Satzung des Beirats von Menschen mit Behinderungen

1. Ziele und Aufgaben des Beirats von Menschen mit Behinderungen

Der Beirat von Menschen mit Behinderungen ist ein ehrenamtliches, unabhängiges und nicht weisungsgebundenes Gremium zur Wahrnehmung der Belange der Menschen mit Behinderungen, die in der Stadt Aalen leben.

Aufgabe des Beirats von Menschen mit Behinderungen ist es, die Interessen von Menschen mit Behinderungen gegenüber der Stadtverwaltung, deren Dienststellen, Einrichtungen und Betriebe zu vertreten. Gleiches gilt in der Öffentlichkeit gegenüber allen Institutionen, die mit behinderungsrelevanten Angelegenheiten befasst sind. Ziel ist eine stärkere Selbstbestimmung und Eigenständigkeit bei der Teilnahme am öffentlichen Leben.

Der Beirat berät und unterstützt die Verwaltung, den Gemeinderat und dessen Ausschüsse in allen wichtigen Angelegenheiten, die Menschen mit Behinderungen und deren Interessen betreffen. Er soll bei allen Angelegenheiten, die die Belange der behinderten Einwohner/innen der Stadt Aalen und ihren Teilorten berühren, gehört werden.

Zudem kann der Beirat zu allen Anliegen, die die behinderten Einwohner/innen der Stadt Aalen betreffen und soweit sie die Zuständigkeit der Stadt Aalen betreffen, Empfehlungen, Anregungen und Vorschläge einbringen. Er kann diese ebenso an den Gemeinderat und die Stadtverwaltung übermitteln. Der Beirat steht als sachverständiges Gremium zur Seite.

Vertreter/innen des Beirats von Menschen mit Behinderungen können außerdem durch den Gemeinderat gemäß §§ 40 und 41 der Gemeindeordnung als sachkundige Einwohner/innen in beratende oder beschließenden Ausschüsse berufen werden.

Der Beirat von Menschen mit Behinderungen stellt einmal jährlich einen Tätigkeitsbericht dem Gemeinderat vor. Dieser wird auf der Internetseite der Stadt Aalen veröffentlicht.

Beratungsinhalte können sein:

  1. die Inklusion von Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen (Bildung, Arbeit, Freizeit, Sport, Kultur, Mobilität und Wohnen)
  2. die barrierefreie Gestaltung, Ausstattung und Pflege öffentlicher Gebäude, Anlagen und Verkehrsräume, sowie des öffentlichen Verkehrs.
  3. Fragen sozialer Leistungen für Menschen mit Behinderungen
  4. Angelegenheiten der Behinderten- und integrativen Einrichtungen und der ambulanten Dienste, soweit diese in der Zuständigkeit der Stadt Aalen liegen.

2. Mitglieder

1. Stimmberechtigte Mitglieder sind:

  • bis zu 10 Vertreter/innen aus der Gruppe der Vereine, Verbände und Selbsthilfegruppen (3.1)
  • 1 Vertreter/in der Selbsthilfegruppen
  • Vertreter/innen aus dem Gemeinderat
  • bis zu 3 Vertreter/innen aus der Gruppe der Einrichtungen und Einrichtungsträger (3.2)
  • bis zu 5 Bürgerinnen und Bürger mit Wohnsitz in Aalen

2. Nicht-stimmberechtigte Mitglieder sind:

  • Der/die Baubürgermeister/in
  • Der/die Sozialbürgermeister/in
  • ein/e Vertreter/in von Dezernat II (Bauverwaltung) und ein/e Vertreter/in von Dezernat III (Allgemeine Verwaltung) sowie der Beauftragte für Bürgerschaftliches Engagement.
  • Eine/n Vertreter/in der Behindertenkoordination des Landkreises
     

3. Voraussetzungen und Benennung der Mitglieder

1. Für die Gruppe der direkt Betroffenen dürfen folgende, Vereine und Verbände jeweils ein Mitglied für den Beirat von Menschen mit Behinderungen und für den Fall der Verhinderung für jedes benannte Mitglied jeweils ein/e Stellvertreter/in benennen:

  • Agendagruppe "Aalen barrierefrei
  • Aktion "Freunde schaffen Freude“ e.V." Aalen/Dischingen
  • Behinderten- und Versehrtensport im SSV
  • Blinden- und Sehbehindertenverband, Bezirksgruppe Ostalb / Katholisches Blindenwerk, Regionalgruppe Aalen
  • Gehörlosenverein „Ostalb“ Aalen e.V.
  • Gemeinsam Leben - Gemeinsam Lernen Ostalb
  • Körperbehindertenverein Ostwürttemberg e. V.
  • Stadt-Seniorenrat Aalen
  • VdK - Kreisverband Aalen
  • Verein für seelische Gesundheit Ostalbkreis e.V.

 

2. Für die Selbsthilfegruppen wird von der Kontakt- und Informationsstelle für gesundheitliche Selbsthilfe (KigS) 1 Vertreter/in und für den Fall der Verhinderung ein/e Stellvertreter/in benannt

3. Für die Gruppe der Einrichtungen und Einrichtungsträger dürfen folgende Organisationen Mitglieder für den Beirat von Menschen mit Behinderungen und für den Fall der Verhinderung für jedes benannte Mitglied jeweils ein/e Stellvertreter/in benennen:

  • Berufsausbildungswerk Aalen (BAW)
  • Betreuungsverein Ostalbkreis e. V.
  • Caritas Ost-Württemberg
  • Deutsches Rotes Kreuz, KV Aalen
  • Förderverein Aufwind e.V.
  • Jagsttalschule Westhausen
  • Johanniter-Unfall-Hilfe e. V. (JUH)
  • Konrad-Biesalski-Schule Wört (Reha-Südwest)
  • Kreisdiakonieverband Ostalbkreis - Bezirksstelle Aalen
  • Lebenshilfe Aalen e.V.
  • Malteser Hilfsdienst e.V.
  • Rabenhof Ellwangen (LWV.Eingliederungshilfe Gesellschaft mbH)
  • Samariterstift Neresheim
  • Schulkindergarten Rosengarten
  • Stiftung Haus Lindenhof
  • Weitbrechtschule (Förderschule), Wasseralfingen

4. Die Vertreter/innen des Gemeinderats werden von diesem benannt.

5. Die Stadtverwaltung Aalen benennt Ihre Vertreter selbst.

6. Die stimmberechtigten Mitglieder des Beirats sollen nach Möglichkeit Menschen mit Behinderungen sein.

7. Mitglied im Beirat von Menschen mit Behinderungen kann sein, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.

 

4. Sprecher/innen, Geschäftsführung, Geschäftsordnung, Satzung

  1. Der Beirat von Menschen mit Behinderungen wählt aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder mit einfacher Mehrheit bis zu drei Sprecher/innen
  2. Die Sprecher/innen sind die Ansprechpartner/innen des Beirats und vertreten diesen zwischen den Sitzungen nach innen und außen.
  3. Die Geschäftsführung des Beirats von Menschen mit Behinderungen erfolgt durch das Persönliche Referat des Oberbürgermeisters der Stadt Aalen.
  4. Der Beirat von Menschen mit Behinderungen kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  5. Die Änderung der Satzung kann nur mit mehrheitlicher Zustimmung der stimmberechtigten Mitglieder und der Zustimmung der Stadt Aalen erfolgen.

 

5. Einberufung der Sitzungen, Leitung, Protokoll, Arbeitsgruppen

  1. Der Beirat von Menschen mit Behinderungen tritt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr zusammen. Dafür werden von der Stadt Aalen kostenlos barrierefreie Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt.
  2. Die Terminierung der Beirats-Sitzungen erfolgt in Absprache mit den Sprecher/innen durch die Geschäftsführung.
  3. Die Einladung zu den Sitzungen des Beirats von Menschen mit Behinderungen erfolgt über die Geschäftsführung spätestens 14 Tage vorher. Die Termine für die Sitzungen werden rechtzeitig der Tagespresse mitgeteilt. Es erfolgt darüber hinaus eine Veröffentlichungauf der Internetseite und im Anzeigenblatt der Stadt Aalen.
  4. Die Tagesordnung der Beiratssitzungen wird von den Sprecher/innen in Abstimmung mit der Geschäftsführung festgelegt. Sie wird den Mitgliedern über die Einladung bekanntgegeben.
  5. Die Sitzungsleitung obliegt den Sprecher/innen.
  6. Die Sitzungen des Beirats von Menschen mit Behinderungen finden grundsätzlich öffentlich statt. Die Öffentlichkeit kann durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ausgeschlossen werden. Betreuerinnen und Betreuer von Mitgliedern des Beirates können auch an nichtöffentlichen Sitzungen teilnehmen.
  7. Zu Beginn jeder Sitzung können anwesende Bürger/innen Vorschläge für die Tagesordnung der nächsten Sitzung einbringen. Der Beirat von Menschen mit Behinderungen kann sachkundige Bürger/innen zu den Sitzungen einladen und Ihnen das Wort erteilen.
  8. Der Beirat von Menschen mit Behinderungen kann Arbeitsgruppen einsetzen. Diese organisieren sich selbst. Mitglieder der Arbeitsgruppen können auch Nichtmitglieder des Beirats sein. Die Stadt Aalen stellt für die Sitzungen der Arbeitsgruppen, soweit möglich, kostenlos geeignete städtische Räume zur Verfügung.
  9. Die Geschäftsführung erstellt in Abstimmung mit dem vom Beirat ernannten Sprecher/innen ein Ergebnisprotokoll der Sitzungen.

6. Finanzierung der Arbeit des Beirats von Menschen mit Behinderungen:

  1. Die Stadt Aalen stellt für die Arbeit des Beirats von Menschen mit Behinderungen ein Budget zur Verfügung. Davon können z.B. Gebärdendolmetscher/innen bezahlt, Fahrtkostenzuschüsse und Parkgebühren der Mitglieder des Beirats von Menschen mit Behinderungen und der Arbeitsgruppen gewährt und Kosten für Referent/innen beglichen werden
  2. Die Verwaltung des Budgets des Beirats übernimmt die Geschäftsführung.

Die Satzung wurde in der vorliegenden Fassung von den Teilnehmer/innen des Vorbereitungstreffen „Behinderten-Beirat der Stadt Aalen“ am 20. April 2010 im Rathaus Aalen einvernehmlich beschlossen. In der Sitzung am 5.11.2012 wurden § 4 Absatz (1) und § 5 Absätze (2), (4) und (7) einvernehmlich neu gefasst.

Die erneute Überarbeitung fand statt und wurde in der vorliegenden Fassung am 4. Mai 2017 durch die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Beirates von Menschen mit Behinderung beschlossen.