Suche schließen

Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung)

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung und §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in Verbindung mit 
§§ 1, 50, 50a und 52 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg und §§ 1, 4 und 16 des Gewerbesteuergesetzes hat der Gemeinderat der Stadt Aalen am 18.12.2025 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Steuererhebung

(1)    Die Stadt Aalen erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer nach den Vorschriften des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg.

(2)    Die Stadt Aalen setzt nach § 50a Absatz 1 Landesgrundsteuergesetz für 
Baden-Württemberg abweichend von § 50 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 
Landesgrundsteuergesetz für Baden-Württemberg aus städtebaulichen Gründen einen gesonderten Hebesatz für die Grundstücksgruppe der 
baureifen Grundstücke fest.

Der gesonderte Hebesatz für die Grundstücksgruppe der baureifen Grundstücke gilt für das gesamte Stadtgebiet. Die genaue Bezeichnung der baureifen Grundstücke, deren Lage sowie die Stadtteile, auf die sich der gesonderte Hebesatz bezieht, werden nach § 50a Absatz 5 Landesgrundsteuergesetz im Wege einer Allgemeinverfügung bekanntgeben.

(3)    Die Stadt Aalen erhebt Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes von den stehenden Gewerbebetrieben mit Betriebsstätte in der Stadt Aalen (im Gemeindegebiet der Stadt Aalen) und den Reisegewerbebetrieben mit Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit in der Stadt Aalen (im Gemeindegebiet der Stadt Aalen).

§ 2 Steuerhebesätze

Die Hebesätze werden festgesetzt

  1. für die Grundsteuer
    a)    für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) auf 340 v. H.,
    b)    für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 280 v. H.,
    c)    für baureife unbebaute Grundstücke nach § 50a Landesgrundsteuergesetz (Grundsteuer C) auf 400 v. H.
  2. für die Gewerbesteuer auf 395 v. H.

der Steuermessbeträge

§ 3 Geltungsdauer

Die in § 2 festgelegten Hebesätze gelten erstmals für das Kalenderjahr 2026.

§ 4 Grundsteuerkleinbeträge

(1)    Grundsteuerkleinbeträge im Sinne des § 52 Abs. 2 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg werden fällig

a)    am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15 Euro nicht 
übersteigt;

b)    am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrags, wenn dieser 30 Euro nicht übersteigt.

(2) Grundsteuerbeträge, die einen Betrag von insgesamt 1,50 Euro je Grundsteuerschuldner (Aktenzeichen) nicht übersteigen, werden nicht erhoben.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die am 20.02.2025 vom Gemeinderat beschlossene Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer außer Kraft.