Vorstand und Satzung

Vorstand  
1. Vorsitzender Dekan a.D. Erich Haller
2. Vorsitzender Jörg Schneider
Schriftführer Dr. Georg Wendt
Schatzmeister Roland Uhl
Beisitzer
  • Dr. Magdalene Gärtner
  • Ute Geuppert
  • Prof. Dr. Ulrich Holzbaur
  • Gerhard Kayser
  • Dieter Matzik
  • Werner Lietzenmayer 
  • Dr. Roland Schurig
  • Franz Starz
  • Hildegard Stehle
  • Peter Weber

Geschäftsführung
Dr. Georg Wendt

Satzung des Geschichtsverein Aalen e.V.

  I. Name, Sitz und Zweck des Vereins
§ 1 (1) Der Verein führt den Namen »Geschichtsverein Aalen e.V.«. Er setzt die Tradition des im Jahre 1912 gegründeten Geschichts- und Altertumsvereins und des Schubartbundes für Heimatkunde fort.
  (2) Er hat seinen Sitz in Aalen und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 (1) Zweck des Vereins ist, die Geschichte der Gesamtstadt Aalen, ihrer Vorläufer sowie die thematischen Bezüge in der Region zu erforschen und die Ergebnisse zu veröffentlichen, für die Erhaltung der Kultur- und Industriedenkmale im Stadtgebiet zu wirken und den Sinn für Geschichte und Heimat zu pflegen. Als Nachfolger des ehemaligen Schubartbundes für Heimatkunde e.V. setzt der Verein die Tradition fort, Leben und Werk von Christian Friedrich Daniel Schubart zu erforschen und die Ergebnisse zu verbreiten.
  (2) Dies geschieht durch Vorträge, Veröffentlichungen, Führungen und Ausstellungen.
  (3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  (4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  (5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  (6) Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  II. Mitgliedschaft
§ 3   Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
§ 4 (1) Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie Firmen, Vereine und sonstige Vereinigungen werden.
  (2) Über die Aufnahme der Mitglieder beschließt der Vorstand.
  (3) Der Austritt aus dem Verein kann schriftlich zum Schluss des Geschäftsjahres erklärt werden. Die Mitgliedschaft endet ferner durch Tod, durch Verlust der Amtsfähigkeit und des Wahlrechts, bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtsfähigkeit bzw. durch Liquidation oder durch Auflösung.
  (4) Wer die Bestrebungen des Vereins nicht mehr unterstützt oder ihnen zuwiderhandelt, kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
  (5) Zu Ehrenmitgliedern können vom Vorstand solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. 
Für 25-jährige Mitgliedschaft wird eine Ehrenurkunde verliehen. Der Vorstand kann Personen, die sich in besonderem Maße für den Vereinszweck (§ 2 Abs. 1) einsetzen oder eingesetzt haben, ein Ehrenabzeichen verleihen.
§ 5 Die Mitglieder verpflichten sich, einen Beitrag zu zahlen, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung festgesetzt und in einer Beitragsordnung geregelt wird.
§ 6 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  III. Organe des Vereins
§ 7 Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Zur Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vorstand Arbeitsausschüsse bilden. In diese können auch Nichtmitglieder berufen werden.
§ 8 (1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf einberufen, jedoch mindestens einmal jährlich. Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder muss sie einberufen werden. Die Einladung muss zwei Wochen vor dem Termin mit Angabe der Tagesordnung schriftlich oder durch Hinweis in den in Aalen erscheinenden Tageszeitungen erfolgen.
  (2) Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfordern eine einfache, Satzungsänderungen eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
  (3) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und die Kassenprüfer. Sie nimmt den Jahresbericht des Vorstands entgegen und entlastet ihn. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 (1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus
dem Vorsitzenden, 
dessen Stellvertreter, 
dem Geschäftsführer (zugleich Schriftführer), 
dem Schatzmeister und 
bis zu 10 Beisitzern.
  (2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte auf 3 Jahre mit Stimmenmehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  (3) Vorstand im Sinne von § 26 ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende als sein Stellvertreter. Zur alleinigen Vertretung des Vereins ist der 1. Vorsitzende berechtigt, im Fall der Stellvertretung der 2. Vorsitzende.
§ 10 (1) Die Buchhaltungs- und Kassengeschäfte führt der Schatzmeister. Er erstattet der Mitgliederversammlung den Kassenbericht.
  (2) Die Kassenprüfung wird durch zwei Kassenprüfer vorgenommen.
§ 11 Die Auflösung des Vereins muss in einer für diesen Zweck berufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Es ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich.
§ 12 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Aalen zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung gemeinnütziger Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung.

Aalen, 14. Juli 2011