Weitergabe von Einwohnermeldedaten

Das Bürgeramt der Stadt Aalen weist darauf hin, dass nach § 34 Abs. 2 des Meldegesetzes die Meldebehörde Namen, Doktorgrad, Anschriften, Tag und Art des Jubiläums von Alters- und Ehejubilaren veröffentlichen und an Presse und Rundfunk zum Zwecke der Veröffentlichung übermitteln darf. Außerdem darf die Meldebehörde nach § 34 Abs. 3 des Meldegesetzes Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften der volljährigen Einwohner in Einwohnerbüchern u. ä. Nachschlagewerken veröffentlichen und an andere zum Zwecke der Herausgabe solcher Werke übermitteln. Sofern jemand mit der Veröffentlichung seiner Daten nicht einverstanden ist, hat er die Möglichkeit, dies dem Bürgeramt der Stadt Aalen oder allen anderen Bezirksämtern schriftlich mitzuteilen, damit die Weitergabe einer Daten unterbleibt. Das erforderliche Formular kann auch unter www.aalen.de, Rubrik Rathaus, Verwaltung, Dienstleistung A-Z $(link:e:http://www.aalen.de/sixcms/media.php/11/widerspruch_weitergabe_meldedaten.pdf|heruntergeladen|_blank)$ werden.
© Stadt Aalen, 11.09.2003