Gewerbesteuer


Die Gewerbesteuer wird nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes festgesetzt und erhoben. Sie ist eine Realsteuer, es ist deshalb von objektiven Grundlagen auszugehen, persönliche Verhältnisse bleiben unberücksichtigt. Besteuert wird der Ertrag des Gewerbebetriebes.

Verfahrensablauf

Gemäß der Steuererklärung des Betriebsinhabers (Steuerpflichtiger) berechnet das Finanzamt aus dem Gewerbeertrag einen Steuermessbetrag und teilt diesen im Gewerbesteuermessbescheid der Gemeinde mit. Der Messbescheid ist für die Gemeinde bindend und kann nur vom Finanzamt geändert oder aufgehoben werden.
Der Messbetrag multipliziert mit dem von der Gemeinde bestimmten Hebesatz ergibt die festzusetzende Gewerbesteuer.

Hebesatz und Fälligkeit

Der Hebesatz für die Stadt Aalen wird vom Gemeinderat beschlossen und beträgt seit 2017 380% (bis 2016: 360%).
Die Gewerbesteuer wird grundsätzlich rückwirkend für vergangene Jahre veranlagt. Auf die endgültig festzusetzende Gewerbesteuer sind Vorauszahlungen zu leisten. Diese sind im Rahmen einer gleichmäßigen Besteuerung jeweils vierteljährlich zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zu entrichten. Mit der Gewerbesteuerfestsetzung für ein bestimmtes Jahr werden die für diesen Zeitraum geleisteten Vorauszahlungen abgerechnet. Eventuelle Über- oder Unterzahlungen können zur Festsetzung von Erstattungs- oder Nachzahlungszinsen führen.

Weitere Hinweise

Sollten Sie Fragen zur Gewerbesteuer generell oder zu Steuerbescheiden haben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Bei Zahlungsangelegenheiten (Erstattungen, Abbuchungsaufträge, Mahnungen o.ä.) wenden Sie sich bitte an die Stadtkasse Aalen.
Für den Gewerbesteuermessbescheid ist das jeweilige Finanzamt des Betriebssitzes zuständig.

Unsere Anschrift

Marktplatz 30
73430 Aalen

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Dienstag 8.30 bis 12 Uhr und 14 bis 16 Uhr
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