Polizeiliche UmweltschutzVO

Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche Umweltschutzverordnung) der STADT AALEN vom 24. Oktober 2019.

Aufgrund von § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 des Polizeigesetzes (PolG) in der Fassung vom 13.1.1992 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 26.03.2019 (GBl. S. 93, 95) wird mit Zustimmung des Gemeinderats vom 24. Oktober 2019 verordnet:

Abschnitt 1 - Allgemeine Regelungen

§ 1 Begriffsbestimmungen

(1)    Öffentliche Straßen sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind (§ 2 Abs. 1 StrG) oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet. 

(2)    Gehwege sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten oder ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Flächen ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand. Sind solche Gehwege nicht vorhanden, gelten als Gehwege die seitlichen Flächen am Rand der Fahrbahn in einer Breite von 1,5 m. Als Gehwege gelten auch Fußwege, Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche im Sinne der StVO und Treppen.

(3)    Grün- und Erholungsanlagen sind allgemein zugängliche, gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dienen. Dazu gehören auch Verkehrsgrünanlagen und allgemein zugängliche Kinderspielplätze, Bolzplätze und zum Spielen frei gegebene öffentliche Flächen (z.B. Schulhöfe).    


Abschnitt 2 - Schutz gegen Lärmbelästigung

§ 2 Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten u. ä.

(1)    Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektroakustische Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so benutzt werden, dass andere nicht erheblich belästigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Geräte oder Instrumente bei offenen Fenstern oder Türen, auf offenen Balkonen, im Freien oder in Kraftfahrzeugen betrieben oder gespielt werden.

(2)    Abs. 1 gilt nicht:

a) bei Umzügen, Kundgebungen, Märkten und Messen im Freien, bei Stadtfesten und Stadtteilfesten sowie bei Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauch entsprechen.

b) für amtliche Durchsagen.

(3)    Straßenmusikanten dürfen maximal 60 Minuten an einem Platz verweilen. Nach Ablauf dieser Zeit ist ein deutlicher Platzwechsel vorzunehmen.


§ 3 Schutz der Nachtruhe

Es ist verboten, in der Zeit von 22.00 Uhr bis 7.00 Uhr die Nachtruhe anderer mehr als nach den Umständen vermeidbar, insbesondere durch lautes Singen, Schreien oder Grölen zu stören.

Dies gilt auch bei nächtlichem An- und Abfahren von Kraftfahrzeugen, vor allem bei Gaststätten und Versammlungsräumen, soweit nicht die StVO Anwendung findet.


§ 4 Lärm durch Fahrzeuge

In bewohnten Gebieten oder in der Nähe von Wohngebäuden ist es auch außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen verboten, 

a) Kraftfahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen;

b) Fahrzeug- und Garagentüren übermäßig laut zu schließen;

c) Krafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor in Toreinfahrten oder Durchfahrten anzulassen;

d) beim Be- und Entladen von Fahrzeugen vermeidbaren Lärm zu verursachen;

e) mit den an den Fahrzeugen vorhandenen Vorrichtungen unnötige Schallzeichen abzugeben, insbesondere diese als Rufzeichen zu benutzen.


§ 5 Lärm aus Gaststätten

Aus Gaststätten und Versammlungsräumen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Gebiete oder in der Nähe von Wohngebäuden darf kein Lärm nach außen dringen, durch den andere erheblich belästigt werden. Fenster und Türen sind erforderlichenfalls geschlossen zu halten.


§ 6 Lärm von Sport- und Spielplätzen

(1)    Öffentliche Spielplätze in bewohnten Gebieten dürfen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 7.00 Uhr nicht benützt werden.

(2)    Diese Beschränkungen gelten nicht für Kinderspielplätze, d.h. Spielplätze, deren Benutzung nur durch Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zugelassen sind.

(3)    Bei Sportplätzen bleiben die Vorschriften nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, insbesondere die Sportanlagen-Lärmschutzverordnung, unberührt.


§ 7 Haus- und Gartenarbeiten

(1)    Haus- und Gartenarbeiten, die zu erheblichen Belästigungen anderer führen können, dürfen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr nicht ausgeführt werden.

(2)    Die Vorschriften nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, insbesondere die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung –32. BImschV-), bleiben unberührt.


§ 8 Lärm durch Tiere

Tiere, insbesondere Hunde, sind so zu halten, dass niemand durch anhaltende tierische Laute mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird.


Abschnitt 3 - Umweltschädliches Verhalten und Belästigung der Allgemeinheit


§ 9 Verunreinigung öffentlicher Verkehrsflächen

Auf öffentlichen Verkehrsflächen ist untersagt:

  1. das Abspritzen von Fahrzeugen;
  2. das Ausgießen übelriechender oder schädlicher Flüssigkeiten;


§ 10 Benützung öffentlicher Brunnen

Öffentliche Brunnen dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt werden. Es ist verboten, sie zu beschmutzen sowie das Wasser zu verunreinigen.


§ 11 Verkauf von Lebensmitteln im Freien oder ins Freie

Werden Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle sowie für den Straßenverkauf verabreicht, so sind für Speisereste und Abfälle geeignete Behälter vor der Verkaufsstätte bereitzustellen und zu entsorgen.

§ 12 Gefahren durch Tiere

(1)    Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet wird.

(2)    Das Halten von Raubtieren, Gift- und Riesenschlangen und ähnlichen Tieren, die durch ihre Körperkräfte, Gifte oder ihr Verhalten Personen gefährden können, ist der Ortspolizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.

(3)    Im Innenbereich (§§ 30 - 34 BauGB) sind auf öffentlichen Straßen und Gehwegen, sowie im Außenbereich bis 100 Meter ab dem letzten bewohnten Gebäude Hunde an der Leine zu führen. Ansonsten dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen.

(4)    Die Vorschriften nach der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde bleiben unberührt.


§ 13 Verunreinigung durch Tiere

Der Halter oder Führer eines Tieres hat dafür zu sorgen, dass dieses seine Notdurft nicht auf Geh- und Feldwegen, in Grün- und Erholungsanlagen oder auf fremden Grundstücken verrichtet. Dennoch dort abgelegter Kot ist unverzüglich zu beseitigen und in den dafür vorgesehenen Abfallbehältern zu entsorgen.


§ 14 Taubenfütterungsverbot

Tauben dürfen auf öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen nicht gefüttert werden.


§ 15 Belästigung durch Ausdünstungen u. ä.

Übelriechende Gegenstände oder Stoffe dürfen in der Nähe von Wohngebäuden nicht gelagert, verarbeitet oder befördert werden, wenn Dritte dadurch in ihrer Gesundheit geschädigt oder erheblich belästigt werden. Auf Dunglegen, soweit sie ortsüblich sind, findet diese Vorschrift keine Anwendung.


§ 16 Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften, Bemalen

(1)    An öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen oder den zu ihnen gehörenden Einrichtungen ist ohne Erlaubnis der Ortspolizeibehörde untersagt:

  • außerhalb von zugelassenen Plakatträgern (Plakatsäulen, Anschlagtafeln usw.) zu plakatieren;
  • andere als dafür zugelassene Flächen zu beschriften oder zu bemalen.

Dies gilt auch für bauliche oder sonstige Anlagen, die von öffentlichen Straßen und Gehwegen oder Grün- und Erholungsanlagen einsehbar sind.

(2)    Die Erlaubnis nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, insbesondere eine Verunstaltung des Orts- und Straßenbildes nicht zu befürchten ist.

(3)    Wer entgegen den Verboten des § 16 Abs. 1 außerhalb von zugelassenen Plakatträgern plakatiert oder andere als dafür zugelassenen Flächen beschriftet oder bemalt, ist zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet. Die Beseitigungspflicht trifft unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 des Polizeigesetzes auch den Veranstalter oder die sonstige Person, die auf den jeweiligen Plakatanschlägen oder Darstellungen nach Satz 1 als Verantwortlicher benannt wird.


§ 17 Belästigung der Allgemeinheit

(1)    Auf öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen ist untersagt:

  1. das Nächtigen;
  2. das die körperliche Nähe suchende oder sonst besonders aufdringliche Betteln sowie das Anstiften von Minderjährigen zu dieser Art des Bettelns;
  3. das Verrichten der Notdurft;
  4. der öffentliche Konsum von Betäubungsmitteln;
  5. Gegenstände und Abfälle wegzuwerfen oder abzulagern, außer in den dafür bestimmten Abfallbehältern;
  6. Abfälle, die der Landkreis einzusammeln und zu befördern hat, vor 18.00 Uhr am Tage vor dem Abfuhrtermin bereitzustellen. Die dafür bereitgestellten Abfallbehältnisse sind nach Abholung bzw. Leerung unverzüglich wieder zu entfernen.

(2)    Die Vorschriften des Strafgesetzbuches, des Betäubungsmittelgesetzes, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie des Landesabfallgesetzes bleiben unberührt.


Abschnitt 4 - Schutz der Grün- und Erholungsanlagen


§ 18 Ordnungsvorschriften

(1)    In den Grün- und Erholungsanlagen ist es unbeschadet der vorstehenden Vorschriften untersagt: 

  1. Anpflanzungen, Rasenflächen und sonstige Anlagenflächen außerhalb der Wege und Plätze sowie der besonders freigegebenen und entsprechend gekennzeichneten Flächen zu betreten oder zu befahren;
  2. sich außerhalb der freigegebenen Zeiten aufzuhalten, Wegsperren zu beseitigen oder zu verändern oder Einfriedungen oder Sperren zu überklettern;
  3. außerhalb der öffentlichen Kinderspielplätze oder der entsprechend gekennzeichneten Tummelplätze zu spielen oder sportliche Übungen zu treiben, wenn dadurch die Ruhe Dritter gestört oder Besucher erheblich belästigt werden können;
  4. Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile zu verändern oder aufzugraben oder außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer anzumachen;
  5. Pflanzen, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine zu entfernen;
  6. Hunde, ausgenommen solche, die von Blinden oder Sehbehinderten mitgeführt werden, unangeleint umherlaufen lassen. Auf Kinderspielplätzen oder Liegewiesen dürfen Hunde nicht mitgenommen werden;
  7. Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedungen oder andere Einrichtungen zu beschriften, zu bekleben, zu bemalen, zu beschmutzen oder zu entfernen;
  8. Gewässer oder Wasserbecken zu verunreinigen oder darin zu fischen;
  9. Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte zu benützen sowie außerhalb der dafür besonders bestimmten und entsprechend gekennzeichneten Stellen Wintersport (Rodeln, Skilaufen, Snowboarden oder Schlittschuhlaufen) oder zu treiben, zu reiten, zu zelten, zu baden oder Boot zu fahren. Regelungen von weitergehenden Benutzungsordnungen bleiben unberührt; 
  10. Parkwege zu befahren und Fahrzeuge abzustellen; dies gilt nicht für Kinderwagen und fahrbare Krankenstühle sowie für Kinderfahrzeuge, wenn dadurch andere Besucher nicht gefährdet werden.

(2)    Die auf Kinderspielplätzen aufgestellten Turn- und Spielgeräte dürfen nur von Kindern bis zu 14 Jahren benützt werden, es sei denn, die Benutzungsordnung sieht eine andere Regelung vor.

Abschnitt 5 - Anbringen von Hausnummern


§ 19 Hausnummern

(1)    Die Hauseigentümer haben ihre Gebäude spätestens an dem Tag, an dem sie bezogen werden, mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer in arabischen Ziffern zu versehen.

(2)    Die Hausnummern müssen von der Straße aus, in die das Haus einnummeriert ist, gut lesbar sein. Unleserliche Hausnummernschilder sind unverzüglich zu erneuern. Die Hausnummern sind in einer Höhe von nicht mehr als 3 m an der der Straße zugekehrten Seite des Gebäudes unmittelbar über oder neben dem Gebäudeeingang oder, wenn sich der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes befindet, an der dem Grundstückszugang nächstgelegenen Gebäudeecke anzubringen. Bei Gebäuden, die von der Straße zurückliegen, können die Hausnummern am Grundstückszugang angebracht werden.

(3)    Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall anordnen, wo, wie und in welcher Ausführung Hausnummern anzubringen sind, soweit dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung geboten ist.


Abschnitt 6 - Schlussbestimmungen


§ 20 Zulassung von Ausnahmen

Entsteht für den Betroffenen eine nicht zumutbare Härte, so kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung zulassen, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.


§ 21 Ordnungswidrigkeiten

(1)    Ordnungswidrig im Sinne von § 18 Abs. 1 Polizeigesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 Abs. 1 Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektroakustische Geräte zur Lauterzeugung so benutzt, dass andere erheblich belästigt werden;
  2. entgegen § 2 Abs. 3 mehr als 60 Minuten zur Ausübung von Straßenmusik an einem Platz verweilt.
  3. entgegen § 3 die Nachtruhe anderer stört;
  4. entgegen § 4 Kraftfahrzeugmotoren unnötig laufen lässt, Fahrzeug- und Garagentüren unnötig oder übermäßig laut schließt, Krafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor in Toreinfahrten oder Durchfahrten unnötig laufen lässt, beim Be- und Entladen von Fahrzeugen vermeidbaren Lärm verursacht oder mit den an Fahrzeugen vorhandenen Vorrichtungen unnötige Schallzeichen abgibt;
  5. entgegen § 5 Satz 1 aus Gaststätten und Versammlungsräumen Lärm nach außen dringen lässt, durch den andere erheblich belästigt werden;
  6. entgegen § 6 Sport- und Spielplätze benützt;
  7. entgegen § 7 Abs. 1 Haus- und Gartenarbeiten durchführt;
  8. entgegen § 8 Tiere so hält, dass andere mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört werden;
  9. entgegen § 9 Fahrzeuge auf öffentlichen Verkehrsflächen abspritzt oder schädliche oder übelriechende Flüssigkeiten ausgießt;
  10. entgegen § 10 öffentliche Brunnen entgegen ihrer Zweckbestimmung benutzt, sie beschmutzt oder das Wasser verunreinigt;
  11. entgegen § 11 geeignete Behälter für Speisereste und Abfälle nicht bereit hält;
  12. entgegen § 12 Abs. 1 Tiere so hält oder beaufsichtigt, dass andere gefährdet werden;
  13. entgegen § 12 Abs. 2 das Halten gefährlicher Tiere (Raubtiere, Gift- und Riesenschlangen und ähnliche Tiere) der Ortspolizeibehörde nicht anzeigt;
  14. entgegen § 12 Abs. 3 Hunde frei umherlaufen lässt;
  15. entgegen § 13 als Halter oder Führer eines Tieres verbotswidrig abgelegten Kot nicht unverzüglich beseitigt;
  16. Tauben entgegen § 14 füttert;
  17. entgegen § 15 übel riechende Gegenstände und Stoffe lagert, verarbeitet oder befördert;
  18. entgegen § 16 Abs. 1 plakatiert oder nicht dafür zugelassene Flächen beschriftet oder bemalt oder als Verpflichteter der in § 16 Abs. 3 beschriebenen Beseitigungspflicht nicht nachkommt;
  19. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 1 nächtigt;
  20. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 2 bettelt oder Minderjährige zu solchem Betteln anstiftet;
  21. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 3 die Notdurft verrichtet;
  22. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 4 Betäubungsmittel öffentlich konsumiert;
  23. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 5 Gegenstände und Abfälle wegwirft oder ablagert;
  24. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 6 Abfälle bereitstellt;
  25. entgegen § 18 Abs. 1 Nr. 1 Anpflanzungen, Rasenflächen oder sonstige Anlagenflächen betritt oder befährt;
  26. entgegen § 18 Abs. 1 Nr. 2 außerhalb der freigegebenen Zeiten sich in nicht dauernd geöffneten Anlagen oder Anlagenteilen aufhält, Wegsperren beseitigt oder verändert oder Einfriedungen oder Sperren überklettert;
  27. entgegen § 18 Abs. 1 Nr. 3 außerhalb der Kinderspielplätze oder der entsprechend gekennzeichneten Tummelplätze spielt oder sportliche Übungen treibt;
  28. entgegen § 18 Abs. 1 Nr. 4 Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile verändert oder aufgräbt oder außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer macht;
  29. entgegen § 18 Abs. 1 Nr. 5 Pflanzen, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine entfernt;
  30. entgegen § 18 Abs. 1 Nr. 6 Hunde unangeleint umherlaufen lässt oder Hunde auf Kinderspielplätzen oder Liegewiesen mitnimmt;
  31. entgegen § 18 Abs. 1 Nr. 7 Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedungen oder andere Einrichtungen beschriftet, beklebt, bemalt, beschmutzt oder entfernt;
  32. entgegen § 18 Abs. 1 Nr. 8 Gewässer oder Wasserbecken verunreinigt oder darin fischt;
  33. entgegen § 18 Abs. 1 Nr. 9 Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte benützt sowie außerhalb der dafür bestimmten oder entsprechend gekennzeichneten Stellen Wintersport (Rodeln, Skilaufen, Snowboarden oder Schlittschuhlaufen) betreibt, reitet, zeltet, badet oder Boot fährt;
  34. entgegen § 18 Abs. 1 Nr. 10 Parkwege befährt oder Fahrzeuge abstellt;
  35. entgegen § 18 Abs. 2 Turn- und Spielgeräte benutzt;
  36. entgegen § 19 Abs. 1 als Hauseigentümer die Gebäude nicht mit der festgesetzten Hausnummer versieht;
  37. unleserliche Hausnummernschilder entgegen § 19 Abs. 2 nicht unverzüglich erneuert oder Hausnummern nicht entsprechend § 19 Abs. 2 anbringt.

(2)    Abs. 1 gilt nicht, soweit eine Ausnahme nach § 20 zugelassen worden ist.

(3)    Ordnungswidrigkeiten können nach § 18 Abs. 2 PolG und § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 5 Euro und höchstens 5.000 Euro und bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 2.500 Euro geahndet werden.


§ 22 Inkrafttreten

(1)    Diese Polizeiverordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

(2)    Gleichzeitig tritt die Polizeiverordnung der Stadt Aalen vom 26. Juli 2001, mit Änderung vom 18. April 2013, außer Kraft.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen der Verordnung wird nach § 4 Abs. 4 und 5 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Verordnung gegenüber der Stadt Aalen geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Verordnung verletzt worden sind.


Ausgefertigt: Aalen, 07.11.2019

Thilo Rentschler
Oberbürgermeister