Nach Änderung der Corona-Verordnung des Landes zum 25. Januar 2021 wurde die Maskenpflicht auf Wochenmärkten genauer definiert.
Im Bereich der Wochenmärkte ist eine medizinische Maske (vorzugsweise nach DIN EN zertifiziert) oder ein Atemschutz, welcher die Anforderungen der Standards FFP2 oder vergleichbaren Standards erfüllt, zu tragen. Für Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren ist eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung ausreichend.