Reinigungspflicht beachten

In Anbetracht der bevorstehenden Herbstmonate macht die Stadt Aalen alle Straßenanlieger*innen auf die Pflicht zur Reinigung von Gehwegen und den in der Streupflichtsatzung festgelegten Flächen aufmerksam.

Gereinigt werden müssen demnach Gehwege und die sonstigen Flächen (Flächen am Rande von Fahrbahnen ohne Gehwege, Flächen am Rande von verkehrsberuhigten Bereichen und Fußgängerbereichen) in einer Breite von 1,50 Meter, so dass die Sicherheit des Fußgängerverkehrs gewährleistet ist. Reinigungspflichtig sind nach der Streupflichtsatzung der Stadt Aalen, welche auch die Reinigungspflicht beinhaltet alle Straßenanlieger*innen. Das sind die Eigentümer*innen und Besitzer*innen (z.B. Mieter*innen und Pächter*innen) von Grundstücken, die an einer Straße liegen, oder von ihr eine Zufahrt bzw. ein Zugang haben. Das gilt auch für unbebaute Grundstücke. Sind mehrere Straßenanlieger*innen für die gleiche Fläche verpflichtet, so haben sie durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die obliegenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllt werden. Die Reinigung erstreckt sich vor allem auf die Beseitigung von Schmutz, Unrat, Unkraut und Laub. Die zu reinigende Fläche darf nicht beschädigt werden. Der zu beseitigende Kehricht darf weder dem Nachbarn zugeführt noch in Straßenrinnen, Entwässerungsanlagen oder anderen Straßengräben entsorgt werden
Die Gehwege und sonstigen Flächen sind nach Bedarf, mindestens jedoch vor Sonn- und Feiertagen in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
Verstöße gegen diese Verpflichtungen gelten als Ordnungswidrigkeit und können mit einer Geldbuße geahndet werden. Daneben können auf die Verpflichteten auch privatrechtliche Forderungen zukommen.

© Stadt Aalen, 06.10.2022