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Hinweise zur Hundesteuer

Am 2. Januar sind die Hundesteuerbescheide und die neuen Hundesteuermarken für das Jahr 2025 verschickt worden. Die Stadt Aalen erhebt die Hundesteuer nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes in Verbindung mit der städtischen Hundesteuersatzung.

Die Steuerschuld für das Kalenderjahr entsteht am 1. Januar und beträgt für jeden im Stadtgebiet gehaltenen über drei Monate alten Hund 108 Euro. 

Werden in einem Haushalt mehrere Hunde gehalten, so erhöht sich der Steuerbetrag für den zweiten und jeden weiteren Hund auf 216 Euro. Für als gefährlich eingestufte Hunde wird ein erhöhter Steuersatz i.H. von 702 Euro erhoben. 

Beginnt die Hundehaltung im Laufe des Jahres, wird die Hundesteuer anteilig für die restlichen Monate des    Jahres berechnet.

  • Die Steuerpflicht entsteht, wenn ein Hund drei Monate alt wird.
  • Der Steuerabteilung der Stadt Aalen (Stadtkämmerei) ist die Hundehaltung innerhalb eines Monats nach Beginn der Haltung oder nachdem der Hund das Alter von drei Monaten erreicht hat unter Angabe der Hunderasse schriftlich anzuzeigen.
    Nach der Anmeldung wird die Hundesteuermarke verschickt, in die eine Nummer eingeprägt ist. Außerhalb des Hauses laufende, anzeigepflichtige Hunde müssen mit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke versehen sein. 
    Bei Verlust der Hundesteuermarke bittet die Stadtverwaltung um Meldung, es wird dann eine Ersatzmarke ausgegeben.
  • Endet die Hundehaltung, so ist dies der Steuerabteilung der Stadt Aalen (Stadtkämmerei) innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.
  • An- und Abmeldungen nehmen die Steuerabteilung der Stadtverwaltung Aalen (Rathaus, Zimmer 214, Tel. 07361 52-1214), die Bezirksämter sowie die Ortschaftsverwaltungen entgegen. Vorlagen zu den An- und Abmeldungen gibt es unter www.aalen.de/hundesteuer
  • Wenn Hundehalterinnen oder Hundehalter innerhalb des Stadtgebiets umziehen, wird darum gebeten, der Stadtverwaltung die neue Anschrift mitzuteilen.

Die Verwaltung weist darauf hin, dass   Hundehalterinnen und -halter, die ihrer Meldepflicht nicht nachkommen, eine Ordnungswidrigkeit begehen, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Sowohl in der Kernstadt als auch in den Teilorten werden entsprechende Kontrollen durchgeführt.

Im Falle einer Selbstanzeige kann die Stadt Aalen unter bestimmten Voraussetzungen von einem Bußgeld absehen.

INFO

Weitere Informationen rund um die Hundesteuer stehen auf der städtischen Homepage unter 
www.aalen.de/hundesteuer

PNr. 047/2025

© Stadt Aalen, 28.01.2025