Satzung über verkaufsoffene Sonntage in Aalen und Wasseralfingen

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 21. Mai 2019 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 und 2 sowie § 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) in der Fassung vom 8. Dezember 2017 hat der Gemeinderat am 15. Februar 2023 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 – Allgemeines

Nach § 8 Abs. 1 LadÖG dürfen abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 LadÖG Verkaufsstellen jährlich wiederkehrend an höchstens drei Sonn- und Feiertagen jeweils in Aalen und Wasseralfingen in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet sein. Näheres hierzu ist in den §§ 2 und 3 dieser Satzung geregelt.

§ 2 – Verkaufsoffene Sonntage in Aalen

1) Der verkaufsoffene Sonntag anlässlich des Frühlingsfestes findet in der Regel am Sonntag des ersten vollen Maiwochenendes statt.
2) Der verkaufsoffene Sonntag anlässlich der Reichsstädter Tage findet am Sonntag des zweiten vollen Wochenendes im September statt.
3) Der verkaufsoffene Sonntag anlässlich des Jazzfestes Aalen findet in der Regel am zweiten Sonntag im November statt.

§ 3 – Verkaufsoffener Sonntag in Wasseralfingen

Der verkaufsoffene Sonntag anlässlich der Wasseralfinger Festtage findet am letzten Sonntag im Juni statt.

§ 4 – Schutz der Arbeitnehmer

1) Bei Beschäftigung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen ist § 12 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg zu beachten.
2) Die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes und der Tarifverträge, des Mutterschutzgesetzes, des Jugendschutzgesetzes sowie des Betriebsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.

§ 5 – Ordnungswidrigkeiten

1) Ordnungswidrig im Sinne § 15 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten handelt, wer gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstößt.
2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

§ 6 – Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.