Geschäftsordnungen der Ortschaftsräte

Auf Grund des § 36 Abs. 2 i. V. mit § 72 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg haben sich die Ortschaftsräte am: Dewangen vom 8. September 1994 mit Änderungen vom 22. September 2016,
Ebnat vom 14. September 1994 mit Änderungen vom 21. September 2016,
Fachsenfeld vom 2. September 1994 mit Änderungen vom 21. September 2016,
Hofen vom 5. September 1994 mit Änderungen vom 19. September 2016,
Unterkochen vom 24. Oktober 1994 mit Änderungen vom 19. September 2016,
Waldhausen vom 6. September 1994 mit Änderungen vom 20. September 2016,
Wasseralfingen vom 13. September 1994 mit Änderungen vom 20. September 2016 folgende Geschäftsordnung (GO) gegeben:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zusammensetzung des Ortschaftsrats, Vorsitzender/Vorsitzende

(1)    Der Ortschaftsrat besteht aus den ehrenamtlichen Mitgliedern (Ortschaftsräte).

(2)    Vorsitzender/Vorsitzende des Ortschaftsrats ist der Ortsvorsteher/die Ortsvorsteherin. Bei tatsächlicher oder rechtlicher Verhinderung des Ortsvorstehers/der Ortsvorsteherin führt den Vorsitz der Stellvertreter/die Stellvertreterin.



§ 2 Mitgliedervereinigungen

(1)    Die Ortschaftsräte können sich zu Mitgliedervereinigungen (Fraktionen) zusammenschließen. Eine Fraktion muss aus mindestens zwei Ortschaftsräten bestehen.

(2)    Jede Fraktion teilt ihre Gründung, Bezeichnung, die Namen der Mitglieder, den Namen des Vorsitzenden/der Vorsitzenden und seiner/ihrer Stellvertreter/Stellvertreterinnen sowie ihre Auflösung dem Ortsvorsteher/der Ortsvorsteherin mit.

(3)    Die Bestimmungen des § 5 über die Pflicht zur Verschwiegenheit gelten für Fraktionen entsprechend.


II. Rechte und Pflichten der Ortschaftsräte und der zur Beratung zugezogenen Einwohner/Einwohnerinnen und Sachverständigen


§ 3 Rechtsstellung der Ortschaftsräte

(1)    Die Ortschaftsräte sind ehrenamtlich tätig.

(2)    Der Ortsvorsteher/die Ortsvorsteherin verpflichtet die Ortschaftsräte in der ersten Sitzung öffentlich auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten.

(3)    Die Ortschaftsräte entscheiden im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur durch das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung. An Verpflichtungen und Aufträge, durch die diese Freiheit beschränkt wird, sind sie nicht gebunden.

 - § 32 Abs. 1 bis 3 GemO –


§ 4 Amtsführung

Die Ortschaftsräte und die zur Beratung zugezogenen Einwohner müssen ihre Tätigkeit uneigennützig und verantwortungsbewusst ausüben. Sie sind verpflichtet, an den Sitzungen des Ortschaftsrats teilzunehmen. Bei Verhinderung ist der Vorsitzende/die Vorsitzende unter Angabe des Grundes rechtzeitig vor der Sitzung zu verständigen. Ist die rechtzeitige Verständigung des Vorsitzenden/der Vorsitzenden infolge unvorhergesehener Ereignisse nicht möglich, so kann sie nachträglich erfolgen.

- §§ 17 Abs. 1, 34 Abs. 3 GemO –


§ 5 Pflicht zur Verschwiegenheit

(1)    Die Ortschaftsräte sind zur Verschwiegenheit verpflichtet über alle Angelegenheiten, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist. Über alle in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten sind die Ortschaftsräte und die zur Beratung zugezogenen Einwohner solange zur Verschwiegenheit verpflichtet, bis sie der Ortsvorsteher/die Ortsvorsteherin von der Schweigepflicht entbindet. Dies gilt nicht für Beschlüsse, soweit sie nach § 9 Abs. 3 bekanntgegeben worden sind.

(2)    Ortschaftsräte dürfen die Kenntnis von geheimzuhaltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Gegen dieses Verbot verstößt insbesondere, wer aus der Kenntnis geheimzuhaltender Angelegenheiten für sich oder Dritte Vorteile zieht oder ziehen will.  

- §§ 17 Abs. 2, 35 Abs. 2 GemO –


§ 6 Vertretungsverbot

(1)    Die Ortschaftsräte dürfen Ansprüche und Interessen eines anderen gegen die Gemeinde nicht geltend machen, soweit sie nicht als gesetzliche Vertreter handeln. Ob die Voraussetzungen dieses Verbots vorliegen, entscheidet der Gemeinderat. Insbesondere darf ein dem Ortschaftsrat angehörender Rechtsvertreter/Rechtsvertreterin ein Mandat gegen die Gemeinde nicht übernehmen, sofern es sich um Angelegenheiten handelt, mit denen er als Ortschaftsrat/sie als Ortsschaftsrätin befasst ist bzw. Unterlagen beschaffen kann.

(2)    Auf die zur Beratung zugezogenen Einwohner findet die Bestimmung des Absatzes 1 Anwendung, wenn die zu vertretenden Ansprüche oder Interessenmit der ehrenamtlichen Tätigkeit in Verbindung stehen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin.

- § 17 Abs. 3 GemO –

§ 7 Ausschluss wegen Befangenheit

(1)    Ein Ortschaftsrat/eine Ortschaftsrätin oder ein zur Beratung zugezogener Einwohner/ zugezogene Einwohnerin darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm/ ihr selbst oder folgenden Personen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann:

  1. dem Ehegatten oder dem Lebenspartner nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes,

  2. einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum 3. Grade Verwandten (Kinder, Enkel, Urenkel, Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, Geschwister, Neffen, Nichten, Onkel und Tanten),

  3. einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grade Ver-schwägerten oder als verschwägert Geltenden, solange die die Schwägerschaft begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes besteht, oder

  4. einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenden Person.



(2)    Dieses Mitwirkungsverbot gilt auch, wenn der Ortschaftsrat/die Ortschaftsrätin oder der/ die zur Beratung zugezogene Einwohner/ Einwohnerin im Fall der Nummer 2 auch Ehegatten, Lebenspartner nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder Verwandte ersten Grades,

  1. gegen Entgelt bei jemand beschäftigt ist, dem die Entscheidung der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, es sei denn, dass nach den tatsächlichen Umständen der Beschäftigung anzunehmen ist, dass sich der Bürger/ die Bürgerin deswegen nicht in einem Interessenwiderstreit befindet,

  2. Gesellschafter einer Handelsgesellschaft oder Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs eines rechtlich selbständigen Unternehmens ist, denen die Entscheidung der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, sofern er diesem Organ nicht als Vertreter/ Vertreterin oder auf Vorschlag der Gemeinde angehört,

  3. Mitglied eines Organs einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist, der die Entscheidung der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann und die nicht Gebietskörperschaft ist, sofern er diesem Organ nicht als Vertreter/Vertreterin oder auf Vorschlag der Gemeinde angehört, oder     
            
  4.  in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.



(3) Diese Vorschriften gelten nicht, wenn die Entscheidung nur die gemeinsamen Interessen einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe berührt. Sie gelten ferner nicht für Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit.

(4)    Der Ortschaftsrat/ die Ortschaftsrätin und der/die zur Beratung zugezogene Einwohner/Einwohnerin, bei dem/der ein Tatbestand vorliegt, der Befangenheit zur Folge haben kann, hat dies vor Beginn der Beratung über diesen Gegenstand dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden mitzuteilen. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen in Abwesenheit des Betroffenen/ der Betroffenen der Ortschaftsrat.

(5)    Wer wegen Befangenheit an der Beratung und Entscheidung nicht mitwirken darf, muss die Sitzung, bei nichtöffentlichen Sitzungen auch den Sitzungsraum verlassen.


    - § 18 GemO –


§ 8 Unterrichtungsrecht, Akteneinsicht, Anfragerecht der Ortschaftsräte


(1)    Eine Fraktion oder ein Sechstel der Ortschaftsräte kann in allen Angelegenheiten der Ortschaft und ihrer Verwaltung verlangen, dass der Ortsvorsteher/ die Ortsvorsteherin den Ortschaftsrat unterrichtet. Ein Viertel der Ortschaftsräte kann in Angelegenheiten im Sinne von Satz 1 verlangen, dass dem Ortschaftsrat oder    einem von ihm bestellten Ausschuss Akteneinsicht gewährt wird. In diesem  Ausschuss müssen die Antragsteller  vertreten sein.
   
(2)    Jeder Ortschaftsrat kann an den Ortsvorsteher/ die Ortsvorsteherin schriftliche, elektronische oder in einer Sitzung mündliche Anfragen stellen. Mündliche Anfragen, die mit keinem Punkt der Tagesordnung in Verbindung stehen, sind erst nach Erledigung der Tagesordnung zulässig.

(3)    Schriftliche und elektronische Anfragen sind, sofern es der Gegenstand der Frage zulässt, innerhalb von vier Wochen zu beantworten. Sie können auch am Ende einer Sitzung des Ortschaftsrats vom Ortsvorsteher/ von der Ortsvorsteherin mündlich beantwortet werden. Können mündliche Anfragen nicht sofort beantwortet werden, teilt der Ortsvorsteher/ die Ortsvorsteherin Zeit und Art der Beantwortung mit.

(4)    Für Anfragen und Antworten, die wegen des öffentlichen Wohls oder wegen berechtigter Interessen einzelner im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind, ist eine die Verschwiegenheit gewährleistende Form zu wahren.



III. Sitzungen des Ortschaftsrats


§ 9 Öffentlichkeitsgrundsatz, Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse


(1)    Die Sitzungen des Ortschaftsrats sind öffentlich. Nichtöffentlich darf nur verhandelt werden, wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigter Interessen einzelner erfordern. Über Gegenstände, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen, muss nichtöffentlich verhandelt werden. Über Anträge aus der Mitte des Ortschaftsrats, einen Verhandlungsgegenstand entgegen der Tagesordnung in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln, wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden.

(2)    Zu den öffentlichen Sitzungen des Ortschaftsrats hat jedermann Zutritt.

(3)    In nichtöffentlicher Sitzung nach Absatz 1 gefasste Beschlüsse sind nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit oder, wenn dies ungeeignet ist, in der nächsten öffentlichen Sitzung im Wortlaut bekannt zu geben, soweit  nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen.


§ 10 Verhandlungsgegenstände

(1)    Der Ortschaftsrat verhandelt über Vorlagen des Ortsvorstehers/der Ortsvorsteherin, des Bürgermeisteramtes und über die dazu gestellten Anträge.

(2)    Ein durch Beschluss des Ortschaftsrats erledigter Verhandlungsgegenstand wird erst erneut behandelt, wenn neue Tatsachen oder wesentliche Gesichtspunkte dies rechtfertigen.


§ 11 Sitzordnung

Die Ortschaftsräte sitzen nach ihrer Fraktionszugehörigkeit. Kommt keine Einigung zustande, bestimmt der Ortsvorsteher/ die Ortsvorsteherin die Reihenfolge der Fraktionen unter Berücksichtigung ihrer zahlenmäßigen Stärke im Ortschaftsrat. Die Sitzordnung innerhalb der Fraktionen wird von deren Vertreter in den Ortschaftsräten festgelegt. Ortschaftsräten, die keiner Fraktion angehören, weist der Ortsvorsteher/ die Ortsvorsteherin den Sitzplatz zu.
           


§ 12 Einberufung


(1)    Der Ortschaftsrat ist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert. Der Ortschaftsrat muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Viertel der Ortschaftsräte unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt. Die Verhandlungsgegenstände müssen zum Aufgabengebiet des Ortschaftsrats gehören.

(2)    Der Ortsvorsteher/Die Ortsvorsteherin beruft den Ortschaftsrat zu Sitzungen schriftlich oder elektronisch mit angemessener Frist ein und teilt rechtzeitig, in der Regel mindestens sieben Tage vor dem Sitzungstag, die Verhandlungsgegenstände mit; dabei sind die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interesse Einzelner entgegenstehen. In Notfällen kann der Ortschaftsrat ohne Frist und formlos (mündlich, fernmündlich, elektronisch oder durch Boten) einberufen werden.

(3)    Wird zur Erledigung der Tagesordnung eine Sitzung am nächsten Tag fortgesetzt, so genügt die mündliche Bekanntgabe durch den Ortsvorsteher/ die Ortsvorsteherin als Einladung. Ortschaftsräte, die bei Unterbrechung der Sitzung nicht anwesend waren, sind unverzüglich zu verständigen.

(4)    Zeit, Ort und Tagesordnung öffentlicher Sitzungen sind rechtzeitig ortsüblich bekannt zu geben. Die Stadt Aalen veröffentlicht dies ebenso auf ihrer Internetseite.

§ 13 Tagesordnung


(1)    Der Ortsvorsteher/ Die Ortsvorsteherin stellt die Tagesordnung im Benehmen mit der Stadtverwaltung für die Sitzungen auf.

(2)    Auf Antrag einer Fraktion oder eines Sechstels der Ortschaftsräte ist ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung zu setzen.

(3)    Die Tagesordnung enthält Angaben über Beginn und Ort der Sitzung sowie die zur Beratung vorgesehenen Gegenstände, unterschieden nach solchen, über die in öffentlicher und solchen, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu verhandeln ist.

(4)    Der Ortsvorsteher/ Die Ortsvorsteherin kann in dringenden Fällen unter Beachtung der Formerfordernisse zur Öffentlichkeit durch schriftlich auszugebende Nachträge die Tagesordnung erweitern. Er/ Sie ist berechtigt, Verhandlungsgegenstände bis zum Beginn der Sitzung unter Angabe des Grundes von der Tagesordnung abzusetzen. Dies gilt nicht für Anträge nach Absatz 2.

- § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 1 GemO –


§ 14 Beratungsunterlagen


(1)    Der Einberufung nach § 12 fügt der Ortsvorsteher/ die Ortsvorsteherin die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen bei, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen. Die Vorlagen müssen die Sach- und Rechtslage darstellen und einen Antrag enthalten.

(2)    Die Beratungsunterlagen der nichtöffentlichen Sitzungen sind nur für die Ortschaftsräte bestimmt. Über den Inhalt der Vorlagen ist Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt auch für elektronisch übermittelte Beratungsunterlagen. Die Beratungsunterlagen sind gegen missbräuchliche Verwendung ordnungsgemäß aufzubewahren bzw. zu sichern.

(3)    Vorlagen zu öffentlichen Sitzungen werden rechtzeitig vor der Sitzung, nachdem sie den Mitgliedern des Ortschaftsrats zugegangen sind, über das in www.aalen.de integrierte Bürgerinformationssystem öffentlich zugänglich gemacht.


(4)    In öffentlichen Sitzungen sind die Beratungsunterlagen im Sitzungsraum für die Zuhörer auszulegen. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass hierdurch keine personenbezogenen Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse unbefugt offenbart werden. Sind Maßnahmen nach Satz 2 nicht ohne erheblichen Aufwand möglich, kann im Einzelfall von der Auslegung abgesehen werden. Die ausgelegten Beratungsunterlagen dürfen vervielfältigt werden.


§ 15 Verhandlungsfähigkeit und Verhandlungsleitung


(1)    Der Ortschaftsrat kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen und geleiteten Sitzung beraten und beschließen.

(2)    Der Vorsitzende/ Die Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Verhandlungen des Ortschaftsrats. Die Sitzung wird geschlossen, wenn sämtliche Verhandlungsgegenstände erledigt sind oder wenn die Sitzung wegen Beschlussunfähigkeit des Ortschaftsrats oder aus anderen dringenden Gründen vorzeitig abgebrochen werden muss.


- § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 1 GemO –





§ 16 Handhabung der Ordnung, Hausrecht


(1)    Der Vorsitzende/ Die Vorsitzende handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus. Er/ Sie kann Zuhörer, die den geordneten Ablauf der Sitzung stören, zur Ordnung rufen und erforderlichenfalls aus dem Sitzungsraum weisen.

(2)    Ortschaftsräte können bei grober Ungebühr oder bei wiederholten Verstößen gegen die Ordnung vom Vorsitzenden/ von der Vorsitzenden aus dem Beratungsraum verwiesen werden. Mit dieser Anordnung ist der Verlust des Anspruchs auf die auf den Sitzungstag entfallende Entschädigung verbunden. Bei wiederholter grober Ungebühr oder wiederholten Verstößen gegen die Ordnung kann der Ortschaftsrat ein Mitglied für mehrere, höchstens jedoch für sechs Sitzungen ausschließen. Entsprechendes gilt für sachkundige Einwohner, die zu den Beratungen zugezogen sind.


- § 36 Abs. 1 und 3 GemO –

            
§ 17 Verhandlungsablauf, Änderung der Tagesordnung durch den Ortschaftsrat


(1)    Die Gegenstände werden in der Reihenfolge der Tagesordnung verhandelt, sofern der Ortschaftsrat im Einzelfall nichts anderes beschließt.

(2)    Die nachträgliche Aufnahme von Gegenständen in die Tagesordnung für die öffentliche Sitzung ist während der Sitzung nicht möglich. In nichtöffentlichen Sitzungen kann ein Gegenstand nur durch einstimmigen Beschluss aller Mitglieder des Ortschaftsrates nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. In Notfällen kann von den Frist- und Formerfordernissen der Ladung sowie der Beifügung der für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen eine Ausnahme gemacht werden. Die Verhandlungsgegenstände müssen jedoch bei der Ladung angegeben werden.

(3)    Der Ortschaftsrat kann auf Antrag die Verhandlung über einen Gegenstand vertagen. Wird ein solcher Antrag angenommen, so finden eine zweite Beratung und die Beschlussfassung in einer anderen Sitzung statt.

(4)    Die Beratung ist beendet, wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen.

(5)    Der Ortschaftsrat kann auf Antrag jederzeit die Aussprache über einen Verhandlungsgegenstand schließen (Schlussantrag). Wird ein solcher Antrag angenommen, ist die Aussprache abzubrechen und Beschluss zu fassen. Über einen Schlussantrag kann erst abgestimmt werden, wenn jede Fraktion Gelegenheit hatte, zur Sache zu sprechen.


§ 18 Vortrag, beratende Mitwirkung im Ortschaftsrat


(1)    Den Vortrag im Ortschaftsrat hat der Vorsitzende/ die Vorsitzende. Er/ Sie kann den Vortrag einem Beamten oder Angestellten der Gemeinde oder anderen Personen übertragen.

(2)    Nimmt der Oberbürgermeister/ die Oberbürgermeisterin oder einer seiner/ ihrer Stellvertreter/ Stellvertreterinnen an der Sitzung des Ortschaftsrates teil, ist ihm/ ihr vom Vorsitzenden/ von der Vorsitzenden auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen.

(3)    In der Ortschaft wohnhafte Gemeinderäte, die nicht zugleich Ortschaftsräte sind, können an den Sitzungen des Ortschaftsrates mit beratender Stimme teilnehmen.

(4)    Der Ortsvorsteher/ Die Ortsvorsteherin kann sachkundige Einwohner und Sachverständige zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten zuziehen.

(5)    Der Vorsitzende/ Die Vorsitzende kann Beamte oder Angestellte der Stadt zu sachverständigen Auskünften und auf Verlangen des Ortschaftsrats muss er/sie diese zuziehen.
   

- § 33 GemO –

§ 19 Redeordnung


(1)    Der Vorsitzende/ die Vorsitzende eröffnet die Beratung nach dem Vortrag (§ 18 Abs. 1). Er/ Sie fordert zu Wortmeldungen auf und erteilt das Wort grundsätzlich in der Reihenfolge der Meldungen. Bei gleichzeitiger Wortmeldung bestimmt er/ sie die Reihenfolge. Ein Teilnehmer an der Verhandlung darf das Wort erst ergreifen, wenn es ihm vom Vorsitzenden/ von der Vorsitzenden erteilt ist.

(2)    Außer der Reihe wird das Wort erteilt zur Stellung von Anträgen zur Geschäftsordnung (§ 21) und zur Berichtigung eigener Ausführungen.

(3)    Kurze Zwischenfragen an den jeweiligen Redner/ die jeweilige Rednerin sind mit dessen/ deren und des Vorsitzenden/ der Vorsitzenden Zustimmung zulässig.

(4)    Der Vorsitzende/ die Vorsitzende kann nach jedem Redner das Wort ergreifen. Er/Sie kann ebenso dem Vortragenden oder zugezogenen sachkundigen Einwohnern und Sachverständigen jederzeit das Wort erteilen oder sie zur Stellungnahme auffordern.

(5)    Ein Redner darf nur vom Vorsitzenden/ von der Vorsitzenden und nur zur Wahrnehmung seiner/ ihrer Befugnisse unterbrochen werden. Der Vorsitzende/ die Vorsitzende kann den Redner/ die Rednerin zur Sache verweisen oder zur Ordnung rufen.

(6)    Der Ortschaftsrat kann im Einzelfall eine Begrenzung der Redezeit beschließen.

(7)    Zu persönlichen Bemerkungen wird erst nach  der Abstimmung und wenn eine solche nicht stattfindet, nach Schluss der Aussprache  das Wort erteilt.

(8)    Der Vorsitzende/ die Vorsitzende kann einem Redner/ einer Rednerin das Wort entziehen,

a) wenn dieser/ diese von ihm/ ihr während der Beratung über einen Verhandlungsgegenstand zweimal zur Sache verwiesen oder zur Ordnung gerufen worden ist,

b) wenn dieser/ diese besonders gröblich die Ordnung verletzt,

c) nach vorheriger Ankündigung, wenn der Redner/ die Rednerin die Redezeit überschreitet.

(9)    Ein Redner/ eine Rednerin, dem/ der das Wort entzogen wurde, darf zum gleichen Verhandlungsgegenstand nicht mehr sprechen. Bestreitet der Redner/ die Rednerin die Berechtigung der Wortentziehung, des Ordnungsrufes oder der Verweisung zur Sache, so kann er/sie mit kurzer Begründung die Entscheidung des Ortschaftsrates anrufen.

(10)    Ist die Rednerliste erschöpft, wird die Beratung geschlossen und die Abstimmung vorgenommen.


§ 20 Sachanträge

(1)    Anträge zu einem Verhandlungsgegenstand der Tagesordnung (Sachanträge) sind vor Abschluss der Beratung über diesen Gegenstand zu stellen. Der Vorsitzende/ die Vorsitzende kann verlangen, dass Anträge schriftlich gestellt werden.

(2)    Anträge, deren Annahme das Vermögen, den Schuldenstand oder den Haushalt der Stadt nicht unerheblich beeinflussen (Finanzanträge), insbesondere eine Ausgabenerhöhung oder eine Einnahmesenkung gegenüber den Ansätzen des Haushaltsplans mit sich bringen würden, müssen einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Aufbringung der erforderlichen Mittel enthalten.


§ 21 Geschäftsordnungsanträge


(1)    Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit, mit Bezug auf einen bestimmten Verhandlungsgegenstand nur bis zum Schluss der Beratung hierüber, gestellt werden.

(2)    Geschäftsordnungsanträge unterbrechen die Sachberatung. Außer dem Antragsteller/ der Antragstellerin und dem Vorsitzenden/ der Vorsitzenden erhält aus jeder Fraktion ein Redner/ eine Rednerin Gelegenheit, zu einem Geschäftsordnungsantrag zu sprechen.

(3)    Geschäftsordnungsanträge sind insbesondere

    a) der Antrag, ohne weitere Aussprache zur Tagesordnung überzugehen,

    b) der Schlussantrag (§ 17 Abs. 5),

    c) der Antrag, die Rednerliste zu schließen,

    d) der Antrag, den Gegenstand zu einem späteren Zeitpunkt in derselben Sitzung erneut zu beraten,

    e) der Antrag, die Beschlussfassung zu vertagen,

    f) der Antrag auf Begrenzung der Redezeit.

(4)    Ein Ortschaftsrat, der selbst zur Sache gesprochen hat, kann Anträge nach Abs. 3 Buchst. b) und c) nicht stellen.

(5)    Anträge zur Geschäftsordnung können nicht mehr gestellt werden, wenn die Abstimmung eröffnet ist.


§ 22 Beschlussfassung, Beschlussfähigkeit


(1)    Im Anschluss an die Beratung wird über die vorliegenden Sachanträge Beschluss gefasst. Der Ortschaftsrat beschließt durch Abstimmungen (§ 23) und Wahlen (§ 24).

(2)    Der Ortschaftsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist.

(3)    Bei Befangenheit von mehr als der Hälfte aller Mitglieder ist der Ortschaftsrat beschlussfähig, wenn mindestes ein Viertel aller Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist.

(4)    Ist der Ortschaftsrat wegen Abwesenheit oder Befangenheit von Mitgliedern nicht beschlussfähig, muss eine zweite Sitzung stattfinden, in der er beschlussfähig ist, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind; bei der Einberufung der zweiten Sitzung ist hierauf hinzuweisen. Die zweite Sitzung entfällt, wenn weniger als drei Mitglieder stimmberechtigt sind.

(5)    Ist keine Beschlussfähigkeit des Ortschaftsrats gegeben, entscheidet der Ortsvorsteher/ die Ortsvorsteherin an Stelle des Ortschaftsrats nach Anhörung der nicht befangenen Ortschaftsräte. Ist auch der Ortsvorsteher/ die Ortsvorsteherin befangen, kann der Ortschaftsrat ein stimmberechtigtes Mitglied für die Entscheidung zum Stellvertreter des Ortsvorstehers/ der Ortsvorsteherin bestellen.

(6)    Bei der Berechnung der Hälfte bzw. des Viertels aller Mitglieder nach den Absätzen 2 und 3 ist von der Zahl der tatsächlich besetzten Sitze auszugehen. Diese Zahl ergibt sich dadurch, dass von den durch die Hauptsatzung bestimmten Mitgliedern die Zahl der bei der Wahl nicht besetzten Sitze (§ 26 Abs. 4 KomWG) sowie die Zahl der Sitze, die nach Ausscheiden eines Ortschaftsrats durch Nachrücken nicht mehr besetzt werden können, abgezogen wird.

(7)    Der Vorsitzende/ die Vorsitzende hat sich vor der Beschlussfassung über jeden Verhandlungsgegenstand zu überzeugen, ob der Ortschaftsrat beschlussfähig ist.
  

 - § 37 GemO –

§ 23 Abstimmungen

(1)    Anträge sind positiv und so zu formulieren, dass sie als Ganzes angenommen oder abgelehnt werden können. Wird ein Antrag in eine Frage gekleidet, ist diese so zu stellen, dass sie mit Ja oder Nein beantwortet werden kann. Über Anträge zur Geschäftsordnung (§ 21) wird vor Sachanträgen (§ 20) abgestimmt. Bei Geschäftsordnungsanträgen wird über diejenigen, die der sachlichen Weiterbehandlung am meisten entgegenstehen, zuerst abgestimmt. Über Änderungs- und Ergänzungsanträge zur Sache wird vor dem Hauptantrag abgestimmt. Als Hauptantrag gilt der Antrag des Vortragenden (§ 18 Abs. 1) oder der Verwaltung. Liegen mehrere Änderungs- und Ergänzungsanträge zu der gleichen Sache vor, wird jeweils über denjenigen zunächst abgestimmt, der am weitesten von dem Hauptantrag abweicht. Ergeben sich Meinungsverschiedenheiten über die Fassung oder Reihenfolge der Anträge, entscheidet der Ortschaftsrat durch Beschluss.

(2)     Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(3)    Der Ortschaftsrat stimmt in der Regel offen durch Handerhebung ab. Namentlich wird abgestimmt auf Antrag eines Viertels der Ortschaftsräte oder des Vorsitzenden/ der Vorsitzenden. Bei namentlicher Abstimmung richtet sich die Reihenfolge der Stimmabgabe nach dem Namensalphabet. Der Vorsitzende/ die Vorsitzende stellt das Ergebnis der Abstimmung fest. Ist einem Antrag nicht widersprochen worden, so kann er/ sie dessen Annahme ohne förmliche Abstimmung feststellen.

(4)    Der Ortschaftsrat kann auf Antrag beschließen, dass ausnahmsweise geheim mit Stimmzetteln abgestimmt wird. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen in § 24 Abs. 2.
   

- § 37 Abs. 6 GemO –


§ 24 Wahlen


(1)    Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen; es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied des Ortschaftsrats widerspricht. Der Vorsitzende/ die Vorsitzende hat Stimmrecht, sofern er/ sie Mitglied des Ortschaftsrates ist. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen Stichwahl statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht nur ein Bewerber zur Wahl, findet im Falle des Satzes 4 ein zweiter Wahlgang statt, für den Satz 3 gilt. Der zweite Wahlgang soll frühestens eine Woche nach dem ersten Wahlgang durchgeführt werden.

(2)    Die Stimmzettel sind vom Vorsitzenden/ von der Vorsitzenden bereitzuhalten. Sie werden verdeckt oder gefaltet abgegeben. Der Vorsitzende/ die Vorsitzende ermittelt unter Mithilfe eines vom Ortschaftsrat bestellten Mitglieds oder eines Gemeindebediensteten das Wahlergebnis und gibt es dem Ortschaftsrat bekannt.

(3)    Ist das Los zu ziehen, so hat der Ortschaftsrat hierfür ein Mitglied zu bestimmen. Der Vorsitzende/ die Vorsitzende oder in seinem/ ihrem Auftrag der Schriftführer/ die Schriftführerin stellt in Abwesenheit des zur Losziehung bestimmten Ortschaftsrats die Lose her. Der Hergang der Losziehung ist in die Niederschrift aufzunehmen.

- § 37 Abs. 7 GemO –

§ 25 Widerspruch gegen Beschlüsse des Ortschaftsrats

Der Ortsvorsteher/ die Ortsvorsteherin muss Beschlüssen des Ortschaftsrats widersprechen, wenn er/ sie der Auffassung ist, dass sie gesetzwidrig sind; er kann widersprechen, wenn er/ sie der Auffassung ist, dass sie für die Gemeinde nachteilig sind. Der Ortsvorsteher/ die Ortsvorsteherin unterliegt diesbezüglich dem Weisungsrecht des Oberbürgermeisters/ der Oberbürgermeisterin. Der Widerspruch muss unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Beschlussfassung gegenüber den Ortschaftsräten ausgesprochen werden. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig ist unter Angabe der Widerspruchsgründe eine Sitzung einzuberufen, in der erneut über die Angelegenheit zu beschließen ist. Diese Sitzung hat spätestens drei Wochen nach der ersten Sitzung stattzufinden. Ist nach Ansicht des Ortsvorstehers/ der Ortsvorsteherin auch der neue Beschluss gesetzwidrig, muss er/ sie erneut widersprechen und unverzüglich die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde herbeiführen.
               

§ 26 Fragestunde


(1)    Einwohner und die ihnen gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen nach § 10 Abs. 3 und 4 GemO können bei öffentlichen Sitzungen des Ortschaftsrats Fragen zu Ortschaftsangelegenheiten stellen oder Anregungen und Vorschläge unterbreiten (Fragestunde).

(2)    Grundsätze für die Fragestunde:

a) Die Fragestunde findet in der Regel zu Beginn der ersten öffentlichen Sitzung jedes dritten Monats statt. Ihre Dauer soll 60 Minuten nicht überschreiten.


b) Jeder/ jede Frageberechtigte im Sinne des Abs. 1 darf in einer Fragestunde zu nicht mehr als zwei Angelegenheiten Stellung nehmen und Fragen stellen. Fragen, Anregungen und Vorschläge müssen kurz gefasst sein und sollen die Dauer von 3 Minuten nicht überschreiten.

c) Zu den gestellten Fragen, Anregungen und Vorschlägen nimmt der Vorsitzende/ die Vorsitzende und je ein Beauftragter/ eine Beauftragte einer Fraktion Stellung. Kann zu einer Frage nicht sofort Stellung genommen werden, so wird die Stellungnahme in der folgenden Fragestunde abgegeben. Ist dies nicht möglich, teilt der Vorsitzende/ die Vorsitzende dem Fragenden/ derFragenden den Zeitpunkt der Stellungnahme rechtzeitig mit. Widerspricht der Fragende/ die Fragende nicht, kann die Antwort auch schriftlich gegeben werden. Der Vorsitzende/ die Vorsitzende kann unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO von einer Stellungnahme absehen, insbesondere in Personal-, Grundstücks-, Sozialhilfe- und Abgabensachen sowie in Angelegenheiten aus dem Bereich der Sicherheits- und Ordnungsverwaltung.legenheiten aus dem Bereich der Sicherheits- und Ordnungsverwaltung.


- § 33 Abs. 4 GemO –

§ 27 Anhörung

(1)    Der Ortschaftsrat kann betroffenen Personen und Personengruppen Gelegenheit geben, ihre Auffassung im Ortschaftsrat vorzutragen (Anhörung). Über die Anhörung im Einzelfall entscheidet der Ortschaftsrat auf Antrag betroffener Personen und Personengruppen.

(2)    Die Anhörung ist öffentlich. Unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO kann die Anhörung nichtöffentlich durchgeführt werden. Der Ortschaftsrat kann die Anhörung auch in Angelegenheiten, für die er zuständig ist, einem Ausschuss übertragen.

(3)    Die Anhörung findet vor Beginn einer Sitzung des Ortschaftsrates oder innerhalb einer Sitzung vor Beginn der Beratung über die anzuhörende betreffende Angelegenheit statt. Hierüber entscheidet der Ortschaftsrat im Einzelfall.

(4)    Ergibt sich im Laufe der Beratungen des Ortschaftsrats eine neue Sachlage, kann der Ortschaftsrat eine erneute Anhörung beschließen.
   

- § 33 Abs. 4 GemO –


IV. Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren und durch Offenlegung


§ 28 Schriftliches Verfahren

Über Gegenstände einfacher Art kann im schriftlichen oder elektronischen Verfahren beschlossen werden. Der Antrag, über den im Wege des schriftlichen oder elektronischen Verfahrens beschlossen werden soll, muss allen Ortschaftsräten zugehen. Er ist angenommen, wenn kein Mitglied widerspricht.


- § 37 Abs. 1 GemO –


§ 29 Offenlegung

(1)    Über Gegenstände einfacher Art kann im Wege der Offenlegung beschlossen werden. Die Offenlegung kann in einer Sitzung und außerhalb einer solchen geschehen.

(2)    Bei Offenlegung in einer Sitzung sind die zur Erledigung vorgesehenen Gegen-stände in einem besonderen Abschnitt der Tagesordnung aufzuführen. Ein Antrag ist angenommen, wenn ihm während der Sitzung nicht widersprochen wird.

(3)    Bei Offenlegung außerhalb einer Sitzung sind die Ortschaftsräte darauf  hinzuweisen, dass die Vorlage auf dem Rathaus aufliegt; dabei ist eine Frist zu setzen, innerhalb der dem Antrag widersprochen werden kann. Wird fristgerecht kein Widerspruch erhoben, ist der Antrag angenommen.

 - § 37 Abs. 1 GemO –



V. Niederschrift


§ 30 Inhalt der Niederschrift

(1)    Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen des Ortschaftsrats ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss insbesondere Tag, Ort , Beginn und Ende der Sitzung, den Namen des Vorsitzenden/ der Vorsitzenden, die Zahl der Anwesenden und die Namen der abwesenden Ortschaftsräte unter Angabe des Grundes der Abwesenheit, die Gegenstände der Verhandlung, die Anträge, die Abstimmungs- und Wahlergebnisse und den Wortlaut der Beschlüsse enthalten.

(2)    Bei Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren (§ 28) oder der Offenlegung (§ 29) gilt Abs. 1 entsprechend.

(3)    Der Vorsitzende/ die Vorsitzende und jedes Mitglied können im Einzelfall verlangen, dass ihre Erklärung oder Abstimmung in der Niederschrift festgehalten wird.
   

- § 38 Abs. 1 GemO –


§ 31 Führung der Niederschrift


(1)    Die Niederschrift wird vom Schriftführer/ von der Schriftführerin geführt.

(2)    Die Niederschriften über öffentliche und über nichtöffentliche Sitzungen sind getrennt zu führen.

(3)    Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden/ von der Vorsitzenden, von mindestens zwei Ortschaftsräten und vom Schriftführer/ von der Schriftführerin zu unterzeichnen.

(4)    Tonbandaufzeichnungen von Sitzungen des Ortschaftsrates werden auf die  Dauer von zwei Jahren bei der Ortschaftsverwaltung aufbewahrt.


§ 32 Anerkennung der Niederschrift

Die Niederschrift ist in der Regel in der nächsten Ortschaftsratssitzung, spätestens
innerhalb eines Monats durch Auflegen zur Kenntnis des Ortschaftsrates zu bringen.
Über hierbei gegen die Niederschrift vorgebrachte Einwendungen entscheidet, wenn
sie nicht vom Vorsitzenden/ von der Vorsitzenden und vom Schriftführer/ von der
Schriftführerin als begründet angesehen werden, der Ortschaftsrat.

§ 33 Einsichtnahme in die Niederschrift

(1)    Die Ortschaftsräte können jederzeit in die Niederschriften über die öffentlichen und über die nichtöffentlichen Sitzungen Einsicht nehmen.

(2)    Die Einsichtnahme in die Niederschrift über die öffentlichen Sitzungen ist auch den in der Ortschaft wohnenden Einwohnern gestattet.
    - § 38 Abs. 2 GemO –


VI. Schlussbestimmungen


§ 34 Anwendung der Geschäftsordnung bei Ausschüssen

Die Geschäftsordnung des Ortschaftsrats findet auf Ausschüsse sinngemäß Anwendung.


§ 35 Auslegung und Änderung der Geschäftsordnung


(1)    Bei Zweifeln über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet der Ortschaftsrat.

(2)    Änderungen dieser Geschäftsordnung bedürfen der Beschlussfassung des Ortschaftsrats.


§ 36 Inkrafttreten

Die Änderung der Geschäftsordnungen für die Ortschaftsräte Dewangen, Ebnat, Fachsenfeld, Hofen, Unterkochen, Waldhausen und Wassseralfingen tritt einen Tag nach der Beschlussfassung durch den Ortschaftsrat in Kraft.

Ortschaftsrat Inkrafttreten Änderung
Dewangen 08.09.1994 23.09.2016
Ebnat 14.09.1994 22.09.2016
Fachsenfeld 02.09.1994 22.09.2016
Hofen 05.09.1994 20.09.2016
Unterkochen 24.10.1994 20.09.2016
Waldhausen 06.09.1994 21.09.2016
Wasseralfingen 13.09.1994 21.09.2016