Allgemein gültige Bestimmungen zur Ferienbetreuung

1.    Allgemein gültige Bestimmungen

1.1    Aufnahme, Abmeldung, Ausschluss, Kündigung

1.1.1
Die Aufnahme der Kinder in die Ferienbetreuung erfolgt im Rahmen eines privatrechtlichen Betreuungsvertrages. Diese Benutzungsordnung ist Bestandteil des Vertrags; dieser kommt durch die Anmeldung durch den/ die Sorgeberechtigten und der abschließenden schriftlichen Bestätigung durch die Stadt Aalen zustande.

1.1.2
In die Ferienbetreuung werden nur Kinder aufgenommen, die eine Grundschule in Aalen besuchen. Kinder, die nach den Sommerferien unmittelbar eingeschult oder eine weiterführende Schule besuchen werden, sind teilnahmeberechtigt.
Ein Rechtsanspruch auf eine Aufnahme besteht nicht.

Kinder aus umliegenden Gemeinden können im Sonderfall aufgenommen werden.

Ein Sonderfall liegt vor

  • wenn nicht alle zur Verfügung stehenden Plätze von Kindern aus Aalener Grundschulen in Anspruch genommen wurden und
  • wenn ein Sorgeberechtigter des zu betreuenden Kindes bei der Stadtverwaltung Aalen arbeitet.

Für diese Sonderfälle erhöhen sich die Betreuungskosten um 50% des Elternbeitrages für den jeweiligen Ferienzeitraum.

1.1.3
Der Vertrag kann aus wichtigem Grund von der Stadt Aalen auch außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:

  • Bei unentschuldigtem Fernbleiben eines Kindes.
  • Bei Zahlungsrückständen des Betreuungsentgelts nach erfolgloser Mahnung des ausstehenden Beitrags.
  • Wenn Kinder sich nicht in die Ordnung einfügen und Verhaltensauffälligkeiten aufweisen, die den Rahmen und die Möglichkeit der pädagogischen Betreuung übersteigen und eine erhebliche Belästigung und Gefährdung anderer Kinder verursachen.
  • Bei wiederholter Nichtbeachtung der in diesen Benutzungsbedingungen für die Sorgeberechtigten festgesetzten Verpflichtungen trotz schriftlicher Ermahnung.

1.1.4
Der Betreuungsvertrag gilt jeweils für die gewählte Ferienzeit. Die Betreuung findet im Allgemeinen an allen Ferientagen montags bis freitags statt. An Feiertagen findet keine Betreuung statt. Der Betreuungsvertrag kann von den Eltern aus wichtigem Grund schriftlich mindestens vier Wochen vor den gewählten Ferien gekündigt werden. Geht die Mitteilung über einen Rücktritt später als vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn beim Stadtjugendreferat ein, stellen wir den entstandenen Aufwand-  in der Regel 50% der Teilnehmergebühr in Rechnung.

Bei Nichtteilnahme ohne Rücktritt vor Veranstaltungsbeginn ist die volle Teilnahmegebühr zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, eine/n Ersatzteilnehmer/-in zu benennen. Ein Rücktritt ist dem Stadtjugendreferat schriftlich mitzuteilen.

1.1.5
Die Kündigung bedarf in allen Fällen der Schriftform.

1.2    Aufsicht, Haftung

1.2.1
Während der Betreuungszeiten ist das pädagogische Personal grundsätzlich für die Kinder verantwortlich. Die Aufsichtspflicht der Stadt beginnt mit dem Eintreffen der Kinder in den Betreuungsräumen.
Unfälle, die eine ärztliche Behandlung nach sich ziehen, sind von den Sorgeberechtigten sofort der Betreuungskraft zu melden. Ebenso ist die Betreuungskraft verpflichtet, Unfälle während der Betreuungszeit an die Sorgeberechtigten zu melden. Kinder, die nicht abgeholt werden, werden zu den festgelegten Zeiten entlassen. Eine weitere Aufsichtspflicht des Betreuungspersonals besteht nicht. Für Kinder, die ohne Abmeldung der Betreuung fernbleiben, wird keine Verantwortung übernommen.

1.2.2
Die Eltern sind verpflichtet, die zuständige pädagogische Fachkraft unverzüglich zu informieren, wenn ihr Kind die Einrichtung nicht besuchen kann (z. B. aufgrund von Krankheit). Bei Fehlen oder Fernbleiben haften die Eltern.

1.2.3
Die Stadt haftet nicht für den Verlust, die Beschädigung und die Verwechslung der Garderobe und anderer persönlicher Gegenstände, die die Kinder in die Betreuung mitbringen. Es wird empfohlen, diese Gegenstände mit dem Namen des Kindes zu kennzeichnen. Für Schäden, die von Kindern verursacht werden, haften die Sorgeberechtigten als Gesamtschuldner.

1.3 Betreuungsentgelt

1.3.1
Für die Ferienbetreuung wird von den Sorgeberechtigten ein privatrechtliches
Betreuungsentgelt erhoben. Die Beiträge richten sich nach der jeweiligen vom Gemeinderat festgesetzten Regelung und sind in der Anmeldemaske ersichtlich.

1.3.2
Inhaber des städtischen Familienpasses erhalten nach Vorlage eine 30%ige Ermäßigung.
Eine Ermäßigung über den Familien- und Sozialpass der Stadt Aalen ist nur möglich, sofern dieser vor Beginn der Ferienbetreuungsmaßnahme abgegeben bzw. eingereicht wird. Sämtliche spätere Einreichungen bzw. Anträge auf eine anteilige Rückerstattung werden aufgrund des davon abhängigen Verwaltungsaufwandes nicht mehr bearbeitet und abgelehnt.

1.3.3
Anmeldungen müssen spätestens 2 Wochen vor Ferienbeginn erfolgen. Anmeldungen sind nur online möglich. Nach Eingang aller Anmeldungen erhalten die Sorgeberechtigten eine schriftliche Information des Bearbeitungstandes.

1.3.4
Eine Rechnung wird zeitnah nach jedem Betreuungsblock gestellt. Schuldner des Betreuungsentgeltes sind die Sorgeberechtigten der Schülerin/ des Schülers. Die Sorgeberechtigten haften gesamtschuldnerisch.

1.4 Betreuungskräfte/Vertretung

Die Betreuung erfolgt i. d. R. durch pädagogisches Fachpersonal der Stadt Aalen, unterstützt durch Pädagogikstudenten und Auszubildende aus dem erzieherischen Bereich.

1.5 Datenerhebung

Die Stadt Aalen als Träger der Maßnahme ist berechtigt, zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Benutzungs- und Entgeltordnung, die notwendigen persönlichen Daten der Kinder und ihrer Sorgeberechtigten zu erheben, zu speichern, zu verarbeiten und zu nutzen.

2. Ferienbetreuung

2.1 Betreuungsangebot

Das Betreuungsangebot orientiert sich an den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler sowie an den örtlichen und situationsbedingten Gegebenheiten. Es werden neben dem Freispiel auch sinnvolle spielerische und freizeitbezogene Aktivitäten angeboten. Die pädagogischen Inhalte legen die Betreuer/ innen der Stadt Aalen fest.
Ein schulplanmäßiger Unterricht findet nicht statt.

2.2 Gruppengröße

Für die Ferienbetreuung an den jeweiligen Standorten gelten folgende Rahmenbedingungen:

  • Haus der Jugend maximal 50 Kinder
  • Treffpunkt Rötenberg maximal 25 Kinder
  • Schülerhaus der Gemeinschaftsschule Welland maximal 50 Kinder

Über Abweichungen entscheidet die Stadt im Einzelfall.

2.3 Verpflegung

Halbtagsbetreuung
Jedes Kind bringt sich Vesper für das gemeinsame Frühstück mit. Es wird kein Mittagessen angeboten!

Ganztagesbetreuung
Jedes Kind bringt sich Vesper für das gemeinsame Frühstück mit. Es wird ein vollwertiges Mittagessen angeboten. Die Teilnahme ist verpflichtend.

3. Aktuelle Betreuungszeiten

3.1 Haus der Jugend

Halbtagsbetreuung
(In allen Schulferien)

Mo – Fr  7.00 – 14.00 Uhr
Bringzeiten: 7.00 – 8.00 Uhr
Abholzeiten: 13.00 – 14.00 Uhr

Ganztagsbetreuung
(In den Pfingst- und Sommerferien, ausgeschlossen Sommerferien 1+2 Woche)

Mo – Fr  8.00 – 17.00 Uhr
Bringzeiten:  8.00 – 8.30 Uhr
Abholzeiten: 16.30 – 17.00 Uhr

3.2 Treffpunkt Rötenberg

Halbtagsbetreuung
(In den Herbst- und Faschingsferien)

Mo – Fr  7.00 – 14.00 Uhr
Bringzeiten: 7.00 – 8.00 Uhr
Abholzeiten: 13.00 – 14.00 Uhr

Ganztagsbetreuung
(In den Sommerferien, Woche 1+2)

Mo – Fr  8.00 – 17.00 Uhr
Bringzeiten: 8.00 – 8.30 Uhr
Abholzeiten: 16.30 – 17.00 Uhr

Halbtagsbetreuung (5.-7. Klasse)
(In den Pfingstferien)

Mo – Fr 10.00 - 17.00 Uhr

3.3 Schülerhaus

Ganztagsbetreuung
(In den Herbst-, Faschings-,Ostern-, Pfingst- und Sommerferien, ausgeschlossen 3+4 Sommerferienwoche)

Mo – Fr  7.00 – 17.00 Uhr
Bringzeiten: 7.00 – 8.30 Uhr
Abholzeiten: 15.30 – 17.00 Uhr

 

Inkrafttreten:
Diese Bestimmungen treten ab sofort in Kraft.

 

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