Hundesteuersatzung

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer der Stadt Aalen vom 14. September 2000 mit Änderungen vom 28. Mai 2003 und 15. Dezember 2016

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GBl. 2016 S. 1), sowie § 2, § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 3 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) in der Fassung vom 17. März 2005 (GBl. S. 206, 207), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Dezember 2015 (GBl. S. 1147) hat der Gemeinderat der Stadt Aalen am 14. September 2000 mit Änderungen vom 28. Mai 2003 und 15. Dezember 2016 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Steuergegenstand

(1) Die Stadt Aalen erhebt die Hundesteuer nach dieser Satzung.

(2) Der Steuer unterliegt das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Stadtgebiet, soweit es nicht ausschließlich der Erzielung von Einnahmen dient.

(3) Wird ein Hund gleichzeitig in mehreren Gemeinden gehalten, so ist die Stadt Aalen steuerberechtigt, wenn der Hundehalter seinen Hauptwohnsitz in Aalen hat.

§ 2 Steuerschuldner und Haftung, Steuerpflichtiger

(1) Steuerschuldner und Steuerpflichtiger ist der Halter eines Hundes.

(2) Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder seinem Wirtschaftsbetrieb für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen hat. Kann der Halter eines Hundes nicht ermittelt werden, so gilt als Halter, wer den Hund wenigstens drei Monate lang gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat.

(3) Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haushaltsmitgliedern gemeinsam gehalten.

(4) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

(5) Ist der Hundehalter nicht zugleich Eigentümer des Hundes, so haftet der Eigentümer neben dem Steuerschuldner als Gesamtschuldner.

§ 3 Beginn und Ende der Steuerpflicht

(1) Die Steuerpflicht beginnt am ersten Tag des auf den Beginn des Haltens folgenden Kalendermonats, frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund drei Monate alt wird. Beginnt die Hundehaltung bereits am 1.Tag eines Kalendermonats, so beginnt auch die Steuerpflicht mit diesem Tag.

(2)Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird. § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 5 bleiben unberührt.

§ 4 Erhebungszeitraum; Entstehung der Steuer

(1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Die Steuerschuld für das Kalenderjahr entsteht am 1. Januar für jeden an diesem Tag im Stadtgebiet gehaltenen über drei Monate alten Hund.

(3) Beginnt die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, so entsteht die Steuerschuld für dieses Kalenderjahr mit dem Beginn der Steuerpflicht.

§ 5 Steuersatz

(1) Die Steuer beträgt ab dem Kalenderjahr 2017 für

a) den ersten Hund 96,00 Euro
b) den zweiten und jeden weiteren Hund 192,00 Euro
c) jeden Hund i. S. von § 6 600,00 Euro
d) den zweiten und jeden weiteren Hund i. S. von § 6 1.200,00 Euro
e) jeden Zwinger i. S. von § 8 192,00 Euro

und ab dem Kalenderjahr 2019 für

a) den ersten Hund 108,00 Euro
b) den zweiten und jeden weiteren Hund 216,00 Euro
c) jeden Hund i. S. von § 6 702,00 Euro
d) den zweiten und jeden weiteren Hund i. S. von § 6 1.404,00 Euro
e) jeden Zwinger i. S. von § 8 216,00 Euro

(2) Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, beträgt die Steuer den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Bruchteil der Jahressteuer.

(3) Hunde, für die nach § 7 eine Steuerbefreiung gewährt wird, bleiben bei der Berechnung der Anzahl der Hunde außer Betracht.

§ 6 Gefährliche Hunde

(1) Gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung sind solche Hunde, bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung und/oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen besteht oder von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen kann. Gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung sind jedenfalls folgende Rassen:

a) American Staffordshire Terrier
b) Bullterrier
c) Pit Bull Terrier
d) Bullmastiff
e) Staffordshire Bullterrier
f) Dogo Argentino
g) Bordeaux Dogge
h) Fila Brasileiro
i) Mastin Espanol
j) Mastino Napoletano
k) Mastiff
l) Tosa Inu

sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden, es sei denn, es handelt sich um eine entferntere Kreuzung als die erste Elterngeneration (Vater-/Muttertier).

(2) Auch von Hunden anderer Rassen und Kreuzungen ist eine erhöhte Hundesteuer nach § 5 Abs. 1 c) und d) zu erheben, wenn diese

a) auf Angriffslust oder auf über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder auf Schärfe oder auf andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet werden oder die eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen oder eine Abrichtung auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen haben,

b) sich als bissig erwiesen haben,

c) in aggressiver oder gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere anspringen,

d) zum unkontrollierten Hetzen oder Reißen von Wild oder Vieh oder anderen Tieren neigen.

Die Gefährlichkeit eines Hundes ergibt sich u. a. aus den Erkenntnissen und Feststellungen der Ortspolizeibehörde.

(3) Der Nachweis,

-        - dass ein Hund der unter § 6 Abs. 1 a), 1 b) und 1 c) aufgeführten Rassen und Kreuzungen nicht oder nicht mehr gefährlich ist, kann vom Hundehalter durch eine Bescheinigung der Ortspolizeibehörde erbracht werden,

-        - dass ein Hund der unter § 6 Abs. 1 d), 1 e), 1 f), 1 g), 1 h), 1 i), 1 j), 1 k), 1 l) aufgeführten Rassen und Kreuzungen nicht oder nicht mehr gefährlich ist, kann vom Hundehalter durch ein tierpsychologisches Gutachten, das durch einen Tierarzt mit der nachweisbaren Zusatzqualifikation im Bereich "Tierpsychologie" oder "Verhaltenstherapie" erstellt wurde, oder durch andere vergleichbare Nachweise erbracht werden.

§ 7 Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen

(1) Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von Hunden, die

a) ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfsbedürftiger Personen dienen. Sonst hilfsbedürftig nach Satz 1 sind insbesondere Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "BL", "aG" oder "H" besitzen,

b) die Prüfung für Rettungshunde oder die Wiederholungsprüfung mit Erfolg abgelegt haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen,

c) zur Bewachung von Gebäuden dienen, die von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 150 Meter entfernt sind. Trifft diese Voraussetzung zu, ist die Befreiung für einen Hund zu gewähren.

(2) Die Steuer nach § 5 Absatz 1 a) ermäßigt sich für den Hundehalter auf Antrag um die Hälfte für einen auf Brauchbarkeit geprüften Jagdhund, sofern eine Jagdpacht nachgewiesen werden kann.

(3) Für gefährliche Hunde i. S. von § 6 wird keine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung gewährt.

§ 8 Zwingersteuer

(1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag für die Hunde dieser Rasse nach § 5 Abs. 1 e) erhoben, wenn der Zwinger, die Zuchttiere und die gezüchteten Hunde in das Zuchtbuch einer von der Stadt anerkannten Hundezüchtervereinigung eingetragen sind.

(2) Die Ermäßigung ist nicht zu gewähren, wenn in den letzten drei Kalenderjahren keine Hunde gezüchtet worden sind.

(3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die in § 6 genannten Hunde.

§ 9 Allgemeine Bestimmungen über Steuervergünstigungen

(1) Für die Gewährung einer Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung (Steuervergünstigung) sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres, in den Fällen des § 3 Abs. 1 diejenigen bei Beginn der Steuerpflicht maßgebend.

(2) Der Antrag auf eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung (Steuervergünstigung) ist jährlich schriftlich zu stellen. Folgeanträge sind bei der Stadtverwaltung Aalen vier Wochen vor Ablauf des Kalenderjahres einzureichen.

(3) Die Steuervergünstigung ist zu versagen, wenn

a) die Hunde, für die die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind,

b) in den Fällen des § 8 keine ordnungsgemäßen Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt werden oder wenn solche Bücher der Stadt nicht bis zum 31. März des jeweiligen Kalenderjahres vorgelegt werden. Wird der Zwinger erstmals nach dem Beginn des Kalenderjahres betrieben, so sind die Bücher bei Antragstellung der jeweiligen Ermäßigung vorzulegen,

c) in den Fällen des § 7 Abs. 1 b) die geforderte Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten vor dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt von den Hunden mit Erfolg abgelegt wurde.

§ 10 Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten. Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, beträgt die Steuer den entsprechenden Bruchteil der Jahressteuer.

(2) Endet die Steuerpflicht im Laufe des Jahres (§ 3 Abs. 2) und war die Steuer bereits festgesetzt, ergeht ein Änderungsbescheid.

§ 11 Anzeigepflicht

(1) Wer im Stadtgebiet einen über drei Monate alten Hund hält, hat dies innerhalb eines Monats nach dem Beginn der Haltung oder nachdem der Hund das steuerbare Alter erreicht hat unter Angabe der Hunderasse der Stadt schriftlich anzuzeigen.

(2) Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Stadt innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.

(3) Eine Verpflichtung nach Abs. 1 und 2 besteht nicht wenn feststeht, dass die Hundehaltung vor dem Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht beginnt, beendet wird.

(4) Wird ein Hund veräußert, so ist in der Anzeige nach Abs. 2 der Name und die Anschrift des Erwerbers anzugeben.

§ 12 Hundesteuermarken

(1) Die Stadt Aalen gibt jährlich für jeden bei ihr nach § 11 Abs. 1 angezeigten Hund eine Hundesteuermarke aus. Die Hundesteuermarken werden den Hundehaltern bei der Anzeige der Hundehaltung ausgehändigt oder zusammen mit dem Bescheid über die Heranziehung zur Hundesteuer übermittelt. Tritt die Anzeigepflicht erst im Verlauf eines Jahres ein, wird die Hundesteuermarke ausgegeben, sobald die Anzeige erstattet wurde.

(2) Hundezüchter, die zur Zwingersteuer nach § 8 herangezogen werden, erhalten zwei Hundesteuermarken.

(3) Der Hundehalter hat die von ihm gehaltenen, außerhalb des von ihm bewohnten Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes laufenden anzeigepflichtigen Hunde mit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke zu versehen.

(4) Die Hundesteuermarken tragen neben der Jahreszahl eine fortlaufende Nummer. Bis zur Ausgabe der neuen Hundesteuermarken sind die Hundesteuermarken des vorangegangenen Jahres zu verwenden.

(5) Endet eine Hundehaltung, so ist die Hundesteuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb eines Monats an die Stadt zurückzugeben.

(6) Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird dem Halter eine Ersatzhundesteuermarke ausgehändigt. Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Hundesteuermarke; die unbrauchbar gewordene Hundesteuermarke ist zurückzugeben. Wird eine in Verlust geratene Hundesteuermarke wieder aufgefunden, ist die wiedergefundene Hundesteuermarke unverzüglich an die Stadt zurückzugeben.

§ 13 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Kommunalabgabengesetz handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig einer Verpflichtung nach §§ 11 oder 12 zuwiderhandelt.

§ 14 Inkrafttreten

Die Satzung vom 14. September 2000 tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Die Änderungssatzung vom 28. Mai 2003 tritt am 1.1.2004 in Kraft. Die Änderungssatzung vom 15. Dezember 2016 tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Aalen geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.