Friedhofsgebührenordnung

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2,11 und 13 des Kommunalabgaben¬gesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat nachfolgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Bestattungswesen der Stadt Aalen vom 21. März 2013 mit Änderungen vom 20. Juli 2016 und 13. Januar 2021 sowie mit der Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen (§ 2b UStG-Anpassungssatzung) vom 24. November 2022 beschlossen:

§ 1 Gebührenpflicht

Für die Bestattung auf den Friedhöfen der Stadt Aalen, für die Benutzung der Friedhofs- und Bestattungseinrichtungen, für die Überlassung von Gräbern und die Verleihung von Grabnutzungseinrichtungen, für die Erteilung der Zustimmung zur Errichtung und Veränderung von Grabmalen und von Verschlussplatten für Urnennischen sowie für sonstige Amtshandlungen und Leistungen der städtischen Friedhofsverwaltungen erhebt die Stadt Aalen Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung.

§ 2 GebührenschuldnerIn

(1) GebührenschuldnerIn ist,

a) wer die gebührenpflichtige Amtshandlung beantragt oder veranlasst,
b) wer eine Einrichtung oder Leistung in Anspruch nimmt,
c) wer nach Gesetz oder auf Grund letztwilliger Verfügung des Verstorbenen die Bestattungskosten zu tragen hat.

(2) Mehrere GebührenschuldnerInnen haften als GesamtschuldnerInnen.

(3) Die GebührenschuldnerInnen haben die zur Festsetzung der Gebühren erforderlichen Angaben vollständig und richtig zu erteilen sowie die hierfür notwendigen Unterlagen vorzulegen.

§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Friedhofs- und Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Gebührenschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den/die SchuldnerIn fällig.

(3) In besonderen Fällen können Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen bis zur vollen Höhe der Gebühren oder des Auslagenersatzes verlangt werden.

§ 4 Bestattungsgebühren

(1) Grundgebühren

1. Erdbestattung in ein einfachtiefes Grab 844 €
Verwaltungsaufwand einschließl. Grabauswahl, sowie Herstellen und Schließen des Grabes, Bereitstellen der Infrastruktur (ohne Gebühren nach § 4 Abs. 4), Aufsicht bei der Bestattung usw.

2. Erdbestattung in ein doppelttiefes Grab 1.253 €
Verwaltungsaufwand einschließl. Grabauswahl, sowie Herstellen und Schließen des Grabes, Bereitstellen der Infrastruktur (ohne Gebühren nach § 4 Abs. 4), Aufsicht bei der Bestattung.

3. Erdbestattung eines Kindes unter 10 Jahren 327 €
Verwaltungsaufwand einschließl. Grabauswahl, sowie Herstellen und Schließen des Grabes, Bereitstellen der Infrastruktur (ohne Gebühren nach § 4 Abs. 4), Aufsicht bei der Bestattung.

4. Urnenbeisetzung in einem Urnen- oder Erdgrab 550 €
Verwaltungsaufwand einschließl. Grabauswahl, sowie Herstellen und Schließen des Grabes, Bereitstellen der Infrastruktur (ohne Gebühren nach § 4 Abs. 4), Aufsicht bei der Bestattung.

4 a Urnenbeisetzung im anonymen Urnengrab 151 €
Verwaltungsaufwand einschließl. Grabauswahl, sowie Herstellen und Schließen des Grabes, Bereitstellen der Infrastruktur (ohne Gebühren nach § 4 Abs. 4), ohne Beisein von Angehörigen, ohne Aufsicht

5. Urnenbeisetzung im Kolumbarium 335 €
Verwaltungsaufwand einschließl. Auswahl der Urnennische, Bereitstellen der Infrastruktur (ohne Gebühren nach § 4 Abs. 4), Aufsicht bei der Beisetzung usw.

6. Trauerfeier ohne Bestattung 151 €
Verwaltungs- und Personalaufwand (ohne Gebühren nach § 4 Abs. 4)

(2) Gleichzeitige Bestattung von Angehörigen

Werden gleichzeitig mehrere Angehörige bestattet, wird die Grundgebühr für die zweite und jede weitere Person um die Hälfte ermäßigt.

(3) Zuschläge für Zusatzleistungen 36,00 €

Für Beisetzungen an Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen je angefangene Stunde und Personalkraft

(4) Gebühren für die Benutzung besonderer Einrichtungen

1. Aufbahrungsgebäude
1.1. Aufbahrungsraum 268 €
1.2. Aufbahrungsraum mit bes. Ausstattung 400 €

2. Aufbahrungskühlvitrine, täglich 35 € insgesamt jedoch höchstens 70 €

3. Aussegnungshalle (einschließl. Aufsicht)
3.1. geschlossene Aussegnungshalle 360 €
3.2. offene Aussegnungshalle 240 €

4. Orgel 26 €

§ 5 Gräbergebühren

(1) Für die Einräumung von Rechten an Grabstätten in den städtischen Friedhöfen werden folgende Gräbergebühren erhoben:

1. Reihengräber

1.1 Erdbestattungsreihengrab 1.110 €
1.2 Kinderreihengrab 564 €
1.3 Urnenreihengrab 1.030 €
1.4 Anonymes Urnengrabfeld 940 €
1.5 Urnenrasenreihengrab 940 €
1.6 Rasenreihengrab (Sarggrab) 1.254 €

2. Wahlgräber

2.1 Wahlgrab in der Reihe
- einfachtief 1.911 €; Verlängerungsjahr 95,55 €/Jahr
- doppeltief 2.417 €; Verlängerungsjahr 120,85 €/Jahr

2.2 Rasenwahlgrab in der Reihe
- einfachtief 2.211 €; Verlängerungsjahr 110,55 €/Jahr
- doppeltief 2.717 €; Verlängerungsjahr 135,85 €/Jahr

2.3 Wahlgrab an Haupt- und Zwischenwegen
- einfachtief 2.455 €; Verlängerungsjahr 122,75 €/Jahr
- doppeltief 3.063 €; Verlängerungsjahr 153,15 €/Jahr

2.4 Rasenwahlgrab an Haupt- und Zwischenwegen
- einfachtief 2.755 €; Verlängerungsjahr 137,75 €/Jahr
- doppeltief 3.363 €; Verlängerungsjahr 168,15 €/Jahr

2.5 Wahlgrab an Einfriedungen, in Rondellen und Nischen
- einfachtief 2.936 €; Verlängerungsjahr 146,80 €/Jahr
- doppeltief 3.635 €; Verlängerungsjahr 181,75 €/Jahr

2.6 Kinderwahlgrab 1.116 € 
Verlängerungsjahr 74,40 €/Jahr

2.7 Urnenwahlgrab 1.780 €
Verlängerungsjahr 118,67 €/Jahr

2.8 Urnenrasenwahlgrab 1.350 €
Verlängerungsjahr 90 €/Jahr

2.9 Urnennische im Kolumbarium 2.526 €
Verlängerungsjahr 168,40 €/Jahr

2.10 Urnennische im Kolumbarium mit Abdeckplatte  3.074 €
Verlängerungsjahr 204,93 €/Jahr

2.11 Baumbestattungswahlgrab 2.600,00 €
Verlängerungsjahr 173,33 €/Jahr

2.12 Grabstätte im Urnengemeinschaftsfeld mit Einzelgrabstein 3.220 €    
Verlängerungsjahr 166 €/Jahr

2.13 Grabstätte im Urnengemeinschaftsfeld mit zentralem Grabstein 2.796 €    
Verlängerungsjahr 186,40 €/Jahr    

2.14 Grabstätte im Urnengemeinschaftsfeld ohne Grabstein 2.490 €
Verlängerungsjahr 166 €/Jahr

(2) Für Grabnutzungsrechte bei im Zusammenhang liegenden Mehrfachgräbern für Erdbestattungen wird die entsprechende mehrfache Gebühr berechnet. Bei der Verlängerung eines solchen mehrfachen Wahlgrabes sind sämtliche Grabstellen zu verlängern.

(3) Für weitere Bestattungen innerhalb eines Jahres in dasselbe Grab werden keine Gräbergebühren erhoben.

(4) Für den neuen Erwerb eines Nutzungsrechts werden erhoben:

  1. Für die Dauer einer vollen Nutzungsperiode die jeweiligen Gräbergebühren nach  Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2.
  2. Für eine davon abweichende Nutzungsdauer, mindestens bis zum Ablauf der Ruhefrist, eine Gebühr in Höhe des zwanzigsten Teils bzw. des fünfzehnten Teils der jeweiligen Gräbergebühren nach Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2, jedoch maximal die Gebühr für ein neues Grab. Im Rahmen dieser jahrweisen Verlängerungsmöglichkeit werden angefangene Jahre voll berechnet.

(5) An Haupt- und Zwischenwegen liegen die Gräber, welche an einen befestigten, als Baggerweg geeigneten Weg angrenzen und die in den Anlagen 1 bis 10 als solche gekennzeichneten Gräber. Die Gräber liegen nicht an Haupt- und Zwischenwegen, sofern sich das Grab nicht neben einem in irgendeiner Art befestigten Weg befindet. Als Befestigung sind möglich: asphaltierte, gepflasterte, geschotterte, mit Rasengittersteinen, Schotterrasen oder sonstigen Materialien befestigte Wege.

An Einfriedungen, Rondellen und Nischen liegen die in den Anlagen 1 bis 10 als solche gekennzeichneten Gräber.

Alle nicht unter die vorgehende Definition fallenden Sargwahlgräber sind Wahlgräber in der Reihe.

§ 6 Verwaltungsgebühren

(1) Für die Zustimmung zur Aufstellung und Veränderung stehender oder liegender Grabmale, eines Grabmalzusatzes und sonstiger Grabausstattungen oder zur Anbringung einer Verschlussplatte an einer Urnennische werden (mit Ausnahme der Anbringung eines Holzkreuzes ohne Sockel) folgende Verwaltungsgebühren erhoben:

  1. Urnen-, Kinder- und Erdbestattungsgräber 63 €
  2. Verschlussplatten an Urnennischen, sofern nicht von der Stadt gestellt 31 €

(2) Für die Zulassung einer gewerblichen Tätigkeit auf den städtischen Friedhöfen

  1. einmalige Zulassung 57 €
  2. unbefristete Zulassung 140 €

(3) Ansonsten findet die Satzung der Stadt Aalen über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

§ 7 Sonstige Gebühren / Auslagenersatz

(1) Für das Abräumen von Gräbern einschließlich Entfernung der Grabmäler werden nachstehende Gebühren erhoben:

  1. Einzelgrab (Reihen- oder Wahlgrab) ohne Einfassung 230 €
  2. Familiengrab ohne Einfassung oder Einzelgrab (Reihen- oder Wahlgrab) mit Einfassung 291 €
  3. Familiengrab mit Einfassung 350 €
  4. Kindergrab, Urnengrab, Urnennische 159 €

(2) Für die Durchführung von Ausgrabungen und Entnahmen (Umbettungen) werden nachstehende Gebühren erhoben:

  1. Urne aus einem Erdgrab innerhalb v. städt. Friedhof 388 €
  2. Urne aus einem Erdgrab zum Fremdfriedhof 315 €
  3. Urne aus einer Kolumbariumsanlage innerhalb von städt. Friedhof 337 €
  4. Urne aus einer Kolumbariumsanlage zum Fremdfriedhof 290 €
  5. Von Verstorbenen und Gebeinen 1.648 €

(3) Für den Versand von Urnen werden 90 € erhoben.

(4) Für sonstige Leistungen, die in der Gebührensatzung nicht einzeln aufgeführt oder in die Grundgebühren nicht einbezogen sind (z. B. Anbringung eines Plattenbelages, sofern nicht in der Gräbergebühr enthalten), werden die tatsächlich entstandenen Sach- und Personalkosten erhoben.

(5) Entstehen bei der Durchführung einer Bestattung oder eines sonstigen Auftrags von Hinterbliebenen Auslagen, die das übliche Maß erheblich übersteigen, so sind sie besonders zu erstatten.

(6) Bei vorzeitig abgeräumten Grabstätten (§ 19 Abs. 2 Friedhofsordnung) vor Ablauf der Ruhezeit wird eine Gebühr für die Pflege der abgeräumten Grabfläche von 39 € pro Jahr und Grabstelle erhoben.

§ 8 Umsatzsteuer

Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.

§ 9 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt nach öffentlicher Bekanntmachung am 21.01.2021  in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührenordnung vom 10. Februar 2010 außer Kraft.
Die Änderung vom 24.11.2022 tritt zum 01.01.2023 in Kraft.

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Aalen geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind.