Grundsteuer und Gewerbesteuer sind fällig

Am 15. November 2015 sind die Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer und die Grundsteuer für das 4. Quartal fällig.


Grundsteuer
Für die Grundsteuer wurden 2015 bislang keine Jahressteuerbescheide zugesandt. Ein schriftlicher Bescheid wurde nur bei Änderungen verschickt. Ansonsten gilt nach wie vor der Bescheid aus dem Jahr 2014.

Am 15. November 2015 ist die Rate auf die Grundsteuer für das 4. Quartal 2015 fällig.


Fällt der Fälligkeitstag auf ein Wochenende/Feiertag, verschiebt sich der Fälligkeitstag auf den ersten folgenden Werktag. Den Grundsteuerbetrag entnehmen Sie bitte aus dem zuletzt ergangenen Grundsteuerbescheid. Dieser Grundsteuerbescheid gilt so lange, bis er durch einen neuen Bescheid ersetzt wird..


Für die Grundsteuer wird nicht jedes Jahr ein neuer Grundsteuerbescheid zugestellt. Ein schriftlicher Bescheid wird nur bei einer Änderung z. B. im Steuerbetrag oder bei einem Eigentumswechsel, zugesandt.
Bitte beachten Sie auch:


Die Grundsteuer wird gemäß dem Stichtagsprinzip stets nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres (1. Januar) festgesetzt. Wer am 1. Januar Eigentümer und damit Grundsteuerschuldner ist, schuldet die gesamte Jahressteuer und muss für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Grundsteuer sorgen. Abweichende privatrechtliche Vereinbarungen über die Entrichtung der Steuer, die zwischen Verkäufer und Erwerber getroffen werden, haben auf die Steuerschuldnerschaft des Verkäufers keinen Einfluss.


Gewerbesteuer
Die Vorauszahlungsbeträge auf die Gewerbesteuer ergeben sich aus dem letzten Gewerbesteuerbescheid,
den die Steuerabteilung der Stadt Aalen an die Gewerbesteuerpflichtigen verschickt hat.


Die Steuern müssen bis zum Montag, 16.11.2015 auf einem Konto der Stadtkasse Aalen gutgeschrieben sein.

Achtung

Die Zahlung per Scheck gilt jedoch erst 3 Tage nach dem Tag des Eingangs bei der Stadtkasse als geleistet (Eingangsstempel ist maßgebend). Schecks müssen daher bis spätestens 13. November 2015 bei der Stadtkasse eingegangen sein.


Bei Kunden, die sich am SEPA-Lastschrifteinzugsverfahren beteiligen, veranlasst die Stadtkasse die fristgerechte Abbuchung der fälligen Beträge vom angegebenen Giro- oder Postscheckkonto.

Säumniszuschläge und Mahngebühren

Die Stadtkasse ist bei verspätetem Zahlungseingang verpflichtet, Säumniszuschläge und Mahngebühren nach der Abgabenordnung wie folgt zu berechnen: Der Säumniszuschlag beträgt für jeden angefangenen
Monat ein Prozent des auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages, die Mahngebühr 0,5 Prozent des Mahnbetrags, mindestens vier Euro, höchstens jedoch 75 Euro. Die Angabe des Kassenzeichens ist unbedingt erforderlich. Dadurch lassen sich Rückfragen und Missverständnisse vermeiden.

Bei Abbuchung durch die Stadtkasse entfällt das Überwachen von Zahlungsterminen, die Überweisung und gleichzeitig werden Mahngebühren und Säumniszuschläge für verspätete Zahlungen vermieden. Deshalb
empfiehlt die Stadtkasse – falls noch nicht geschehen – der Stadt Aalen ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Selbstverständlich ist ein Widerruf des Mandats jederzeit ohne Angabe von Gründen möglich.

Vordrucke für SEPA-Lastschriftmandate sind telefonisch unter Telefon: 07361 52-1035 oder 52-1085, über die E-Mail-Adresse Stadtkasse@Aalen.de oder im Internet unter www.aalen.de erhältlich.

© Stadt Aalen, 02.01.2015