Brachlandanträge

Besitzer von landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücken sind gemäß § 26 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes von Baden - Württemberg (LLG) verpflichtet, ihre Grundstücke zu bewirtschaften oder dadurch zu pflegen, dass sie für eine ordnungsgemäße Beweidung sorgen oder mindestens einmal im Jahr mähen.

Die Überwachung der Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht und die Entscheidung über die zeitweilige Aussetzung dieser Pflicht ist Aufgabe der Gemeinde; sie entscheidet im Benehmen mit dem Landeswirtschaftsamt. Entsprechende Anträge, die Sie in der Regel von der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft erhalten, stellen sie bitte an uns.

Für die Gestattung dass ein Grundstück endgültig dem natürlichen Bewuchs überlassen werden kann und somit die Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht dauerhaft erlischt, ist das Landwirtschaftsamts zuständig; es entscheidet im Einvernehmen mit der Gemeinde, dem Forstamt und der unteren Naturschutzbehörde.

Anträge für diese dauerhafte Befreiung von der Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht stellen sie also bitte direkt an das Landratsamt Ostalbkreis, Geschäftsbereich Landwirtschaft, Schloss ob Ellwangen in 73479 Ellwangen.

Unsere Anschrift

Rathaus
Marktplatz 30
73430 Aalen

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Öffnungszeiten

Montag 8.30 bis 12 Uhr und 14 bis 16 Uhr
Dienstag 8.30 bis 12 Uhr und 14 bis 16 Uhr
Mittwoch 8.30 bis 12 Uhr
Donnerstag 8.30 bis 12 Uhr und 14 bis 18 Uhr
Freitag 8.30 bis 12 Uhr

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