Zurückschneiden von Bäumen, Sträuchern und Hecken

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Bäume, Sträucher und sonstige Anpflanzungen auf Grundstücken dürfen die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht behindern. So können zum Beispiel keine ausreichenden Sichtverhältnisse mehr bestehen und sich Verletzungsgefahren für Fußgänger sowie Beschädigungen an Fahrzeugen ergeben. Ebenso können Verkehrszeichen verdeckt werden. Die Stadtverwaltung möchte auf diesem Wege wieder einmal darauf hinweisen, dass nach § 11 Abs. 2 FStrG sowie § 28 Abs. 2 StrG Baden-Württemberg die Eigentümer und Besitzer von Bäumen, Sträuchern und Hecken an öffentlichen Straßen und Wegen verpflichtet sind, diese Anpflanzungen so zurückzuschneiden, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht beeinträchtigt ist. Um derartige Beeinträchtigungen zu vermeiden, muss bei öffentlichen Verkehrsflächen der Luftraum über den Fahrbahnen mind. bis 4,50 m, über Geh- und Radwegen bis mind. 2,50 m Höhe von überhängenden Ästen und Zweigen freigehalten werden. Der Bewuchs ist entlang der Gehwege bis zur Gehweghinterkante zurückzuschneiden. Bei Fahrbahnen ist ein seitlicher Sicherheitsraum von mind. 1,00 m einzuhalten. Sofern ein Bordstein vorhanden ist, kann der Sicherheitsabstand vom Fahrbahnrand auf 0,75 m reduziert werden. Bei Radwegen beträgt der seitliche Sicherheitsabstand 0,25 m. Gleichzeitig sind Bäume auf ihren Zustand, insbesondere auf Standsicherheit, zu untersuchen und dürres Geäst bzw. dürre Bäume ganz zu entfernen. An Straßeneinmündungen und -kreuzungen müssen Hecken, Sträucher und andere Anpflanzungen stets so niedrig gehalten werden, dass eine ausreichende Übersicht für die Kraftfahrer gewährleistet ist. Diese Anpflanzungen dürfen im allgemeinen nicht höher als 80 cm sein. Betroffene Grundstücksbesitzer werden hiermit aufgefordert, dieser Verpflichtung nachzukommen. Bei Unfällen oder Beschädigungen an Fahrzeugen kann der Besitzer von Bäumen und sonstigen Anpflanzungen, die nicht auf das notwendige Maß zurückgeschnitten sind, ersatzpflichtig gemacht werden, wobei es unter Umständen bei Körperverletzung zu strafrechtlichen Folgen kommen kann.
© Stadt Aalen, 25.09.2003