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Übermittlungssperren

Für Sie da:
Bürgeramt Tel: 07361 52-1031 und 1033

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Unser Online-Service:
Die Übermittlungssperre kann online beantragt werden. Sie müssen dabei persönliche Daten wie Name und Geburtsdatum angeben. Die Eintragung einer Übermittlungssperre ist kostenlos.
Am Ende des Beantragungsvorgangs müssen Sie ein Formular ausdrucken. Hierfür muss die Software Adobe Acrobat Reader installiert und ein Drucker an Ihren Computer angeschlossen sein. Bitte senden Sie dieses Formular schnellstmöglich innerhalb von 14 Tagen unterschrieben an das Bürgeramt der Stadt Aalen (Adresse ist aufgedruckt).
Sollte das Formular nicht während der angegebenen Frist beim Bürgeramt eingehen, wird der Online-Antrag unbearbeitet gelöscht!
Es öffnet sich ein neues Fenster, bitte stellen Sie Ihren Popup-Blocker entsprechend ein.
⇒ Zum Online-Dienst |
Ein Antrag auf Einrichtung einer Übermittlungssperre kann direkt beim Meldeamt in folgenden Fällen gestellt werden:
- Wenn Sie nicht möchten, dass die Stadt Aalen bei Ihrem Geburtstag oder Ihrem Ehejubiläum dieses Ereignis sowie weitere Informationen wie beispielsweise Ihren Namen und Ihre Anschrift veröffentlicht und an Presse und Rundfunk weitergibt, so können Sie widersprechen. Hierfür ist keine Begründung erforderlich.
- Parteien und andere Träger von Wahlvorschlägen können in den sechs Monaten vor einer Wahl eine Gruppenauskunft (z.B. die Nennung aller Personen, die zwischen 18 und 25 Jahre alt sind) aus dem Melderegister beantragen. Die Datenweitergabe ist ausgeschlossen, wenn Sie zuvor gegenüber der Meldebehörde der Stadt Aalen der Weitergabe widersprochen haben. Es ist keine Begründung erforderlich.
- Wenn Sie nicht möchten, dass Informationen zur Erstellung von Einwohnerbüchern oder ähnlichen Nachschlagewerken weitergegeben werden, können Sie ebenfalls widersprechen. Es ist keine Begründung erforderlich.
- Einfache Melderegisterauskünfte (Familienname, Vorname, Doktorgrad und Anschriften) können nach § 32a des Meldegesetzes Baden-Württemberg unter bestimmten Voraussetzungen auch im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden. Wenn Sie dies nicht möchten, so können Sie ebenfalls widersprechen. Es ist keine Begründung erforderlich.
- Wenn Sie nicht möchten, dass die Meldebehörde Daten einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt, der Sie nicht angehören, so kann der Datenübermittlung widersprochen werden. Denn nach § 30 Abs. 2 Satz 1 dürfen Daten der Familienangehörigen der Mitglieder, die einer anderen oder gar keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, unter denselben Voraussetzungen übermittelt werden wie die Daten der Mitglieder selbst.
Hinweise:
- Sofern Ihre Daten gemäß § 30 Meldegesetz Baden-Württemberg an die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften übermittelt werden, können Sie der Veröffentlichung Ihrer Daten durch die Kirche beim zuständigen Pfarramt widersprechen.
- Wenn für Sie oder eine andere Person durch die Auskunftserteilung der Meldebehörde eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen könnte und Sie dieses berechtigte Interesse nachweisen können, dann beantragen Sie eine Auskunftssperre.

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