Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Aalen (Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung - FwKS)

Aufgrund von § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000, zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 23. Februar 2017, in Verbindung mit § 34 Absatz 4 des Feuerwehrgesetzes (FwG) in der Fassung vom 2. März 2010, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015, hat der Gemeinderat der Stadt Aalen am 14. Dezember 2017 sowie mit der Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen (§ 2b UStG-Anpassungssatzung) vom 24. November 2022 folgende Satzung über den Kostenersatz für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Aalen beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Satzung regelt die Kostenersatzpflicht für die Leistungen der Freiwilligen
Feuerwehr Aalen (im Folgenden Feuerwehr genannt).

(2) Ersatzansprüche nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

§ 2 Aufgaben der Feuerwehr

(1) Die Feuerwehr hat

  1. bei Schadenfeuer (Bränden) und öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten und den  Einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen und
  2. zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen technische Hilfe zu leisten.

Ein öffentlicher Notstand ist ein durch ein Naturereignis, einen Unglücksfall oder dergleichen verursachtes Ereignis, das zu einer gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen und Tieren oder für andere wesentliche Rechtsgüter führt, von dem die Allgemeinheit, also eine unbestimmte und nicht bestimmbare Anzahl von Personen, unmittelbar betroffen ist und bei dem der Eintritt der Gefahr oder des Schadens nur durch außergewöhnliche Sofortmaßnahmen beseitigt oder verhindert werden kann.

(2) Die Feuerwehr kann ferner durch die Gemeinde beauftragt werden

  1. mit der Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Menschen, Tiere und Schiffe und
  2. mit Maßnahmen der Brandverhütung, insbesondere der Brandschutzaufklärung und -erziehung sowie der Brandsicherheitswache.
     

§ 3 Kostenersatzpflicht

(1) Einsätze der Feuerwehr nach § 2 Absatz 1 sind unentgeltlich, soweit nicht in Satz 2 etwas anderes bestimmt ist. Kostenersatz wird verlangt:

  1. vom Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
  2. vom Fahrzeughalter, wenn der Einsatz durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen, Anhängefahrzeugen, Schienen-, Luft- oder Wasserkraftfahrzeugen verursacht wurde,
  3. vom Betriebsinhaber für Kosten der Sonderlösch- und -einsatzmittel, die bei einem Brand in einem Gewerbe- oder Industriebetrieb anfallen,
  4. vom Betreiber, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Umgang mit Gefahrstoffen oder wassergefährdenden Stoffen für gewerbliche oder militärische Zwecke entstand,
  5. von der Person, die ohne Vorliegen eines Schadensereignisses die Feuerwehr vorsätzlich oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen alarmiert hat,
  6. vom Betreiber, wenn der Einsatz durch einen Alarm einer Brandmeldeanlage oder einer anderen technischen Anlage zur Erkennung von Bränden oder zur Warnung bei Bränden mit automatischer Übertragung des Alarms an eine ständig besetzte Stelle ausgelöst wurde, ohne dass ein Schadenfeuer vorlag,
  7. vom Fahrzeughalter, wenn der Einsatz durch einen Notruf ausgelöst wurde, der über ein in einem Kraftfahrzeug installiertes System zum Absetzen eines automatischen Notrufs oder zur automatischen Übertragung einer Notfall-meldung an eine ständig besetzte Stelle eingegangen ist, ohne dass ein Schadensereignis im Sinne von § 2 Absatz 1 FwG vorlag.

In den Fällen der Nummern 1 und 5 gelten § 6 Absätze 2 und 3 des Polizeigesetzes des Landes Baden-Württemberg (PolG) entsprechend.

(2) Für Einsätze nach § 2 Absatz 2 wird Kostenersatz verlangt. Kostenersatzpflichtig ist

  1. derjenige, dessen Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat; § 6 Absätze 2 und 3 des PolG gelten entsprechend,
  2. der Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt,
  3. derjenige, in dessen Interesse die Leistung erbracht wurde,
  4. abweichend von den Nummern 1 bis 3 der Fahrzeughalter, wenn der Einsatz durch den Betrieb vom Kraftfahrzeugen, Anhängefahrzeugen, Schienen-, Luft- oder Wasserkraftfahrzeugen verursacht wurde.

(3) Ersatz der Kosten soll nicht verlangt werden, soweit dies eine unbillige Härte wäre oder im öffentlichen Interesse liegt.

§ 4 Überlandhilfe

(1) Bei Überlandhilfe im Sinne von § 26 FwG gilt der "Öffentlich-rechtliche Vertrag zur Regelung des Kostenersatzes der Überlandhilfe innerhalb des Ostalbkreises“ in seiner zum Einsatzzeitpunkt gültigen Fassung.

(2) Die Abrechnung der Atemschutztechnik erfolgt nach den jeweils gültigen „Verrechnungssätzen der Zentralen Atemschutzwerkstatt (ZAW) der Stadt Aalen“

§ 5 Höhe des Kostenersatzes

(1) Der Kostenersatz wird in Stundensätzen für Einsatzkräfte und Feuerwehrfahrzeuge nach Maßgabe des § 34 Absätze 4 bis 8 FwG erhoben. Die Höhe der Kostenersätze ergibt sich aus dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefügten Verzeichnis.

(2) Für die Erhebung der Kosten für Einsatzkräfte werden Durchschnittssätze festgelegt.

(3) Für die normierten und mit diesen vergleichbaren Feuerwehrfahrzeugen gelten gemäß § 34 Absatz 8 FwG die pauschalen Stundensätze der Verordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr (VOKeFw) in der jeweils geltenden Fassung. Für die übrigen Fahrzeuge ergeben sich die Kostenersätze aus dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefügten Verzeichnis.

(4) Die Einsatzdauer beginnt

  1. bei den Kosten für Einsatzkräfte mit der Alarmierung (Beginn des Einsatzes) und endet nach Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft einschließlich der notwendigen Aufräumungs- und Reinigungszeiten.
  2. bei Fahrzeugen mit der Abfahrt aus dem Feuerwehrgerätehaus und endet nach der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft einschließlich Reinigungs-, Prüfungs-, Reparatur- und sonstiger Zeiten, die sich daraus ergeben, dass Feuerwehrfahrzeuge wieder einsatzfähig gemacht werden.

(5) Die Stundensätze werden halbstundenweise abgerechnet. Angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten auf halbe Stunden, darüber hinaus auf volle Stunden aufgerundet.

(6) Daneben kann Ersatz verlangt werden für

  1. von der Gemeinde für den Einsatz von Hilfe leistenden Gemeinde- und Werkfeuerwehren oder anderen Hilfe leistenden Einrichtungen und Organisationen erstattete Kosten,
  2. die Kosten der Sonderlösch- und Einsatzmittel nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nr.3,
  3. sonstige durch den Einsatz verursachte notwendige Kosten und Auslagen. Hierzu gehören insbesondere die durch die Hilfeleistung herangezogener und nicht durch Nr. 1 erfasster Dritter, die Verwendung besonderer Lösch- und Einsatzmittel und die Reparatur oder den Ersatz besonderer Ausrüstungen entstandenen Kosten und Auslagen.
     

§ 6 Umsatzsteuer

Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.

§ 7 Entstehen, Festsetzung und Fälligkeit der Kostenschuld

(1) Die Verpflichtung zum Kostenersatz entsteht mit Beendigung der Inanspruchnahme der Feuerwehr.

(2) Der Kostenersatz wird durch Verwaltungsakt festgesetzt.

(3) Der Kostenersatz wird zu dem im Kostenbescheid genannten Zeitpunkt fällig.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung (FwKS) tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über den Kostenersatz für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Aalen vom 17.10.1991, zuletzt geändert durch Satzung vom 15.11.2011, außer Kraft. 

Die Änderung vom 24. November 2022 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Für Entgelte, die bereits vor diesem Zeitpunkt entstanden und erst nach dem 31.12.2022 zu entrichten sind, gelten für die Bemessung die Satzungsbestimmungen, die zum Zeitpunkt ihrer Entstehung gegolten haben.

Anlage zu § 5 Absatz 1 der Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung der Stadt Aalen

Kostenverzeichnis

1.    Personalkosten
a)    ehrenamtliche Feuerwehrangehörige (pro Person, je Stunde) 30,90 Euro
b)    hauptamtliche Feuerwehrangehörige
Die Stundensätze für hauptamtliche Einsatzkräfte werden nach der Verwaltungsvorschrift des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Berücksichtigung der Verwaltungskosten insbesondere bei der Festsetzung von Gebühren und sonstigen Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung (VwV-Kostenfestlegung) vom 13.10.2015 geregelt:
Personalkosten - als Pauschalsatz je Arbeitsstunde für die Laufbahn des
gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes (pro Person, je Stunde) 57 Euro
c)    Brandsicherheitswache (pro Person, je Stunde) 10 Euro 

2.    Fahrzeuge
a) genormte Fahrzeuge
Für die genormten Fahrzeuge gelten die Pauschalsätze der Verordnung des Innenministeriums über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr (VOKeFw) vom 18.03.2016 (GBl. S. 253). 

  Kostenersatz €/Std.
1.    Einsatzleitwagen ELW:       134 Euro
2.    Mannschaftstransportwagen MTW bis 3.500 kg zulässiger Gesamtmasse:  20 Euro
3.    Kommandowagen: 16 Euro
4.    Löschgruppenfahrzeug LF 10: 120 Euro
5.    Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug HLF 10: 135 Euro
6.    Löschgruppenfahrzeug LF 20: 170 Euro
7.    Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug HLF 20: 184 Euro
8.    Löschgruppenfahrzeug LF 20 KatS: 133 Euro
9.    Tanklöschfahrzeug TLF 4000: 154 Euro
10.    Vorausrüst- oder Vorausgerätewagen VRW/VGW:  51 Euro
11.    Rüstwagen RW:     187 Euro
12.    Drehleiter DLAK 23/12:     264 Euro

13.    Gerätewagen Transport GW-T
         a) bis 3.500 kg zulässiger Gesamtmasse:
         b) mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 3.500 kg bis 9.000 kg
         c) mit mehr als 9.000 kg zulässiger Gesamtmasse:


20 Euro
25 Euro
54 Euro
14.    Gerätewagen Logistik GW-L1: 25 Euro
15.    Gerätewagen Logistik GW-L2:    54 Euro

Die genannten Sätze gelten auch für Feuerwehrfahrzeuge, die mit den dort Genannten in ihrem taktischen Einsatzwert, ihrer zulässigen Gesamtmasse und ihrer technischen Beladung vergleichbar sind.

b) nicht genormte Fahrzeuge

 

Kostenersatz €/Std.

1.    Ölspur-Waschfahrzeug (ÖWSF)

156 Euro

2.    Gerätewagen Atemschutz (GW-A) 85 Euro
3.    Feuerwehranhänger Strom, Aggregate 25 Euro


3. Sonstiges

Verbrauchsmaterialien und sonstige benötigte Materialien werden zusätzlich zu den entstandenen Kostenersätzen gemäß § 34 Absatz 4 Satz 3 FwG festgesetzt. Hierbei werden die tatsächlichen Kosten angesetzt. Es wird auf § 5 Absatz 6 der Satzung verwiesen.