Energiesparmaßnahmen der Stadt Aalen

Als Reaktion auf die  unsichere Gasversorgung für die Heizperioden 2022/2023 und 2023/2024 hat das Bundeskabinett am 24. August 2022 die „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen“ beschlossen. Ziel ist, so viel Gas wie möglich einzusparen, um im Winter einem Mangel an Erdgas vorzubeugen.

Im Folgenden sind die Energieeinsparmaßnahmen zusammengestellt, die die Stadt Aalen ergreifen kann, um der angespannten Gasversorgungslage zu begegnen. Die Maßnahmen gelten ebenso für die Wohnungsbau Aalen GmbH und die Stadtwerke Aalen GmbH und wurden gemeinsam erarbeitet. Grundlage waren die Bundesverordnungen EnSikuMaV und EnSimiMaV, die Empfehlungen des Kultusministeriums Baden-Württemberg, die Vorschläge der Klimaschutz- und Energieagentur Baden-Württemberg (KEA-BW) sowie die Energieleitlinien der Stadt Aalen. Zudem wurde der Maßnahmenkatalog mit dem Landratsamt des Ostalbkreises  abgestimmt.

Neben den erwähnten kurz- bis mittelfristig umsetzbaren Maßnahmen wird die Stadt auch langfristig den Ausbau von Erneuerbaren Energien und die Energieeffizienz sowohl von städtischen als auch auf privaten Gebäuden vorantreiben, um die Klimaneutralität bis 2035 zu erreichen und sich unabhängig von russischen Gasimporten zu machen. Ebenso werden Maßnahmen für eine Verminderung von grauen Emissionen im Bausektor ergriffen und die Innenentwicklung gefördert.

Maßnahmenkatalog

  • Pflicht zur Heizungsprüfung und -optimierung; Alle Eigentümer*innen von Gebäuden mit Gasheizungen sind verpflichtet, eine Heizungsprüfung durchzuführen und die Heizungsanlage optimieren zu lassen. (mittelfristig umsetzbar nach EnSimiMaV bis 30.09.2024 durchzuführen)
  • Pflicht zur Durchführung eines hydraulischen Abgleichs von Gaszentralheizungssystemen, sofern dieser in der aktuellen Konfiguration bislang nicht durchgeführt wurde. Das gilt für Nichtwohngebäude im Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes ab 1000 qm beheizter Fläche und Wohngebäude mit mindestens zehn Wohneinheiten bis zum 30.09.2023, sowie für Wohngebäude mit mindestens sechs Wohneinheiten bis zum 15.09.2024. (mittelfristig umsetzbar, nach EnSimiMaV)
  • Rathaus: Schließen der Dauerlüfter über den Fenstern in der Heizperiode und Sperren der Riegel. (kurzfristig umsetzbar)
  • Verhinderung von Zugluft an undichten Fenstern und Türen. (kurzfristig umsetzbar)
  • Austausch von Heizungsanlagen gegen Wärmeerzeuger hauptsächlich auf Basis erneuerbarer Energien. (mittelfristig umsetzbar)
  • Anschaffung von Thermometern für Hausmeister zur Raumtemperaturkontrolle. (bereits umgesetzt)
  • Thermometer zur Überprüfung der Raumtemperaturen für Beschäftigte anschaffen. (kurzfristig umsetzbar)
  • Nicht benötigte Warmwasserboiler, Speicher und Zapfstellen für Warmwasser werden stillgelegt. (kurzfristig umsetzbar nach Energieleitlinie Aalen)
  • PC, Monitore, Drucker bzw. Kopierer mindestens am Wochenende, wenn möglich nachts, mit Hilfe von Kippschaltern und/oder Zeitschaltuhren an jedem Gerät vollständig abschalten (kein Standby-Modus). (kurzfristig umsetzbar)
  • Hallen während den Ferienzeiten nach Absprache komplett schließen (kurzfristig umsetzbar siehe Maßnahmenliste KEA-BW)
  • Gebäudenutzung nach Möglichkeit zusammenlegen (kurzfristig umsetzbar)
  • Zwei von fünf Gewächshäuser der Stadtgärtnerei wurden stillgelegt. Die drei weiteren werden während den kalten Monaten auf 5°C gehalten. (bereits umgesetzt)
  • In Räumen in öffentlichen Nichtwohngebäuden darf die Lufttemperatur höchstens auf die folgenden Höchstwerte geheizt werden:
    für körperlich leichte und überwiegend sitzende Tätigkeit 19°C
    für körperlich leichte Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen 18°C
    für mittelschwere und überwiegend sitzende Tätigkeit 18°C
    für mittelschwere Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen 16°C
    für körperlich schwere Arbeit 12°C
    Ausgenommen sind u.a. Schulen und Kitas. (kurzfristig umsetzbar nach EnSikuMaV befristet von 01.09.2022 bis 28.02.2023)
  • Für Lehrerzimmer gelten 20°C (kurzfristig umsetzbar siehe Empfehlung des Kultusministeriums)
  • Klassenräume in Schulen: Lufttemperatur in
    Unterrichtsräumen 20°C
    Technikräume, Werkräumen 19°C
    Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Umkleideräume sowie Mensen und Essensausgaben 21°C (kurzfristig umsetzbar siehe Empfehlung des Kultusministeriums)
  • Kindertagesstätten: Lufttemperatur 21°C 
    Ausnahme: in Wickelräumen gelten 24 °C (kurzfristig umsetzbar nach Energieleitlinie Aalen)
  • Sporthallen: Lufttemperatur bei
    Schulsport 19°C
    Vereinssport 17°C (kurzfristig umsetzbar siehe Empfehlung des Kultusministeriums, Energieleitlinie Aalen)
  • In öffentlichen Nichtwohngebäuden ist außerhalb der Nutzungszeiten die Beheizung von Gemeinschaftsflächen untersagt, die nicht dem Aufenthalt von Personen dienen. Es sei denn, technische oder sicherheitstechnische Gründe stehen dem entgegen. Ausgenommen sind zudem u.a. Schulen und Kitas. (kurzfristig umsetzbar nach EnSikuMaV befristet von 01.09.2022 bis 28.02.2023)
    Absenkung der Raumtemperaturen nachts, am Wochenende und an Feiertagen je nach Gebäude. (kurzfristig umsetzbar nach Energieleitlinie Aalen)
    Absenkung der Raumtemperaturen in Urlaubszeit und bei längerer Abwesenheit je nach Gebäude. (kurzfristig umsetzbar nach Energieleitlinie Aalen)
    Start des abgesenkten Heizbetriebs, infolge des Wärmespeichervermögens eines Gebäudes, bereits 1-2 Stunden vor Ende der Nutzungszeit. Für die Gebäudereinigung oder Reparaturarbeiten ist abgesenkter Heizbetrieb ausreichend. (kurzfristig umsetzbar nach Energieleitlinie Aalen)
  • In öffentlichen Nichtwohngebäuden sind dezentrale Trinkwassererwärmungsanlagen, insbesondere Durchlauferhitzer oder dezentrale Warmwasserspeicher auszuschalten, wenn deren Betrieb überwiegend zum Händewaschen vorgesehen ist und sofern dem keine hygienischen Gründe entgegenstehen. (kurzfristig umsetzbar nach EnSikuMaV befristet von 01.09.2022 bis 28.02.2023)
  • Gebäudereinigung ohne Warmwasser (bereits umgesetzt)
  • Vorhandene Raumlufttechnische Anlagen (z.B. Klimaanlagen oder Luftbefeuchter) sollen nach Möglichkeit außerhalb der Heizperiode ausgeschaltet werden. RLT dürfen nur zu Nutzzeiten betrieben werden. (kurzfristig umsetzbar nach Energieleitlinie Aalen)
  • Kühlgeräte dürfen erst oberhalb einer Raumtemperatur von 26°C betrieben werden. Dies gilt auch für Serverräume. Liegt die Außentemperatur unter der Einblastemperatur, muss die Kälteanlage außer Betrieb genommen werden. (kurzfristig umsetzbar nach Energieleitlinie Aalen)
  • Lüftungsanlagen sollten temporär abgeschaltet werden z.B. bei Trainings- und Schulsportnutzung der Sporthallen. Feucht- und Sanitärräume sind davon ausgenommen. (kurzfristig umsetzbar)
  • §21 des Landesnaturschutzgesetzes sieht in der Zeit vom 01.04.-30.09. ganztägig und in der Zeit 01.10.-31.03. zwischen 22 und 6 Uhr ein Verbot der Beleuchtung öffentlicher Gebäude vor. Das Beleuchtungsverbot von Gebäuden oder Baudenkmälern von außen mit Ausnahme von Sicherheits- und Notbeleuchtung ist auszuweiten. Ausgenommen sind kurzzeitige Beleuchtungen bei Kulturveranstaltungen und Volksfesten sowie für alle Fälle, in denen die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann. (kurzfristig umsetzbar nach EnSikuMaV befristet von 01.09.2022 bis 28.02.2023)
  • Bei Reinigungsarbeiten ist die Beleuchtung nur im momentanen Arbeitsbereich einzuschalten. Vollbeleuchtung ist dazu oft nicht erforderlich. (kurzfristig umsetzbar nach Energieleitlinie Aalen)
  • Kühlschränke:
    Der Betrieb ist nur erlaubt, wenn das vorhandene Kühlschrankvolumen weitestgehend ausgenutzt wird. Leere Kühlschränke sind in jedem Fall abzuschalten.
    Der Betrieb von mehr als zehn Jahre alten Kühlschränken, die vielfach einen unverhältnismäßig hohen Energieverbrauch haben, ist nicht erlaubt.
    Kühlschränke sind grundsätzlich auf kleinster Kühlstufe zu betreiben. (kurzfristig umsetzbar nach Energieleitlinie Aalen)
  • Bereits laufende Umstellung der Straßenbeleuchtung auf energiesparende LED-Beleuchtung soll weiter forciert werden. (mittelfristig umsetzbar, bereits im Gange)
  • Wenn sicherheitstechnisch vertretbar, soll Leuchtstärke der Straßenbeleuchtung reduziert und später eingeschalten werden. (mittelfristig umsetzbar)
  • Energieeffizienter Umbau der Flutlichtanlagen von Sportplätzen auf LED-Beleuchtung (mittelfristig umsetzbar)
  • Sporthallen: während Schulsport und Training geringere Beleuchtungsstärke als bei Wettkampfveranstaltungen (kurzfristig umsetzbar)
  • Abschaltung aller Brunnen (kurzfristig umsetzbar)
  • Austausch alter Wasser-Pumpen gegen energieeffizientere Pumpen (mittelfristig umsetzbar)
  • Saunen, deren Betriebskosten die Stadt trägt, abschalten. (kurzfristig umsetzbar)
  • Die Eisbahn findet 2022 nicht statt. (kurzfristig umsetzbar)
  • Standby-Funktion der Geräte im Rathaus während des Betriebs nutzen, sodass diese während den Bürozeiten an allen Geräten nach bereits wenigen Minuten aktiviert wird. (kurzfristig umsetzbar)
  • Im Bestand und bei Neueinrichtung von elektrischen Geräten alle systemmöglichen Einsparmöglichkeiten als Voreinstellung einrichten. (mittelfristig umsetzbar)
  • Aufzüge sollten so wenig wie möglich genutzt werden. (kurzfristig umsetzbar)
  • Während des Heizbetriebs sind Türen, Windfänge sowie sämtliche Fenster geschlossen zu halten. (kurzfristig umsetzbar siehe Maßnahmenliste KEA-BW)
  • Räume regelmäßig stoßlüften (keine Kippstellung!). Hierbei werden in konstanten Abständen (z.B. alle 20 Minuten) die Fenster für wenige Minuten komplett geöffnet und anschließend wieder verschlossen. So wird ein Auskühlen des Gebäudes verhindert und die Gebäudemasse behält die Speicherwärme. (kurzfristig umsetzbar siehe Maßnahmenliste KEA-BW und Energieleitlinie Aalen)
  • Bei der Reinigung von Gebäuden darf ebenfalls nur Stoßlüftung angewandt werden. (kurzfristig umsetzbar)
  • Private elektrische Heizgeräte sind nicht zulässig. Zusatzheizgeräte werden außer Betrieb genommen. (kurzfristig umsetzbar nach Energieleitlinie Aalen)
  • Bei Außendiensteinsätzen: Im näheren Umkreis und bei akzeptablem Wetter Dienstfahrrad anstatt Dienstwagen verwenden und Kurzstrecken zu Fuß zurücklegen. (kurzfristig umsetzbar nach Energieleitlinie Aalen)
  • Nach Möglichkeit auf Kunstlicht verzichten, vor allem bei Sonnenschein. (kurzfristig umsetzbar)
  • Während der Raumnutzung: passive solare Wärmestrahlung nutzen, insbesondere an kalten Tagen. Verdunkelungen, Rollos, Jalousien, etc. möglichst offen halten und, falls erforderlich, nur mit partiellem Sonnenschutz arbeiten. (kurzfristig umsetzbar)
  • Aushang von Verhaltensregeln in den Räumen der öffentlichen Gebäude z.B. beim Verlassen des Raums: Licht aus, Multimedia abschalten, Sonnenschutz öffnen, usw. (kurzfristig umsetzbar)
  • Im Zuge von Wartungen werden Hausmeister hinsichtlich der Bedienung technischer Anlagen weitergebildet (Bsp.: Heizungs- und Lüftungsanlagen einschl. Regelungstechnik) (mittelfristig umsetzbar)
  • Home-Office-Regelung ausweiten, v.a. an Brückentagen/Jahreswechsel, montags und freitags und Schaffung der technischen Voraussetzungen (längere Absenkungszeit der Heizung) (kurzfristig/mittelfristig umsetzbar)
  • Limes Therme: Jede Beleuchtung, die nicht sicherheitsrelevant ist, wird außerhalb der Öffnungszeiten abgeschaltet. (kurzfristig umsetzbar)
  • Auslobung einer Prämie für Privatkunden: 100€ ab 10% Gaseinsparung im Winter (kurzfristig umsetzbar)
  • Information der Wohnungs- und Wohngebäudekunden über ihre jeweilig zu erwartenden Preissteigerungen (kurzfristig umsetzbar nach EnSikuMaV)
  • Weitere Änderungen beim Betrieb der Bäder erfahren Sie auf www.sw-aalen.de