Integrationskurs

Seit dem Inkrafttreten des neuen Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 werden  Integrationsangebote für zugewanderte Ausländerinnen und Ausländer gesetzlich geregelt. Den Kern staatlicher Integrationsmaßnahmen und -bemühungen bilden dabei die Integrationskurse, bestehend aus einem Sprachkurs zur Vermittlung ausreichender Sprachkenntnisse sowie einem Orientierungskurs zur Vermittlung von Wissen zur Rechtsordnung, Geschichte und Kultur in Deutschland. Ein Integrationskurs umfasst einen Basis- und einen Aufbausprachkurs von jeweils gleicher Dauer sowie einen Orientierungskurs zur Vermittlung von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und Geschichte in Deutschland (insgesamt 630 Stunden). Ziel der Integrationskurse ist die Förderung der Integration von Migrantinnen und Migranten im Sinne gesellschaftlicher Teilhabe und Chancengleichheit. Weiterhin soll in einer Auseinandersetzung mit der Kultur, der Geschichte, mit den politischen Werten der Verfassung, mit der Rechtsordnung und den politischen Institutionen des demokratischen Rechtsstaates der positive Umgang mit der neuen Lebenswelt gefördert werden. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist zuständig für die Entwicklung von Grundstruktur und Lerninhalten der Integrationskurse sowie deren Durchführung. Es führt die Integrationskurse in Zusammenarbeit mit Ausländerbehörden, dem Bundesverwaltungsamt, Kommunen, Migrationsdiensten und Trägern der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch durch und gewährleistet ein ausreichendes Kursangebot.

Das Bundesamt lässt die Kurse in der Regel von privaten oder öffentlichen Trägern durchführen. Unter der Internetseite www.bamf.de können Sie weitere Informationen zum Thema Integration erhalten.
Teilnahmeberechtigt sind Ausländer, die erstmals eine Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken, zum Zwecke des Familiennachzugs, aus humanitären Gründen oder als in anderen EU-Staaten langfristig Aufenthaltsberechtigte (§ 38 a AufenthG) erhalten. Wer keine einfachen Deutschkenntnisse besitzt, ist verpflichtet, an einem solchen Kurs teilzunehmen. 

Wenn Sie bereits vor dem 1. Januar 2005 nach Deutschland eingereist sind, haben Sie zwar keinen Anspruch mehr auf einen Integrationskurs, Sie können aber auf Antrag zur Teilnahme an dem Kurs zugelassen werden. Außerdem kann die Ausländerbehörde Sie zur Teilnahme verpflichten, wenn Sie ein Anspruch auf Teilnahme an einen Integrationskurs haben und sich nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können. Ferner erfolgt die Verpflichtung wenn, ein besonderes Integrationsbedürfnis besteht oder Leistungen nach dem 2. Buch Sozialgesetzbuch bezogen werden.

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