Werbesatzung für Anlagen der Außenwerbung in der Stadt Aalen

I. Einführung

Die Satzung soll ein Instrument zur besseren Steuerung und Regelung von Werbeanlagen sein. Ziel der Satzung ist es ein Gleichgewicht zwischen der Forderung nach Werbeflächen und den Ansprüchen der Stadtgestaltung und der Ortsbildpflege zu erreichen.

Als Ergänzung zu den bestehenden Satzungen

  • Gestaltungssatzung für den Bereich der Altstadt der Stadt Aalen in Kraft seit 03. Juli 2002 (Zone I)
  • Satzung über die Erlaubnis und die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Straßen, Wegen und Plätzen in der Stadt Aalen in Kraft seit Juni 1986, letzte Änderung Dezember 2009 (gesamtes Stadtgebiet)

soll die Werbesatzung zur Erhaltung und zur Aufwertung des Stadtbildes von Aalen beitragen. 

Positive Städtebauliche Entwicklungen der erweiterten Innenstadt Aalens sollen durch die Werbesatzung unterstützt und Beeinträchtigungen durch übermäßige Werbeanlagen insbesondere großflächige Fremdwerbung unterbunden werden. Relevante Straßenzüge erhalten durch die Werbesatzung einen Rahmen, der die Zulässigkeit von Werbeanlagen regelt.

II. Gesetzesgrundlage und Beschluss

Auf Grund von § 74 Abs. 1 der LBO für Baden-Württemberg i. V. mit § 4 der GemO für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Aalen am 21.11.2019 folgende Satzung beschlossen.

III. Begriffsbestimmung und Regelungsgegenstand

§ 2 (9) LBO definiert, wann Werbeanlagen bauliche Anlagen sind.
 „ Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle örtlich gebundenen Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu gehören vor allem Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Anschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen. Keine Werbeanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Werbeanlagen, die im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen oder Abstimmungen angebracht oder aufgestellt werden, während der Dauer des Wahlkampfes, 
  2. Werbeanlagen in Form von Anschlägen, 
  3. Werbeanlagen an Baustellen, soweit sie sich auf das Vorhaben beziehen,
  4. Lichtwerbungen an Säulen, Tafeln oder Flächen, die allgemein dafür baurechtlich genehmigt sind, 
  5. Auslagen und Dekorationen in Schaufenstern und Schaukästen, 
  6. Werbemittel an Verkaufsstellen für Zeitungen und Zeitschriften.“

Die Werbesatzung bezieht sich somit auf den Reglungsgegenstand einer Werbeanlage im Sinne des §2 (9) LBO. (vgl. Ausführungen in der Begründung)

IV. Satzung zur Regelung der Anbringung und Gestaltung von Werbeanlagen in der Stadt Aalen

§ 1    Gegenstand 

(1)    Regelungsgegenstand der Satzung zur Regelung der Anbringung und Gestaltung von Werbeanlagen in der Stadt Aalen sind Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) im Sinne der § 2 Abs. 9 der Landesbauordnung.

(2)    Unberührt bleiben die Anforderungen des Denkmalschutzes, der Sondernutzungssatzung, der Gestaltungssatzung sowie die Bestimmungen des Straßengesetzes für Baden-Württemberg (StrG-BW) und des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG). Die Anforderungen der Richtlinie Licht der Bund / Länder-Arbeits-gemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) ist in ihrer jeweils gültigen Fassung zu berücksichtigen. 

§ 2    Allgemeine Anforderungen an Werbeanlagen

(1)     Werbeanlagen müssen stets Rücksicht auf den Maßstab, die architektonische Gliederung, den gestalterischen Charakter der Gebäude und des städtebaulichen Raums nehmen.

(2)    Werbeanlagen müssen sich in Größe, Höhe, Farbe, Form, Werkstoff und Anbringungsart in das Stadt-/Ortsbild sowie in das Straßen- und Landschaftsbild einfügen. Ein Einfügen ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn Werbeanlagen durch

  • regellose Anbringung 
  • Häufung 
  • Wiederholung
  • grelle Farbgebung und Beleuchtung
  • Verdeckung und Überschneidung von architektonischen Gliederungselementen
  • Anbringung an Schornsteinen oder auf geneigten Dächern
  • Anbringung an Einfriedungen 

verunstaltend wirken.

(3)    Die straßenrechtlichen Vorschriften des Bundes und des Landes Baden-Württemberg sowie das Allgemeine Eisenbahngesetz sind zu berücksichtigen. 
    
Im Anbauverbotsstreifen entlang der Landes- und Kreisstraßen (20 m und 15 m gemäß § 22 Straßengesetz für Baden-Württemberg) werden keine Nebenanlagen nach § 14, Abs. 1 Bau NVO und keine sonstigen baulichen Anlagen, auch soweit solche nicht genehmigungspflichtig sind, zugelassen. Dies gilt auch für Werbeanlagen oder Sammeltafeln, u.s.w..

§ 3    Geltungsbereich und Schutzzonen

(1)     Für den Geltungsbereich ist der „Gesamtabgrenzungsplan der Werbesatzung für alle drei Zonen der Werbesatzung“ im Maßstab 1:8000 mit dem Datum 13.02.2019 maßgebend. Dieser ist Bestandteil der Satzung.

(2)    Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst drei Teilbereiche:

  • Zone I 
    Die Zone I entspricht dem Geltungsbereich der Gestaltungssatzung (in Kraft seit     dem 03.07.2002) für den Bereich der Altstadt der Stadt Aalen. 
    Dieser erstreckt sich auf den Bereich der Altstadt zwischen Südlichem Stadt-    graben, Östlichem Stadtgraben, Bahnhofstraße, Nördlichem Stadtgraben und Westlichem Stadtgraben. Grundlage hierfür ist der Abgrenzungsplan der Werbesatzung, Zone I vom 13.02.2019. Dieser Plan ist Bestandteil der Satzung.
  • Zone II
    Die Zone II beinhaltet die erweiterte Innenstadt und kann auch als erweiterter Innenstadtring bezeichnet werden. Sie ist im Abgrenzungsplan der Werbesatzung, Zone II vom 13.02.2019 dargestellt. Dieser Plan ist Bestandteil der Satzung.
  • Zone III*
    Für die Zone III wurden an Hand der durchgeführten Bestandsaufnahme und     der Auflistung eingegangener Bauanträge Straßenzüge festgelegt:
    - Friedrichstraße (K3311) – Stiewingstraße (K3311) – Straße nach Affalteried (K 3325) – Binsengasse (K3311) – Schlosserstraße (K3311)-Hofwiesenstraße (K3311)
    - Schafgasse – Schloßstraße
    - Willy-Brandt-Straße
    - Bahnhofstraße (L1029) – Wilhelmstraße (L1029) – Karlstraße – Karlsplatz – Ellwanger Straße – Ellwanger Straße (L 1029) – Straße Richtung Kellerhaus (L 1029)
    - Rombacher Straße – Wellandstraße (K 3326 ab Zufahrt Westumgehung) – Neßlauer Straße (K3326) – Oberrombacher Straße (K3284)
    - Hofherrnstraße – Weilerstraße – Gartenstraße 
    - Fackelbrückenstraße
    - Stuttgarter Straße (GV ab Kreisel Fackelbrückenstraße ortsauswärts)
    - Julius-Bausch-Straße (K3311) – Burgstallstraße (L1090)
    - Wilhelm-Merz-Straße – Walkstraße (L1090) – Ulmer Straße (ab Kreuzung Walkstraße K3332 Richtung Unterkochen) – Aalener Straße (K3332) – Heidenheimer Straße (K3332 bis Kreuzung Ebnater Straße) – Ebnater Straße – Heidenheimer Straße (L 1084 bis Zufahrt Bundesstraße) – Zufahrt Bundesstraße (L1084) – Heidenheimer Straße (K3292 ab Zufahrt Bundesstraße nach Süden)
    - Ulmer Straße (ab Kreuzung Walkstraße nach Norden L1090) – Südrampe Hochstraßenbrücke (L1029) – Nordrampe Hochstraßenbrücke (L1029)
    - Ostrampe Hochstraßenbrücke (L1090) – Alte Heidenheimer Straße (ab Kreuzung Hochstraßenbrücke L1090) - Ziegelstraße (L1090)

Der Geltungsbereich der festgelegten Straßenzüge wird durch eine Begleitlinie im Abstand von 50 m ab der Straßenbegrenzungslinie begrenzt. 

Relevant ist darüber hinaus die Sichtbarkeit der Werbeanlagen vom öffentlichen Verkehrsraum aus. Diese ist gegeben, wenn die Werbeanlagen von einem beliebigen Standort innerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes gesehen und als solche erkannt werden kann.
Dargestellt wird die Zone III im „Gesamtabgrenzungsplan für alle drei Zonen der Werbesatzung“ vom 13.02.2019. Dieser Plan ist Bestandteil der Satzung.

(3)   Mit Inkrafttreten der Werbesatzung treten im Geltungsbereich der Satzung die Regelungen zu Werbeanlagen in Bebauungsplänen außer Kraft.

§ 4    Zulässigkeit von Werbeanlagen in der Zone I

(1)    Hier gilt unverändert die Gestaltungssatzung für den Bereich der Altstadt der Stadt Aalen vom 03. Juli 2002.

(2)    Werbeanlagen, Hinweisschilder und Beschriftungen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Ausgenommen sind die Anlagen der Stadtinformation mit Flächen (z.B. wechselnde Werbebanner oder Spannplakate) für temporäre Hinweise auf kulturelle, sportliche Ereignisse, Veranstaltungen und Messen.

(3)     Ergänzend gelten die Definitionen zu Kastenkörper und vertikale Werbungen.

§ 5    Zulässigkeit von Werbeanlagen in der Zone II

(1)    Werbeanlagen mit grellem, wechselndem oder bewegtem Licht sowie Kastenkörper und vertikale Werbungen sind nicht zulässig.

(2)    Sich bewegende Werbeanlagen sind unzulässig.

(3)    Werbeanlagen in Neonfarben sowie grelle und reflektierende Farben sind nicht zulässig.

(4)    Werbeanlagen an der Stätte der Leistung

  1. Werbeanlagen dürfen nur an den straßenseitigen Fassaden angebracht werden. 
  2. Werbeanlagen, Hinweisschilder und Beschriftungen dürfen nur in der Erdgeschosszone oder in der Brüstungszone des ersten Obergeschosses angebracht werden.
  3. Alle Werbeanlagen an einem Gebäude sind nach Art, Größe, Gestaltung und Anbringungsort aufeinander abzustimmen.
  4. Die Gesamtfläche der Werbeanlagen darf je an den öffentlichen Straßenraum angrenzenden Gebäudeseiten 2,00 m² nicht überschreiten
  5. Bei Stechschildern ist die Gesamtansichtsfläche auf 1,20 m² beschränkt. Stechschilder dürfen nicht in öffentlichen Verkehrsflächen hineinragen.
  6. Die Höhe der Werbeanlagen darf bei Schriftzügen und Einzelbuchstaben max. 0,40 m, bei einzelnen Symbolen max. 0,60 m betragen. 
  7. Werbeanlagen in Form von fest angebrachten Anschlägen und Folien an Schaufensterscheiben und Türen (bedruckte Folien, Folienschriften, Pla-katanschlägen u.a.) dürfen 30% der Schaufensterfläche nicht überschreiten.
  8. Freistehende Werbeanlagen ohne Verbindung zur Fassade sind ausnahmsweise zulässig, wenn die Gebäude mindestens drei Meter von der straßenseitigen Grundstücksgrenze zurückgesetzt sind und die Werbeanlage das Flächenmaß von mehr als einem Quadratmeter nicht überschreitet und maximal zwei Meter hoch ist. Ausnahmsweise sind Fahnenmasten für Kulturwerbung zugelassen. 

(5)    Fremdwerbung

  1. Werbeanlagen beschränken sich auf die Stätte der Leistung, Fremdwerbung ist grundsätzlich nicht zulässig.
  2. Ausgenommen sind die Anlagen der Stadtinformation mit Flächen (z.B. wechselnde Werbebanner oder Spannplakate) für temporäre Hinweise auf kulturelle, sportliche Ereignisse, Veranstaltungen und Messen.
  3. Die Vorschriften gelten auch für Bahnflächen in Zone II, sofern es sich um eisenbahnfremde Anlagen handelt,  sowie für öffentliche Verkehrs- und Grünflächen.

§ 6    Zulässigkeit von Werbeanlagen in der Zone III*

(1)    Werbeanlagen mit grellem, wechselndem oder bewegtem Licht sowie Kastenkörper und vertikale Werbungen sind nicht zulässig.

(2)    Sich bewegende Werbeanlagen sind unzulässig.

(3)    Werbeanlagen in Neonfarben sowie grelle und reflektierende Farben sind nicht zulässig.

(4)    Werbeanlagen auf Dächern, an Schornsteinen und Einfriedungen sind unzulässig. 

(5)    Eine freistehende Werbeanlage bis 5 m Höhe und 5 m² Gesamtfläche ist zulässig. 
Ausnahmsweise dürfen anstatt der freistehenden Werbeanlagen bis zu drei Fahnenmasten je Grundstück bis zu 10,00 m Höhe errichtet werden. Das Werbemittel darf höchstens die Hälfte der Masthöhe beanspruchen.

(6)    Werbeanlagen sind nicht zulässig auf öffentlichen Verkehrsgrünflächen und öffentlichen Grünflächen sowie in Freibereichen von Gemeinbedarfseinrichtungen. Werbeanlagen sind ausnahmsweise zulässig auf Verkehrsflächen soweit verkehrliche Belange nicht entgegenstehen. Zulässig sind darüber hinaus Werbeanlagen an Buswartehallen, die deren Ausmaße nicht überschreiten dürfen.
    
(7)    Werbeanlagen an der Stätte der Leistung

  1. Werbeanlagen an der Stätte der Leistung sind zulässig, dürfen aber nur an straßenseitigen Fassaden angebracht werden. 
  2. Werbeanlagen, Hinweisschilder und Beschriftungen dürfen nur in der Erdgeschosszone oder in der Brüstungszone des ersten Obergeschosses angebracht werden.
  3. Alle Werbeanlagen an einem Gebäude sind nach Art, Größe, Gestaltung und Anbringungsort aufeinander abzustimmen.
  4. Die Gesamtfläche der Werbeanlagen darf je an den öffentlichen Straßenraum angrenzenden Gebäudeseiten 5,00 m² nicht überschreiten. 
  5. Bei Stechschildern ist die Gesamtansichtsfläche auf 1,20 m² beschränkt. Stechschilder dürfen nicht in öffentlichen Verkehrsflächen hineinragen.
  6. Die Höhe der Werbeanlagen darf bei Schriftzügen und Einzelbuchstaben max. 0,40 m, bei einzelnen Symbolen max. 0,60 m betragen. 
  7. Werbeanlagen in Form von fest angebrachten Anschlägen und Folien an Schaufensterscheiben und Türen (bedruckte Folien, Folienschriften, Plakatanschlägen u.a.) dürfen 30 % der Schaufensterfläche nicht überschreiten. 

(8)    Fremdwerbung

  1. In Zone III dürfen Anschlagtafeln bzw. Plakatwerbeanlagen und elektronisch gestützte Medien folgende Höchstmaße nicht überschreiten:
    Gesamthöhe maximal: 5,00 m
    eine Ansichtsfläche maximal: 10,00 m²
    Es darf maximal eine Werbeanlage je Aufstellungsort errichtet werden. Die Werbeanlage kann ein- oder beidseitig sein.
    Die Aufstellungsorte müssen mindestens 200 m voneinander entfernt sein.
    Die Bestimmungen von § 6 (1) bleiben unberührt.
  2. An Bushaltestellen mit gleicher Bezeichnung darf der 200 m Abstand unterschritten werden.
  3. Werbeanlagen außerhalb der Stätte der Leistung sind in Gebieten der BauNVO § 2 bis einschließlich § 5 nicht zulässig.
  4. Anlagen für Großflächenwerbungen (Fremdwerbung) dürfen an Gebäuden eine Gesamtfläche von 10,00 m² und eine Gesamthöhe von 5,00 m nicht überschreiten.

§ 7    Bestehende Werbeanlagen

    Diese Satzung gilt für die Neuerrichtung, Renovierung, Instandsetzung und Veränderung von Werbeanlagen, darunter z.B. Schilder, Beschriftungen, Bemalungen. 

V.    Verfahrensvorschriften

§ 8    Erlaubnispflichten

Die Anforderungen dieser Werbesatzung gelten unabhängig von einer Erlaubnispflicht. Erlaubnisfreie Vorhaben müssen ebenso wie erlaubnispflichtige Vorhaben den öffentlich rechtlichen Vorschriften entsprechen. 

§ 9    Ausnahmen und Befreiungen

Von den Vorschriften dieser Satzung können gemäß § 56 der Landesbauordnung Baden-Württemberg Ausnahmen gewährt werden, wenn die bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Mit öffentlichen Belangen ist eine Ausnahme in der Regel vereinbar, wenn die in § 2 formulierten allgemeinen Anforderungen an Werbeanlagen erfüllt bleiben:
Ausnahmen hinsichtlich der Größenvorschriften und Anordnung von Werbeanlagen können gestattet werden, wenn ein offensichtliches Missverhältnis zwischen der Größe der Werbeanlage und der zugeordneten Wand- und Fassadenfläche entstehen würde. 

§ 10    Denkmalschutz

(1)    An Kulturdenkmalen nach § 2 bzw. § 12 DschG dürfen Aufschriften und Werbeanlagen nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde angebracht werden (§ 8 bzw. 15 DschG). Dies gilt auch für die Umgebung von Kulturdenkmalen nach § 12 DschG (§ 15 DschG).

(2)    Sofern von den Denkmalschutzbehörden nicht weitergehende Forderungen gestellt werden, müssen die Werbeanlagen an Kulturdenkmalen grundsätzlich den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen.

§ 11    Ordnungswidrigkeiten

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die in der Satzung festgesetzten Gestaltungsvorschriften verstößt, handelt ordnungswidrig im Sinne von § 75 LBO Baden-Württtemberg und kann mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 € nach § 75 Abs. 4  LBO belegt werden.

§ 12    Bestandteile der Satzung

(1)    Die Satzung besteht außer aus den textlichen Festsetzungen aus drei Übersichtsplänen: 

  • Gesamtabgrenzungsplan für alle drei Zonen der Werbesatzung im M 1:8000 vom 13.02.2019
  • Abgrenzungsplan Zone I der Werbesatzung im M 1:2000 vom 13.02.2019
  • Abgrenzungsplan Zone II der Werbesatzung im M 1:4600 vom 13.02.2019

§ 13    Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 

* Kommt derzeit nicht zur Anwendung.