Verbot der Prostitution

Vom 25. Januar 1988

Verordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart über das Verbot der Prostitution auf der Gemarkung Aalen

Auf Grund von Artikel 297 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) und § 2 der Verordnung der Landesregierung über das Verbot der Prostitution vom 3. März 1976 (GBl. S. 290) und § 120 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. S. 602) wird zum Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstandes verordnet:

§ 1

Es ist verboten, innerhalb der gesamten Markung der Stadt Aalen der Prostitution nachzugehen. Dieses Verbot gilt nicht für das in § 2 bezeichnete Gebiet.

§ 2

Ausgenommen vom Verbot des § 1 ist folgendes Gebiet: Teilgebiet des Bebauungsplanes "zwischen Erlau und der K1äranlage" (Plan - Nr. 47-02). Dieses Teilgebiet umfasst die Flurstücke 1546/1, 1546, 1547, 1548, 1548/4, 1543/3, 1548/2, 1548/1, 1549, 1550, 1551 (Kochertalstraße), 1552 begrenzt im Westen durch die Verlängerungslinie der östlichen Seite der Einmündung des Feldweges Nr. 124 (Kochertalstraße), 1553 begrenzt im Westen wie Flurstück 1552 (Kocher), 1556/2, 1556/1, 1556, 4580/4 und 4580/3.

Die aufgeführten Flurstücke befinden sich im Gewann Erlau, Markung Unterkochen, Stadtgebiet Aalen.

§ 3

(1) Wer dem Verbot des § 1 zuwiderhandelt, handelt nach § 120 Abs. 1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 120 Abs. 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 5 bis höchstens 1000 Euro geahndet werden.

(2) Wer dem Verbot des § 1 beharrlich zuwiderhandelt, wird nach § 184a des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Stuttgart, den 28. Januar 1988

Ausgenommenes Gebiet

Das Teilgebiet zwischen Erlau und der Kläranlage (Neukochen) ist von dem Verbot der Prostitution ausgenommen. Über den folgenden Link können Sie sich die Lage dieses Gebietes im Stadtgebiet anzeigen lassen:

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