Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

S a t z u n g über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vom 10. Februar 1999

Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und des § 135 c Baugesetzbuch hat der Gemeinderat der Stadt Aalen am 10. Februar 1999 folgende Satzung beschlossen:


§ 1 Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen

Für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Kostenerstattungsbeträge nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) und dieser Satzung erhoben.


§ 2 Umfang der erstattungsfähigen Kosten

(1) Erstattungsfähig ist der Aufwand für die Durchführung von allen Aus- gleichs- und Ersatzmaßnahmen, die nach § 9 Abs. 1 a BauGB den Grundstücken zugeordnet sind.
Die Ausgestaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die Zuord-nung zu den beteiligten Grundstücken sowie die voraussichtlichen Kosten der Maßnahmen ergeben sich aus dem vom Gemeinderat zu beschließenden Bebauungsplan.

(2) Der Aufwand für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen umfasst
a) die Grundstückskosten; darin enthalten ist auch der Wert der von der Stadt aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen zum Zeitpunkt der Bereitstellung,
b) die Kosten für die notwendige Freilegung der Flächen,
c) die Kosten für die erstmalige Herstellung einschließlich ihrer Planung, Fertigstellungs- und Entwicklungspflege.

(3) Der Aufwand wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.


§ 3 Verteilung der erstattungsfähigen Kosten

(1) Der erstattungsfähige Aufwand wird auf die zugeordneten Grundstü-cke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche verteilt. Bei Grundstü-cken ohne zulässige Grundfläche wird die versiegelte Fläche zugrunde gelegt.

(2) Bei privaten und öffentlichen Verkehrsflächen ist die versiegelbare Fläche maßgebend. Ist der Versiegelungsgrad aus dem Bebauungs-plan nicht erkennbar, gilt die gesamte festgesetzte Verkehrsfläche als Maßstab.


§ 4 Anforderung von Vorauszahlungen

Ist die Kostenerstattungspflicht noch nicht in vollem Umfang entstanden, werden Vorauszahlungen in Höhe des voraussichtlichen Erstattungsbetrags angefordert. Voraussetzung hierfür ist, dass die Grundstücke entsprechend den Festsetzungen im Bebauungsplan genutzt werden können.


§ 5 Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrags

Der Kostenerstattungsbetrag wird einen Monat nach Bekanntgabe der Anforderung fällig. Die Anforderung kann erfolgen, wenn die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen entsprechend § 2 Abs. 2 dieser Satzung ausgeführt sind.


§ 6 Ablösung des Kostenerstattungsbetrags

Der Kostenerstattungsbetrag kann durch Vereinbarung abgelöst werden. Der Ablösebetrag bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Erstattungsbetrags.


§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung in der Fassung vom 9. Februar 1995 außer Kraft.

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.