Satzung der Musikschule der Stadt Aalen

Aufgrund §4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und §§ 2 und 13 ff. des Kommunalabgabengesetzes hat der Gemeinderat am 22.07.2021 mit Änderung vom 30. Juni 2022 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Allgemeines

(1) Die Musikschule der Stadt Aalen ist eine öffentliche kulturelle Einrichtung der Stadt Aalen. Hierzu gehören die Hauptstellen in Aalen sowie die jeweiligen Außenstellen in den Stadtteilen.

(2) Zwischen der Musikschule der Stadt Aalen und den Benutzern wird ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis begründet.

(3) Die Musikschule wird den Einwohnern Aalens gewidmet und steht diesen gegen Bezahlung der Benutzungsgebühren gemäß der jeweils gültigen Gebührenordnung zur Verfügung. In Ausnahmefällen können auch Schülerinnen und Schüler in die Musikschule aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz nicht im Stadtgebiet Aalen haben.

(4) Die Musikschule soll als Bildungsstätte für Musik die musikalischen Fähigkeiten bei den Musikinteressierten jeden Alters erschließen und fördern durch Heranbildung des Nachwuchses: für das Laienmusizieren, Begabtenauslese und Begabtenförderung sowie die vorberufliche Fachausbildung.
 

§ 2 Aufbau der Ausbildung

Die Ausbildung erfolgt nach dem Strukturplan des Verbands deutscher Musikschulen (VDM).
 

§ 3 Unterrichtszeiten

(1) Das Schuljahr der Musikschule der Stadt Aalen beginnt am 1. September und endet am 31.August; es orientiert sich an der in Baden-Württemberg gültigen Ferienordnung. Die Ferien- und Feiertagsregelung der allgemeinbildenden Schulen in Aalen sowie die Dienstbefreiungen bei der Stadtverwaltung aus besonderen Anlässen gelten in gleicher Weise für die Musikschule.

(2) Der Unterricht wird montags bis freitags in der Regel am Nachmittag erteilt, für Berufstätige auch abends. Der Musikspion findet nach Möglichkeit vormittags statt.

(3) Es werden Unterrichtseinheiten mit 30, 45, 60 und 90 Minuten Dauer gebildet. 

(4) Fällt der Unterricht durch die Schuld eines zu Unterrichtenden aus, so besteht kein Anspruch auf Nachholen des Unterrichts. Im Falle einer längeren Krankheit kann Gebührenbefreiung beantragt werden.

(5) Die Musikschule Aalen garantiert bei wöchentlichem Unterricht 33 Unterrichtsstunden des gebuchten Unterrichtsfaches im laufenden Schuljahr. Finden seitens der Musikschule Aalen weniger Unterrichtseinheiten statt, werden diese - auf Antrag spätestens zum 31.07. des laufenden Schuljahres - am Ende des laufenden Schuljahres rückvergütet. Für jede Stunde die rückvergütet wird, wird 1/33 der Jahresgebühr, auf volle Endbeträge kaufmännisch gerundet, erstattet. Beginnt der Unterricht unterjährig oder in einem anderen Rhythmus, wird anteilig hierzu verfahren.                                                     
In Zeiten von Schließung der Musikschule aufgrund von Rechtsverordnung oder behördlicher Anordnung kann der Unterricht durch digitale Technologien im Rahmen der rechtlichen Vorgaben erfolgen.

(6) Der Unterricht wird in städtischen Räumen, Kindergärten und in den Räumen der Kooperationspartner erteilt.
 

§ 4 Teilnahmevoraussetzung    

(1) Die zu Unterrichtenden sind zum regelmäßigen und pünktlichen Besuch der Unterrichtsstunde verpflichtet. Versäumnisse Minderjähriger müssen Erziehungsberechtigte rechtzeitig entschuldigen.

(2) Bei unentschuldigtem Fehlen werden Mahnungen zugeschickt. Erfolgt nach zwei Mahnungen keine Reaktion seitens des zu Unterrichtenden oder seines / seiner Erziehungsberechtigten, so kann der zu Unterrichtende durch die Schulleitung von der Teilnahme am Unterricht ausgeschlossen werden. Die Musikschulgebühren sind in diesem Falle bis zum Ende des Schuljahres zu zahlen.

(3) Ausschluss von der Teilnahme am Unterricht ist auch möglich, wenn andere zwingende Gründe vorliegen, z.B. andauernde Leistungsmängel, schwerwiegende Verstöße gegen die Unterrichtsdisziplin oder diese Satzung.

(4) Die von der Musikschule angesetzten Veranstaltungen sind einschließlich der hierfür erforderlichen Vorbereitungen Bestandteil des Unterrichts. Die Schülerinnen und Schüler sind zur Teilnahme verpflichtet.

(5) Öffentliches Auftreten der Schülerinnen und Schüler sowie Meldungen zu Wettbewerben und Prüfungen in den von der Musikschule erteilten Fächern sind rechtzeitig vorher der Lehrkraft bzw. der Schulleitung anzuzeigen.
 

§ 5 Leihinstrumente

(1) In beschränktem Umfang können Leihinstrumente für den Anfängerunterricht zur Verfügung gestellt werden. Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, die Instrumente sorgsam zu behandeln. Bei Verlust oder Beschädigung des Instruments haften die Schülerinnen und Schüler bzw. die Erziehungsberechtigten. Die Leihgebühren werden auf zunächst zwei Jahre festgelegt. 

(2) Für das Ausleihen von Instrumenten wird eine Gebühr erhoben, die monatlich zusammen mit den Musikschulgebühren zu entrichten ist. Die Leihgebühren unterliegen nicht den Bestimmungen zur Gebührenermäßigung.

(3) Die Kosten für entstandene Schäden sind vom Zahlungspflichtigen zu tragen.

(4) Leihinstrumente dürfen zur Reparatur nur einem von der Schulleitung dafür bestimmten Instrumentenbauer übergeben werden.
 

§ 6 Anmeldung

(1) Anmeldungen zur Teilnahme am Unterricht und Ummeldungen (Wechsel des Unterrichtsfaches) sind in der Regel nur zum Beginn eines Schuljahres möglich. Sie sind auf einem Vordruck bis spätestens 30. Juni im Sekretariat der Musikschule abzugeben. Ebenso ist eine Online-Anmeldung unter 
www.musikschule-aalen.de bis zu diesem Termin möglich.

(2) Die Anmeldung zur Teilnahme an einem Ergänzungsfach ohne Instrumentalunterricht kann jederzeit erfolgen.

(3) Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung.


§ 7 Abmeldung

(1) Eine Abmeldung der Schülerin / des Schülers kann grundsätzlich nur zum Ende des Schulhalbjahres oder zum Ende des Schuljahres erfolgen und muss bis 30. November des Vorjahres bzw. 30. Juni des laufenden Jahres schriftlich beim Sekretariat der Musikschule eingereicht werden.

(2) Abmeldungen während des laufenden Schuljahres können nur in besonders begründeten Ausnahmefällen (z.B. Wegzug oder längerer Krankheit) berücksichtigt werden und sind schriftlich einzureichen.

(3) Die Lehrkräfte können keine Abmeldungen entgegennehmen.

 
§ 8 Datenschutz

Verantwortlich für die Datenerhebung ist die Musikschule der Stadt Aalen, Georg-Elser-Platz 1, 73431 Aalen, vertreten durch den Oberbürgermeister, die Oberbürgermeisterin der Stadt Aalen, Marktplatz 30, 73430 Aalen. Kontaktdaten bei Fragen zum Datenschutz: datenschutz@aalen.de
Die im Anmeldeformular abgefragten Daten werden mit Einverständnis der betroffenen Personen erhoben. Sie werden zur Nutzung der öffentlichen Einrichtung Musikschule verwendet. Hierbei wird zwischen zwingend anzugebenden Daten und freiwillig anzugebenden Daten unterschieden. Ohne die zwingend anzugebenden Daten (Name, Vorname, Adresse, gültige E-Mail-Adresse) kann kein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis begründet werden. Für Anmeldungen von Kindern und Jugendlichen ist die Angabe des Geburtsdatums zwingend erforderlich. Die Abfrage von Festnetz- und Mobilfunknummern erfolgt zur Durchführung des Benutzungsverhältnisses, um z.B. bei Unterrichtsänderungen unmittelbar und rechtzeitig Kontakt aufnehmen zu können. Die weiteren freiwilligen Angaben werden zur Durchführung des Benutzungsverhältnisses bzw. falls dies so angegeben ist, für statistische Zwecke verwendet. Sofern bei der Anmeldung eine entsprechende Zustimmung erteilt wird, werden den Schülern / Erziehungsberechtigten Informationen der Musikschule zugesandt. 
Für die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates ist die Angabe von IBAN sowie Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse des Kontoinhabers erforderlich. 
Die Daten werden an den jeweiligen Unterrichtsleiter zu Vorbereitung und Durchführung des Unterrichts weitergegeben. Dies umfasst auch die Kontaktaufnahme bei Änderungen. Diese Übermittlungen dienen der Erfüllung der Benutzung der öffentlichen Einrichtung. Ferner kann bei öffentlichen Fördermitteln eine Übermittlung an Behörden erforderlich sein. Diese Übermittlungen beruhen auf einer rechtlichen Verpflichtung. Nach Vertragsabwicklung werden die Daten gelöscht, es sein denn, es bestehen gesetzliche Aufbewahrungsfristen. In diesem Fall werden die Daten bis zu 10 Jahre aufbewahrt. Die Daten werden für jegliche Verwendungsart gesperrt. Die betroffenen Personen haben das Recht von der Stadtverwaltung Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten (Art. 15 DSGVO), die Berichtigung unrichtiger Daten (Art. 16DSGVO), die Löschung der Daten (Art. 17 DSGVO) und die Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO) zu verlangen, sofern die rechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Sie können verlangen, die bereitgestellten personenbezogenen gemäß Art. 20 DSGVO zu erhalten oder zu übermitteln. Sie können nach Art. 21 DSGVO Widerspruch einlegen. Die Einwilligung in die Verarbeitung ihrer Daten können sie jederzeit widerrufen. Unbeschadet anderer Rechtsbehelfe können sie sich beim Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Postfach 10 29 32, 70025 Stuttgart, poststelle@lfdi.bwl.de beschweren. Sie sind nicht verpflichtet, die zum oben genannten Zweck erforderlichen personenbezogenen Daten bereitzustellen. Sind die betroffenen Personen damit nicht einverstanden, kann eine Anmeldung nicht erfolgen und es ist somit nicht möglich Unterricht an der Musikschule der Stadt Aalen zu erhalten. 


§ 9 Gebührenordnung

Für den Besuch der Lehrveranstaltungen der Musikschule der Stadt Aalen wird eine Gebühr entsprechend der in der Anlage beigefügten Gebührenordnung erhoben.
 

§ 10 Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Unterrichtsgebühr sind die Teilnehmer, bei Minderjährigen die gesetzlichen Vertreter, verpflichtet.

 
§ 11 Fälligkeit

Die monatliche Gebührenschuld entsteht jeweils am 1. eines Kalendermonats. 
Mit der Zustellung der Gebührenrechnung bzw. der Weitergabe der Lastschrift an das Kreditinstitut wird die Benutzungsgebühr fällig. Die Aufnahmegebühr ist mit der ersten Benutzungsgebühr zu entrichten. Die Gebühr für Leihinstrumente wird gleichzeitig mit der monatlichen Gebührenschuld fällig. 
Für Nichtabbucher wird ein monatlicher Zuschlag in Höhe von 3,00 € erhoben.
 

§ 12 Haftung

(1) Die Nutzer der Musikschule (Schülerinnen, Schüler und Teilnehmer), bei Minderjährigen die Erziehungsberechtigten, sind für pflegliche Behandlung und pünktliche Rückgabe von Schuleigentum, das zur Benutzung überlassen wird, verantwortlich. Sie haften für Beschädigung oder Entwendung.

(2) Für Garderobe wird seitens der Schule keine Haftung übernommen.


§ 13 Aushändigung der Satzung mit Gebührenordnung

Die Satzung mit Gebührenordnung der Musikschule der Stadt Aalen wird den Erziehungsberechtigten bei der Anmeldung der Schülerin / des Schülers ausgehändigt. Nachteilige Folgen können nicht durch Unkenntnis der Regelungen dieser Satzung mit Gebührenordnung abgewendet werden.
 

§ 14 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Musikschule der Stadt Aalen vom 14.04.2011, zuletzt geändert durch Satzung vom 12.10.2017 außer Kraft.

Die neue Gebührenordnung vom 30. Juni 2022 tritt am 1. Februar 2023 in Kraft.