Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen (Feuerwerkskörpern)

In letzter Zeit häufen sich die Beschwerden darüber, dass offenbar immer häufiger anlässlich privater Feierlichkeiten zur Nachtzeit pyrotechnische Gegenstände abgebrannt werden. Da dies insbesondere beim „Hineinfeiern“ anlässlich von Geburtstagsfeiern um Mitternacht geschieht, kommt es zu Lärmbelästigungen.

Das Amt für Bürgerservice und öffentliche Ordnung weist deshalb daraufhin, dass die üblichen pyrotechnischen Gegenstände nur am 31.12. und 01.01. von Erwachsenen abgebrannt werden dürfen. Außerhalb dieser Zeit ist das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen durch Personen ohne eine entsprechende Erlaubnis nach Sprengstoffrecht generell verboten! Eine Ausnahmegenehmigung für Privatpersonen wird nur für ganz besondere Anlässe, jedenfalls nicht für Geburtstagsfeiern durch das Amt
für Bürgerservice und öffentliche Ordnung erteilt.

Das widerrechtliche Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II stellt gem. der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € belegt werden. Unabhängig davon kann bei Lärmbelästigungen eine Ordnungswidrigkeit gegeben sein, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden kann.

Das Amt für Bürgerservice und öffentliche Ordnung bittet die Bürgerinnen und Bürger, auch im Interesse der eigenen Sicherheit und unter Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft, um Verständnis und Einsicht.

© Stadt Aalen, 12.05.2016