Betriebssatzung für den Eigenbetrieb „aalen.kultur&event“

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und § 3 Absatz 2 des Gesetzes über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsgesetz – EigBG) hat der Gemeinderat der Stadt Aalen am 22. Juli 2021 folgende Betriebssatzung beschlossen:

§ 1 Name und Gegenstand des Eigenbetriebs

(1)    Der Eigenbetrieb führt den Namen „aalen.kultur&event“.

(2)    Die Stadt Aalen erfüllt ihre Aufgaben im Bereich der Veranstaltungsstätten Stadthalle und Veranstaltungssaal im Kulturbahnhof in der Organisationsform des Eigenbetriebs. Die Betriebsführung erfolgt nach den Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes.

(3)    Dem Eigenbetrieb obliegen dabei insbesondere die folgenden Aufgaben:

  • Betriebsführung der Stadthalle und des Veranstaltungssaals im Kulturbahnhof sowie Organisation und Durchführung der damit verbundenen Veranstaltungen, ergänzend zur städtischen Musikschule, zum Theater der Stadt sowie zum privaten Kino am Kocher eG.
  • Event- und Veranstaltungsmanagement unter Einbeziehung weiterer Veranstaltungsstätten.

(4)    Der Eigenbetrieb kann alle dem Betriebszweck dienende Geschäfte betreiben.

§ 2 Stammkapital

Das Stammkapital beträgt 300.000 € (in Worten: Dreihunderttausend EURO).

§ 3 Organe des Eigenbetriebs

Organe des Eigenbetriebs sind der Gemeinderat, der Betriebsausschuss, der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin und die Betriebsleitung.

§ 4 Zuständigkeiten des Gemeinderats

Der Gemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung, das Eigenbetriebsgesetz und diese Betriebssatzung vorbehalten sind, insbesondere über

  1. die Bestellung der Mitglieder des Betriebsausschusses und die Einstellung und Entlassung der Betriebsleitung, 
  2. die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans,
  3. den Erlass und die Änderung der Betriebssatzung,
  4. die wesentliche Erweiterung, Einschränkung und Auflösung des Betriebsgegenstandes des Eigenbetriebs, die Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen sowie die Übernahme von weiteren Aufgaben,
  5. die Umwandlung der Rechtsform des Eigenbetriebs oder der wirtschaftlichen Unternehmen, an denen der Eigenbetrieb beteiligt ist,
  6. die Bestellung von Sicherheiten, Übernahme von Bürgschaften, Verpflichtungen aus Gewährverträgen und den Abschluss der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte, 
  7. die Gewährung von Darlehen des Eigenbetriebs an die Stadt,
  8. den Abschluss von Verträgen, die für den Eigenbetrieb von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind,
  9. die Feststellung des Jahresabschlusses, 
  10. die Entscheidung über die Verwendung des Jahresergebnisses,
  11. die Festsetzung, Erhöhung oder Verminderung des Stammkapitals des Eigenbetriebs,
  12. die Entlastung der Betriebsleitung,
  13. die Bestimmung eines Abschlussprüfers für den Jahresabschluss,
  14. die Angelegenheiten, ab deren Wertgrenze er nach § 8 der Betriebssatzung zuständig ist.

Der Gemeinderat kann im Einzelfall dem Betriebsausschuss Weisungen erteilen und Beschlüsse des Betriebsausschusses ändern oder aufheben, solange sie noch nicht vollzogen sind.

§ 5 Betriebsausschuss

(1)    Der nach § 5 Abs. 1a) der Hauptsatzung der Stadt Aalen gebildete Kultur-, Bildungs- und Finanzausschuss übernimmt die Aufgaben des Betriebsausschusses des Eigenbetriebs „aalen.kultur&event“.

(2)    Der Betriebsausschuss berät alle Angelegenheiten des Eigenbetriebs vor, die der Entscheidung des Gemeinderats vorbehalten sind.

(3)    Der Betriebsausschuss beschließt über alle Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung, das Eigenbetriebsgesetz und diese Betriebssatzung vorbehalten sind, insbesondere entscheidet er in den Angelegenheiten, ab deren Wertgrenze er nach § 8 der Betriebssatzung zuständig ist.

(4)    Wird der Betriebsausschuss wegen Befangenheit seiner Mitglieder beschlussunfähig, so entscheidet an seiner Stelle der Gemeinderat.

§ 6 Oberbürgermeister/Oberbürgermeisterin

(1)    Dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin kommen die nach dem Eigenbetriebsgesetz vorgesehenen Aufgaben zu, insbesondere die Weisungs- und Anordnungsrechte nach § 10 EigBG sowie die Aufgaben als Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der beim Eigenbetrieb beschäftigten Bediensteten nach § 11 Abs. 5 EigBG.

(2)    In dringenden Angelegenheiten des Eigenbetriebs, deren Erledigung nicht bis zu einer Sitzung des Gemeinderats oder des Betriebsausschusses aufgeschoben werden kann, entscheidet der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin anstelle des Gemeinderats oder des Betriebsausschusses. Die Entscheidung und die Gründe hierfür sind diesem unverzüglich mitzuteilen.

(3)    Der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin muss anordnen, dass Maßnahmen der Betriebsleitung, die er/sie für gesetzwidrig hält, unterbleiben oder rückgängig gemacht werden. Er/sie kann dies anordnen, wenn er/sie der Auffassung ist, dass Maßnahmen der Betriebsleitung für die Stadt nachteilig sind.

(4)    Der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin entscheidet über die Zuziehung von sachkundigen Einwohnern sowie Sachverständigen bei der Beratung einzelner Angelegenheiten im Gemeinderat oder im Betriebsausschuss.

§ 7 Betriebsleitung

(1)    Zur Leitung des Eigenbetriebs wird eine Betriebsleitung mit der Bezeichnung „Geschäftsführerin/Geschäftsführer“ bestellt.

(2)    Die Betriebsleitung besteht aus einer/einem allein vertretungsberechtigten Geschäftsführerin/Geschäftsführer (§ 6 Abs. 1 EigBG). Er/Sie wird durch den oder die von ihm/ihr zu bestimmenden Bediensteten des Eigenbetriebs für den Fall der Verhinderung vertreten; diese Entscheidung bedarf der Zustimmung des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin. 

(3)    Der Betriebsleitung obliegt insbesondere die Leitung des laufenden Betriebs und die Entscheidung in allen Angelegenheiten des Eigenbetriebs, die nicht kraft Gesetzes oder dieser Betriebssatzung anderen Entscheidungsträgern vorbehalten sind. Sie vertritt die Stadt Aalen in allen Angelegenheiten des Eigenbetriebs.

(4)    Die Betriebsleitung ist im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebs verantwortlich. Hier hat sie insbesondere die Wertgrenzen aus § 8 der Betriebssatzung zu beachten.

(5)    Die Betriebsleitung hat den Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin und den Betriebsausschuss über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebs rechtzeitig zu unterrichten. Sie hat ferner dem/der Fachbediensteten für das Finanzwesen oder dem/der sonst für das Finanzwesen der Stadt zuständigen Bediensteten (§ 116 der Gemeindeordnung) alle Maßnahmen mitzuteilen, welche die Finanzwirtschaft der Stadt berühren. Sie hat insbesondere mindestens halbjährlich – bei Bedarf auch in kürzeren Zeitabständen – über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Liquiditätsplans mit Investitionsprogramm schriftlich zu unterrichten.

(6)    Die Betriebsleitung hat dem/der Fachbediensteten für das Finanzwesen der Stadt den Entwurf des Wirtschaftsplans mit Finanzplanung, des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie die Berichte nach Abs. 5 rechtzeitig zuzuleiten.

(7)    Die Betriebsleitung nimmt an allen Sitzungen des Betriebsausschusses mit beratender Stimme teil, soweit der Betriebsausschuss im Einzelfall nichts anderes bestimmt.

§ 8 Abgrenzung der Zuständigkeiten der Organe

Die in der nachstehenden Tabelle genannten Organe entscheiden in den in Spalte 2 genannten Angelegenheiten im Rahmen der dort genannten Wertgrenzen und Abgrenzungen. Soweit die Zuständigkeit nicht kraft Gesetzes besteht, gilt sie als auf das genannte Organ übertragen. Die Basis für Entscheidungen in den einzelnen Angelegenheiten bildet der genehmigte Wirtschaftsplan.

Nr. Angelegenheit Betriebsleitung Betriebsausschuss Betriebsausschuss Gemeinde-rat
    bis zu mehr als bis zu mehr als
a b c d e f
1. Baubeschlüsse für Um- und Ausbaumaßnahmen. 80.000 € 80.000 € 420.000 € 420.000 €
2. Vergabe von Lieferungen und Leistungen, Erteilung von Planungsleistungen, Beauftragung von Gutachten, kleineren Baumaßnahmen, soweit sie im Wirtschaftsplan vorgesehen sind. 150.000 € 150.000 € 500.000 € 500.000 €
3. Erwerb und Veräußerung von beweglichen Vermögens-gegenständen. 40.000 € 40.000 € 250.000 € 250.000 €
4. Verträge über die Nutzung von beweglichen und unbeweglichen Vermögensgegenständen mit einem jährlichen Miet-/Pachtwert. 20.000 € 20.000 € 130.000 € 130.000 €
5. Aufnahme von Darlehen im Rahmen der Gesamtkreditermächtigung und Umschuldungen sowie von Kassenkrediten im Rahmen des Höchstbetrags. Es besteht Informationspflicht (§ 7 Abs. 5 Betriebssatzung). unbegrenzt      
6. Verzicht, Niederschlagung und Stundung von Forderungen. 10.000 € mehr als
10.000 €
- -
7. Zustimmung zu Mehrauf-wendungen im Erfolgsplan bzw. zu Mehrausgaben im Liquiditätsplan mit Investitionsprogramm oder zu außerplanmäßigen Investitionsausgaben. 20.000 € 20.000 € 250.000 € 250.000 €
8. Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen im Rahmen des Gesamtbetrags der Verpflichtungsermächtigungen. 20.000 € 20.000 € 250.000 € 250.000 €
9. Freiwilligkeitsleistungen, Nachlass auf die festgelegten Benutzungs-entgelte bei Veranstaltungen im wirtschaftlichen oder im öffentlichen Interesse. 4.000 € 4.000 € 80.000 € 80.000 €
10.

-Führung von Rechtsstreitigkeiten nach vorheriger Abstimmung mit dem Rechtsamt mit einem Streitwert von:

10.000 €

10.000 €

130.000 €

130.000 €

  -Abschluss von gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen nach vorheriger Abstimmung mit dem Rechtsamt bei einem Wert des Nachgebens von: 10.000 € 10.000 € 130.000 € 130.000 €
11. Einstellung, Eingruppierung, Höhergruppierungen und sonstige tarifrechtliche Maßnahmen nach vorheriger Abstimmung mit dem Hauptamt. bis Entgelt-gruppe 12 TVöD ab Entgeltgruppe 13 TVöD   Betriebs-leitung
12. Sonstige personalwirtschaftliche und personalrechtliche Maßnahmen in Abstimmung mit dem Hauptamt. X      

§ 9 Wertgrenzen

Soweit in dieser Betriebssatzung Wertgrenzen genannt sind, gelten diese ohne Umsatzsteuer (netto).

§ 10 Einbeziehung städtischer Ämter

Die Betriebsleitung kann zur Erledigung einzelner Aufgaben des Eigenbetriebs Ämter der Stadtverwaltung in Anspruch nehmen, insbesondere bedient sich die Betriebs-leitung zur Erledigung von Personalangelegenheiten des Hauptamts und von Rechtsangelegenheiten des Rechtsamts. Der Eigenbetrieb leistet hierfür der Stadt eine angemessene, kostendeckende Entschädigung.

§ 11 Wirtschaftsjahr, Wirtschaftsführung, Wirtschaftsplan, Jahresabschluss

(1)    Das Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebs ist das Kalenderjahr.

(2)    Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen erfolgen auf der Grundlage der für die Haushaltswirtschaft der Gemeinden geltenden Vorschriften für die Kommunale Doppik (EigBVO-Doppik).

(3)    Die Betriebsleitung erstellt vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan. Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Liquiditätsplan mit Investitionsprogramm und der Stellenübersicht. Ihm ist eine fünfjährige Finanz- und Investitionsplanung zugrunde zu legen.

(4)    Die Betriebsleitung hat innerhalb von 6 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2022 in Kraft.