Räum- und Streupflicht beachten

In Anbetracht der bevorstehenden Wintermonate macht die Stadt Aalen alle Straßenanlieger auf ihre Verpflichtung zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege und sonstiger in der Streupflichtsatzung der Stadt Aalen festgelegten Flächen innerhalb der geschlossenen Ortslage bei Schneeanhäufungen sowie bei Schnee- und Eisglätte aufmerksam.

Geräumt werden müssen Gehwege und die sonstigen Flächen (Flächen am Rande von Fahrbahnen ohne Gehwege, Flächen am Rande von verkehrsberuhigten Bereichen und Fußgängerbereichen) in einer Breite von 1,50 m, so dass die Sicherheit des Fußgängerverkehrs gewährleistet ist.

Räumpflichtig sind nach der Streupflichtsatzung der Stadt Aalen die Straßenanlieger. Als solche gelten die Eigentümer und Besitzer (z.B. Mieter und Pächter) von Grundstücken, die an einer Straße liegen, oder von ihr eine Zufahrt bzw. einen Zugang haben oder zu denen eine rechtliche und tatsächliche Zugangsmöglichkeit besteht. Sind mehrere Straßenanlieger für dieselbe Fläche verpflichtet, so haben sie durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die ihnen obliegenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllt werden.

Zum Bestreuen sollte möglichst abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche verwendet werden. Die Verwendung von auftauenden Mitteln wie Salz oder salzhaltigen Stoffen ist grundsätzlich verboten. Als Ausnahmen hierfür gelten z.B. Eisglätte oder gefährliche Steigungsstellen. Die Verwendung von auftauenden Mitteln ist in diesen Fällen auf ein Höchstmaß (max. 10g/m²) zu beschränken.

Die Gehwege und sonstigen Flächen müssen werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 8 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist bei Bedarf wiederholt zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 20 Uhr.


 

© Stadt Aalen, 02.01.2015