Eintragung von Übermittlungssperren im Melderegister nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)

Der Gesetzgeber erlaubt in bestimmten Fällen die Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte; er gibt dem Bürger jedoch die Möglichkeit, dieser Weitergabe durch Beantragung einer Übermittlungssperre zu widersprechen. Ein Antrag auf Einrichtung einer Übermittlungssperre kann deshalb bei der Meldebehörde gestellt werden.

Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u. a. bei Wahlen und Abstimmungen

Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen können nach § 50 Abs. 1 BMG in den sechs Monaten vor einer Wahl und Abstimmung eine Datenübermittlung zu einer bestimmten Gruppe von Wahlberechtigten beantragen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmt ist. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen und Doktorgrade sowie die aktuelle Anschrift – Geburtsdaten dürfen nicht mitgeteilt werden.

Gemäß § 2 Abs. 3 des baden-württembergischen Ausführungsgesetztes zum BMG dürfen Meldebehörden bei Wahlen und Abstimmungen, an denen auch Unionsbürger/innen teilnehmen können, ebenfalls deren Familiennamen, Vornamen, Doktorgrade und die aktuelle Anschrift sowie Angaben über die Staatsangehörigkeiten nutzen, um ihnen Informationen von Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zuzusenden.

Eine Datenweitergabe kann ausgeschlossen werden, wenn Sie dieser vorher nach § 50 Abs. 5 BMG widersprochen haben. 

Übermittlung von Daten bei Alters- und Ehejubiläen

Wenn Sie nicht möchten, dass die Meldebehörde bei einem Alters- oder Ehejubiläum die Daten an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk weitergibt, können Sie nach § 50 Abs. 5 BMG der Datenübermittlung widersprechen. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder 5. weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder Folgende. Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
Ergänzend bitten wir zu beachten, dass bei Eintragung dieser Sperre auch der Jubiläumsbesuch durch eine/n Vertreter/in der Stadt Aalen entfällt.

Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage

Die Meldebehörde darf nach § 50 Abs. 3 den Adressbuchverlagen, zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Daten für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressverzeichnisse in Buchform) übermitteln. Sollten Sie damit nicht einverstanden sein, könnten Sie nach § 50 Abs. 5 BMG der Datenübermittlung widersprechen.

Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

Deutsche Frauen und Männer können sich verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial übermittelt die Meldebehörde dem Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58c Abs. 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden. Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG kann dieser Datenübermittlung widersprochen werden.

Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft

Wenn Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige haben, die nicht der-selben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, kann gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG einer Datenübermittlung widersprochen werden. Dieser Widerspruch verhindert jedoch nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft.

Hinweis:
Sofern Ihre Daten gemäß § 42 BMG an die öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft übermittelt werden, können Sie der Veröffentlichung Ihrer Daten durch die Kirche beim zuständigen Pfarramt widersprechen.

© Stadt Aalen, 10.08.2022