Au-Pair

Die ausländerrechtlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland geben ausländischen Au-Pairs die Möglichkeit sich für die Dauer von maximal einem Jahr in Deutschland aufzuhalten.

Rechtliche Voraussetzungen:
Eine Aufenthaltserlaubnis kann an Ausländer unter 27 Jahren für eine Au-Pair-Beschäftigung in Familien, in denen Deutsch als Muttersprache oder Familiensprache gesprochen wird, erteilt werden. Es wird erwartet, dass die Au-Pairs über gute Grundkenntnisse der deutschen Umgangssprache verfügen. Neben der Sicherung des Lebensunterhalts ist auch ein ausreichender Krankenversicherungsschutz notwendig. Die Bundesagentur für Arbeit www.arbeitsagentur.de hat für ausländische Au-Pairs und deutsche Gastfamilien noch weitere sehr interessante Informationen erarbeitet.

Aufenthaltsrecht nach Einreise:
Nach der Einreise des Au-pairs mit einem Visum der deutschen Auslandsvertretung, ist eine Anmeldung und die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis notwendig.
Bei der Anmeldung und Antragstellung müssen Sie uns folgende Unterlagen vorlegen:

  • vollständig ausgefülltes Anmeldeformular und Wohnungsgeberbestätigung
  • vollständig ausgefülltes Antragsformular
  • aktuelle Wohnraumbescheinigung
  • schriftliche Vereinbarung/ Vertrag über die Au-pair-Beschäftigung
  • Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz
  • gültiger Pass
  • aktuelles biometrisches Lichtbild


Bearbeitungszeit:
6 bis 8 Wochen

Gebühr:
100 Euro

Anlaufstellen für Au-Pairs in Aalen:
Die Beauftragte für Chancengleichheit und demografischen Wandel der Stadt Aalen steht als Anlaufstelle für Au-Pairs bei Fragen oder Problemen zur Verfügung. Dort erhalten Sie auch Auskünfte über Rechte und Pflichten für Au-Pairs und die Gastfamilien. 

Unsere Anschrift

Rathaus
Marktplatz 30
73430 Aalen

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Öffnungszeiten

Montag 8.30 – 12 Uhr und 14 - 16 Uhr
Dienstag geschlossen
Mittwoch 7.30 – 12 Uhr
Donnerstag 8.30 – 12 Uhr und 14 - 17.45 Uhr
Freitag 8.30 – 12 Uhr

Telefonische Erreichbarkeiten (07361 52-1029) sind aktuell:
Montag 10 - 12 Uhr
Mittwoch 10 – 12 Uhr
Donnerstag 10 – 12 Uhr
Freitag 10 – 12 Uhr

Zuständige Dienststellen