Vergnügungssteuersatzung

Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer der Stadt Aalen vom 21. Juni 2007 mit Änderungen vom 22. November 2007, 16. Mai 2013, 19. November 2015 und 29. September 2022

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2020 (GBl. S. 1095, 1098), sowie § 2, § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 4 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) in der Fassung vom 17. März 2005 (GBl. S. 206, 207), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233, 1249), hat der Gemeinderat der Stadt Aalen am 21. Juni 2007 mit Änderungen vom 22. November 2007, 16. Mai 2013, 19. November 2015 und 29. September 2022 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Steuererhebung und Steuergegenstand

(1) Die Stadt Aalen erhebt eine Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandsteuer nach den Vorschriften dieser Satzung.

(2) Der Vergnügungssteuer unterliegen auf dem Gebiet der Stadt Aalen folgende Spielgeräte und Einrichtungen:

  1. das gewerbliche Halten von Spielgeräten (Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsautomaten und -apparaten) in Gaststätten, Spielhallen, Nachtlokalen, Bars, Vereins- und ähnlichen Räumen sowie an anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten,
  2. das gewerbliche Halten von Musikautomaten und der Betrieb von Diskothekenanlagen in Gaststätten, Spielhallen, Nachtlokalen, Bars, Vereins- und ähnlichen Räumen sowie an anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten, 
  3. das gewerbliche Halten von Kabinen zur Vorführung von Sex- und Porno- Filmen/-Videos. 

(3) Als öffentlich zugänglich gelten auch Orte, die nur gegen Entgelt gleich welcher Art oder nur von einem bestimmten Personenkreis (z. B. Vereinsmitgliedern) betreten werden dürfen.

§ 2 Steuerbefreiungen

Von der Steuer befreit sind:

  1. Spielgeräte und/oder Spieleinrichtungen, die nach ihrer Bauart nur für Kleinkinder bestimmt und geeignet sind (z. B. mechanische Schaukeltiere),
  2. Spielgeräte und/oder Spieleinrichtungen, mit Ausnahme von Gewaltspielgeräten, die auf Festen, Jahrmärkten, Kirchweihen und ähnlichen Veranstaltungen nur vorübergehend aufgestellt und betrieben werden,
  3. Dart-Spielgeräte, Tischfußballgeräte, Billardtische, Kegelbahnen,
  4. Personalcomputer, die Zugang zum Internet verschaffen (Internet-PCs).
     

§ 3 Steuerschuldner und Haftung

(1)    Steuerschuldner ist der Aufsteller, der in § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 genannten Geräte und/oder Spieleinrichtungen sowie der Betreiber für das gewerbliche Halten von Kabinen zur Vorführung von Sex- und Porno-Filmen/-Videos gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3.

(2)    Werden Geräte und/oder Spieleinrichtungen von mehreren gemeinschaftlich aufgestellt, so sind diese Gesamtschuldner.

(3)    Neben dem Aufsteller haftet der Inhaber der Räume, in denen steuerpflichtige Geräte und/oder Spieleinrichtungen aufgestellt sind, als Gesamtschuldner.

(4)    Ist der Aufsteller nicht Eigentümer der Geräte und/oder Spieleinrichtungen, so haftet der Eigentümer neben dem Aufsteller als Gesamtschuldner.

§ 4 Bemessungsgrundlagen

(1)    Die Steuer auf Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit wird nach dem Spieleinsatz erhoben. Spieleinsatz ist die Summe der von den Spielern je Spielgerät zur Erlangung des Spielvergnügens aufgewendeten Beträge.

(2)    Die Steuer für

  • Geräte ohne Gewinnmöglichkeit
  • Geräte mit Darstellung von Gewalttätigkeiten oder Geräte mit Darstellung sexueller Handlungen oder Kriegsspiele im Spielprogramm (Gewaltspiel)
  • Musikautomaten
  • Diskothekenanlagen
  • Kabinen zur Vorführung von Sex- und Porno-Filmen/-Videos

wird nach der Anzahl und dem Aufstellungsort erhoben (Stückzahlmaßstab).

(3)    Hat ein Spielgerät mehrere selbstständige Spieleinrichtungen, die unabhängig voneinander und zeitlich ganz oder teilweise nebeneinander bedient werden können, so gilt jede dieser Spieleinrichtungen als ein Gerät.

§ 5 Steuersätze

(1)    Die Steuer auf Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit beträgt für jeden Erhebungszeitraum

6,0 v. H. vom Spieleinsatz.

Der Erhebungszeitraum ist der Zeitraum zwischen zwei Auslesezeitpunkten von Zählwerksdaten.

(2)    Die Steuer auf Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat und je selbstständiger Spieleinrichtung

a)    für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit (außer die unter c) genannten) bei Aufstellung in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 33 i Gewerbeordnung 95,00 €,

b)    für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit (außer die unter c) genannten) bei Aufstellung an anderen Orten
55,00 €,

c)    für Geräte mit

  • Darstellung von Gewalttätigkeiten oder
  • Darstellung sexueller Handlungen oder
  • Kriegsspielen im Spielprogramm (Gewaltspiel)

310,00 €.

(3)    Die Steuer beträgt für das Halten eines Musikautomaten für jeden angefangenen Kalendermonat
25,00 €.

(4)    Die Steuer beträgt für den Betrieb einer Diskothekenanlage für jeden angefangenen Kalendermonat
70,00 €.

(5)    Die Steuer beträgt für das Halten einer Kabine nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 für jeden angefangenen Kalendermonat
120,00 €.

§ 6 Entstehung der Steuerschuld, Beginn und Ende der Steuerpflicht

(1)    Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des gewerblichen Haltens der Spielgeräte und/oder Spieleinrichtungen nach § 1 Abs. 2.

(2)    Die Steuerpflicht für Spielgeräte und/oder Spieleinrichtungen, die nach dem Spieleinsatz besteuert werden, endet mit Ablauf des Tages an dem das Spielgerät und/oder Spieleinrichtung endgültig entfernt wird bzw. dauerhaft nicht mehr genutzt werden kann. Die Steuerpflicht für Spielgeräte und/oder Spieleinrichtungen, die nach festen Steuersätzen besteuert werden, endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das Spielgerät und/oder Spieleinrichtung endgültig entfernt wird bzw. dauerhaft nicht mehr genutzt werden kann.

(3)    Die Steuerschuld entsteht für Geräte mit Gewinnmöglichkeit nach Ablauf des Erhebungszeitraums, für Geräte nach § 4 Abs. 2 nach Ablauf des Kalendermonats.

(4)    Macht der Steuerschuldner (§ 3) glaubhaft, dass bei Geräten und/oder Spieleinrichtungen im Sinne des § 4 Abs. 2 während eines vollen Kalendermonats die öffentliche Zugänglichkeit des Aufstellungsortes nicht gegeben (z. B. Betriebsruhe, Betriebsferien) oder eine Benutzung des Steuergegenstands für die in § 1 Abs. 2 genannten Zwecke aus anderen Gründen nicht möglich war, wird dieser Kalendermonat bei der Steuerberechnung nicht berücksichtigt.

§ 7 Festsetzung und Fälligkeit

Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten.

§ 8 Melde- und Aufzeichnungspflichten

(1)    Meldepflichtiger ist der Steuerschuldner nach § 3.

(2)    Der Meldepflichtige hat innerhalb von zwei Wochen bei der Steuerabteilung der Stadtkämmerei der Stadt Aalen das Erfüllen des steuerlichen Tatbestands nach § 1 Abs. 2 anzumelden.

(3)    Die Anmeldungen müssen folgende Angaben enthalten:

a)    bei Spielgeräten und anderen Spieleinrichtungen: Anzahl und die Bezeichnung des Spielgeräts (Geräteart), Anzahl der technischen selbstständigen Spieleinrichtungen, den Gerätenamen, den Aufstellungsort, den Zeitpunkt der Inbetriebnahmen, bei TV- Spielgeräten die Bezeichnung des eingesetzten Spiels, die Zulassungsnummer bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit sowie Name und Anschrift des Aufstellers,

b)    bei Musikautomaten: Anzahl, Aufstellungsort und Zeitpunkt der Inbetriebnahmen sowie Name und Anschrift des Aufstellers,

c)    bei Kabinen: Anzahl, Aufstellungsort und Zeitpunkt der Inbetriebnahme sowie Name und Anschrift des Betreibers,

d)    bei Diskothekenanlagen: Ort und Zeitpunkt der Inbetriebnahme sowie Name und Anschrift des Diskothekenbetreibers.

(4)    Bei TV-Spielgeräten ist jede Änderung der eingesetzten Spiele unter Angabe der genauen Bezeichnung des alten und des neuen Spieles innerhalb eines Monats nach dem Austausch der Spiele bei der Steuerabteilung der Stadtkämmerei der Stadt Aalen zu melden.

(5)    Innerhalb eines Monats ist der Steuerabteilung der Stadtkämmerei der Stadt Aalen jede Veränderung insbesondere die Außerbetriebnahme jedes steuerpflichtigen Gerätes und/oder Spieleinrichtung gemäß § 1 Abs. 2 zu melden.

(6)    Bei verspäteter Anzeige der Außerbetriebnahme jedes steuerpflichtigen Spielgeräts und/oder Spieleinrichtungen im Sinne des § 4 Abs. 2 wird die Steuer bis Ende des Kalendermonats berechnet in dem die Abmeldung eingeht. Bei Versäumnis der Meldefrist ohne Verschulden des Steuerschuldners kann auf die Weiterberechnung verzichtet werden.

(7)    Der Steuerschuldner hat in geeigneter Form Aufzeichnungen zu führen, aus denen die für die Besteuerung erheblichen Tatbestände hervorgehen. Insbesondere ist für Geräte und/oder Spieleinrichtungen der Ort der Aufstellung, die Anzahl, die Bezeichnung des Spielgeräts (Geräteart), der Spieleinsatz der Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit sowie Beginn und Ende der Aufstellung der Geräte und/oder Spieleinrichtungen aufzuzeichnen. Diese Unterlagen sind auf Anforderung der Steuerabteilung der Stadtkämmerei der Stadt Aalen vorzulegen.

§ 9 Verfahren bei der Besteuerung nach dem Spieleinsatz, Steuererklärung

(1)    Der Steuerschuldner hat der Steuerabteilung der Stadtkämmerei der Stadt Aalen bis zum 15. Tag eines jeden Kalendermonats für Geräte mit Gewinnmöglichkeit, die nach dem Spieleinsatz besteuert werden, den Spieleinsatz anhand eines amtlich vorge- schriebenen Vordrucks, getrennt nach Spielgeräten mitzuteilen (Steuererklärung). Die Zählwerksdaten sind mindestens einmal im Kalendermonat auszulesen. Für den Folgemonat ist lückenlos an den Auslesezeitpunkt (Tag und Uhrzeit des Ausdrucks) des Auslesetages des Vormonats anzuschließen. Der Steuererklärung sind auf Anfor- derung entsprechend sortiert alle Zählwerksausdrucke mit sämtlichen Parametern für den Erhebungszeitraum beizufügen. Die Eintragungen sind getrennt nach Auf- stellungsorten und anschließend nach Zulassungsnummern vorzunehmen.

(2)    Werden die Spieleinsätze nicht nachgewiesen, wird die Steuer je Gerät geschätzt.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. den Meldepflichten nach § 8 Abs. 2 bis Abs. 5
  2. der Aufzeichnungspflicht nach § 8 Abs. 7
  3. der Steuererklärung nach § 9 Abs. 1

nicht nachkommt und es dadurch ermöglicht, Steuern zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.

§ 11 Steueraufsicht und Außenprüfung

(1)    Beauftragte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Stadt Aalen sind berechtigt, während der üblichen Geschäftszeiten und Arbeitszeiten zur Feststellung von Steuertatbeständen die Aufstellungsorte und Veranstaltungsräume zu betreten und Geschäftsunterlagen einzusehen.

(2)    Die Steuerschuldner und die von ihnen beauftragten Personen haben auf Verlangen des beauftragten Mitarbeiters/der Mitarbeiterin der Stadt Aalen Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere, Zählwerksausdrucke und andere Unterlagen vorzulegen, Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Verrichtungen an den Spielgeräten und/oder Spieleinrichtungen vorzunehmen.

§ 12 Inkrafttreten, Fristen, Übergangsregelung

(1)    Die Satzung vom 21. Juni 2007 tritt am 1. August 2007 in Kraft. Die Änderungssatzung vom 22. November 2007 tritt am 1. Dezember 2007 in Kraft. Die Änderungssatzung vom 16. Mai 2013 tritt am 1. August 2013 in Kraft. Die Änderungssatzung vom 19. November 2015 tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Die Änderungssatzung vom 29. September 2022 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

(2)    Für den Erhebungszeitraum vom 1. September 2004 bis 31. Juli 2007 hat der Steuerschuldner bis zum 31. Januar 2008 die Einspielergebnisse auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck, getrennt nach Spielgeräten, der Steuerabteilung des Kämmereiamtes der Stadt Aalen mitzuteilen. Das Einspielergebnis ist den Zählwerksausdrucken zu entnehmen.

Erfolgt keine vollständige und fristgerechte Erklärung, so wird das Einspielergebnis geschätzt.

Auf Anforderung der Steuerabteilung des Kämmereiamtes der Stadt Aalen sind alle Zählwerksausdrucke für den jeweiligen Erhebungszeitraum vorzulegen.

(3)    In den Fällen des Absatzes 2 darf der Steuerschuldner nicht ungünstiger gestellt werden als durch die bisherige Satzung vom 1. Januar 2002 in der Fassung vom
14. September 2000.

(4)    Bereits bestandskräftige Steuerbescheide bleiben davon unberührt.

(5)    Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer der Stadt Aalen vom 1. Januar 2002 in der Fassung vom 14. September 2000 außer Kraft.