Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Aalen - Feuerwehrentschädigungssatzung -
Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit §16 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Aalen am 27. März 2014 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Entschädigung für Einsätze
1) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Aalen erhalten für Einsätze auf Antrag ihre Auslagen und ihren Verdienstausfall als Aufwandsentschädigung nach einem einheitlichen Durchschnittssatz ersetzt. Dieser beträgt für die erste volle Stunde:
2) Der Begriff Einsatztätigkeit wird dahingehend definiert, dass eine Tätigkeit der Beseitigung und Verhütung einer Gefahr oder der Rettung von Personen und/oder Tieren entspricht. Genaueres ist der entsprechenden Dienstanweisung zu entnehmen.
3) Der Berechnung der persönlichen Einsatzzeit ist die Dauer des Einsatzes von der Alarmierung bis zum persönlichen Einsatzende zugrunde zu legen. Die erste Stunde wird voll berechnet. Nach Ablauf der ersten vollen Stunde wird die persönliche Einsatzzeit viertelstündlich abgerechnet und pro viertel Stunde mit 3 Euro vergütet.
4) Für die Reinigung der persönlichen Ausrüstung und des Körpers wir keine zusätzliche Vergütung berechnet, da diese bereits mit der Vergütung gemäß Abs. 1 abgegolten ist.
5) Personen, die keinen Verdienst haben und den Haushalt führen (§16 Abs. 1 Satz 3 FWG), erhalten eine Aufwandsentschädigung in entsprechender Anwendung des Absatzes 1.
6) Für Einsätze mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinander folgenden Tagen wird der entstehende Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen, bei entsprechendem Nachweis, in tatsächlicher Höhe ersetzt (§16 Abs. 4 FWG). Dies gilt sinngemäß auch für mehrere aufeinander folgende Einsätze in Folge eines Naturereignisses.
§ 2 Entschädigung für Aus- und Fortbildungslehrgänge
1) Für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen mit einer Dauer bis zu zwei aufeinanderfolgenden Tagen wird auf Antrag als Aufwandsentschädigung für Auslagen ein einheitlicher Durchschnittssatz von 12 Euro je Stunde, jedoch nicht mehr als 120 Euro pro Tag, ersetzt. Wenn kein Verdienstausfall entsteht, wird pro Stunde 1,80 Euro ersetzt. Pauschal pro Tag jedoch nicht mehr als 13,80 Euro.
2) Personen, die keinen Verdienst haben und den Haushalt führen (§16 Abs. 1 Satz 3 FWG) erhalten eine Aufwandsentschädigung für Auslagen in entsprechender Anwendung von Abs. 1 Satz 2.
3) Bei Aus- und Fortbildungslehrgängen außerhalb des Stadtgebietes erhalten die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr neben der Aufwandsentschädigung nach Abs. 1, bzw. Abs. 2 eine Reisekostenvergütung nach den für Beamte geltende Bestimmungen.
4) Für Aus- und Fortbildungslehrgänge mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen werden der entsprechende Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe ersetzt (§ 16Abs. 4 FWG). Wenn der Verdienstausfall nicht nachweisbar ist, wird pro Tag ein Betrag von 136 Euro gewährt.
5) Für die Teilnahme an Lehrgängen auf Kreisebene (z. B. Atemschutzgeräteträger, Maschinisten, Sprechfunker, Truppführer) wird eine einmalige pauschale Aufwandsentschädigung von 50 Euro gewährt.
§ 3 Zusätzliche Entschädigung
1) Die in der Anlage genannten ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr, die durch ihre Tätigkeiten über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine Aufwandsentschädigung im Sinne des § 16 Abs. 2 des FWG.
2) Der Feuerwehrkommandant kann im Einzelfall im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister für weitere ehrenamtlich tätig Angehörige der Gemeindefeuerwehr, die über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, eine Entschädigung in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 1 festsetzen.
3) Für die Aufwandsentschädigung für medizinische Vorsorge- und Eignungsuntersuchungen im Zusammenhang mit der Feuerwehr wird ein Pauschalersatz von höchstens 15 Euro geleistet.
4) Soweit ein Einsatz über vier Stunden geht, hat der Feuerwehrangehörige Anspruch auf Verpflegung in Naturalleistung. Soweit eine solche Leistung nicht möglich ist, wird ein Essenszuschuss in Höhe von 10 Euro gewährt.
5)Für die Teilnahme an einer Ausschusssitzung wird eine Aufwandsentschädigung von 6,90 Euro gewährt.
§ 4 Aufwandsentschädigung für den Bereitschaftsdienst
Wird vom Feuerwehrkommandant ein Bereitschaftsdienst festgelegt, so beträgt die Höhe der Entschädigung 5 Euro je Stunde.
§ 5 Aufwandsentschädigung für den Übungs- und Feuersicherheitsdienst
1) Auslagen für den Übungsdienst: Pauschal 1,80 Euro pro Übung.
2) Die Aufwandsentschädigung für die Übernahme eines angeordneten Feuersicherheitsdienstes beträgt für jede angefangene Stunde 10 Euro.
Bei der Übernahme einer angeordneten Sicherheitswache besteht kein Anspruch auf § 3 Abs. 4.
§ 6 Aufwandsentschädigung für Diensthabende
Für die Übernahme der Funktion „Diensthabender“ des Funk- und Bereitschaftsdienstes erhalten die vom Feuerwehrkommandanten eingeteilten Feuerwehrangehörigen zusammen eine monatliche Aufwandsentschädigung von 1345 Euro. Die Aufteilung der Entschädigung erfolgt nach dem Maß der Inanspruchnahme.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2014 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Feuerwehrsatzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Aalen vom 18.06.1998 mit Änderungen vom 30.07.1998, 11.05.2000, 14.09.2000,29.11.2001 und 21.12.2006 außer Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Aalen geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Ausgefertigt
Aalen, 24. April 2014
gez.
Thilo Rentschler
Oberbürgermeister
Funktion | Entschädigungsbetrag |
Stv. Kommandant/en | 713 Euro |
Kassierer der Gesamtwehr | 357 Euro |
Schriftführer Gesamtwehr | 179 Euro |
Stadtjugendfeuerwehrwart | 230 Euro |
Spielmannszugführer Aalen | 529 Euro |
Zugführer vom Dienst | 621 Euro |
Abteilung Aalen
Abteilungskommandant | 1415 Euro |
Stv. Abteilungskommandant | 443 Euro |
Jugendfeuerwehrwart | 288 Euro |
Abteilung Dewangen
Abteilungskommandant | 564 Euro |
Stv. Abteilungskommandant | 196 Euro |
Gerätewart | 448 Euro |
Jugendfeuerwehrwart | 288 Euro |
Abteilung Ebnat-Waldhausen
Abteilungskommandant | 886 Euro |
Stv. Abteilungskommandant | 265 Euro |
Gerätewart | 765 Euro |
Jugendfeuerwehrwart | 288 Euro |
Abteilung Fachsenfeld
Abteilungskommandant | 564 Euro |
Stv. Abteilungskommandant | 448 Euro |
Gerätewart | 196 Euro |
Jugendfeuerwehrwart | 288 Euro |
Abteilung Unterkochen
Abteilungskommandant | 886 Euro |
Stv. Abteilungskommandant | 265 Euro |
Gerätewart | 765 Euro |
Jugendfeuerwehrwart | 288 Euro |
Abteilung Wasseralfingen-Hofen
Abteilungskommandant | 886 Euro |
Stv. Abteilungskommandant | 265 Euro |
Gerätewart | 765 Euro |
Jugendfeuerwehrwart | 288 Euro |
Übungsleiterentschädigung
Betreuung der Atemschutzübungsstrecke |
30 Euro |