Öffentliche Beglaubigung von Unterschriften

Die öffentliche Beglaubigung ist das Zeugnis darüber, dass die Unterschrift unter einem Dokument in Gegenwart einer befugten Urkundsperson zum angegebenen Zeitpunkt von dem Erklärenden vollzogen oder als die eigene anerkannt worden ist (§ 39, § 40 BeurkG). Sie bestätigt ferner, dass die im Beglaubigungsvermerk namentlich aufgeführte Person und der Erklärende identisch sind.

Häufige Fälle, für die eine öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben ist sind:

  • Eintragung oder Änderung ins Vereinsregister
  • Verwalterbestellung
  • Verwalterzustimmung
  • Bewilligung der Löschung von Grundpfandrechten

Grundsätzlich kann er Ratschreiber die öffentliche Beglaubigung der Unterschrift in allen Fällen vornehmen, in denen nur die Unterschrift öffentlich zu beglaubigen ist und keine darüber hinausgehende Urkundstätigkeit oder Aufklärungspflicht erforderlich ist. Daher kann der Ratschreiber zum Beispiel nicht die Unterschrift bei einer Grundschuldbestellung mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung öffentlich beglaubigen.

(Quelle: Serviceportal BW)

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