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Abwassersatzung

Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS) der Stadt Aalen

Aufgrund von § 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 13, 17, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Aalen am 16.06.2016 mit Änderung vom 15.12.2016; 14.12.2017; 20.12.2018; 21.11.2019, 19.11.2020, 25.11.2021, 15.12.2022, und 21.12.2023 folgende Abwassersatzung beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Öffentliche Einrichtung

(1)    Die Stadt Aalen betreibt die Beseitigung des in ihrem Gebiet angefallenen Abwassers als Eigenbetrieb Stadtwerke Aalen Abwasserentsorgung –nachfolgend Eigenbetrieb genannt– in jeweils selbstständigen öffentlichen Einrichtungen:

Voraussetzung für die Beseitigung ist, dass das Abwasser direkt oder indirekt in die öffentliche Abwasseranlage gelangt.

a)    zur zentralen Abwasserbeseitigung,

b)    zur dezentralen Abwasserbeseitigung.
Die dezentrale Abwasserbeseitigung wurde durch besondere Satzung der Stadt Aalen über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben vom 7. Februar 1995 in der jeweils gültigen Fassung geregelt.

(2)    Der Eigenbetrieb kann die Abwasserbeseitigung ganz oder teilweise durch Dritte vornehmen lassen.

(3)    Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Erweiterung oder Änderung der öffentlichen Abwasseranlagen besteht nicht.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1)    Abwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser).
Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.

(2)    Zentrale öffentliche Abwasseranlagen haben den Zweck, das im Stadtgebiet angefallene Abwasser zu sammeln, den Abwasserbehandlungsanlagen zuzuleiten und zu reinigen.
Zentrale öffentliche Abwasseranlagen sind insbesondere die öffentlichen Kanäle, Regenrückhaltebecken, Regenüberlauf- und Regenklärbecken, Retentionsbodenfilter, Abwasserpumpwerke, Kläranlagen und Versickerungs- und Rückhalteanlagen für Niederschlagswasser sowie Mulden- und Rigolensysteme, Sickermulden/-teiche/-schächte (soweit sie nicht Teil der Grundstücksentwässerungsanlage sind), innerörtliche offene/geschlossene Gräben/Straßen-entwässerungsgräben (Ausnahme: öffentl. Gewässer), soweit die Anlagen vom Eigenbetrieb zur öffentlichen Abwasserbeseitigung benutzt werden, auch wenn das eingeleitete Abwasser anschließend nur dem natürlichen Wasserkreislauf überlassen wird.

Zu den öffentlichen Abwasseranlagen gehört nicht die Hausanschlussleitung, die aus der Grundstücksentwässerungsanlage (Abs. 4) und dem im Bereich der öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verlaufenden Grundstücksanschluss besteht.

(3)    Zu den dezentralen öffentlichen Abwasseranlagen gehören alle Vorkehrungen und Einrichtungen für die Abfuhr und die Behandlung von Abwasser aus geschlossenen Gruben und aus Kleinkläranlagen (Hauskläranlagen) einschließlich Fäkalschlamm außerhalb des zu entwässernden Grundstücks.

(4)    Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung, soweit sie innerhalb des zu entwässernden Grundstücks sind.

Für den Bereich der zentralen Abwasserbeseitigung gehören hierzu insbesondere Leitungen, die im Erdreich oder im Fundamentbereich verlegt sind und das Abwasser dem Grundstücksanschluss zuführen (Grundleitungen), Prüfschächte sowie die sich auf privaten Grundstücken befindlichen Pumpanlagen bei einer Abwasserdruckentwässerung und Versickerungs- und Rückhalteanlagen für Niederschlagswasser.

Für den Bereich der dezentralen Abwasserbeseitigung gehören hierzu insbesondere Kleinkläranlagen (Hauskläranlagen) und geschlossene Gruben, einschließlich Zubehör, innerhalb des zu entwässernden Grundstücks.

II. Anschluss und Benutzung

§ 3 Berechtigung und Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung

(1)    Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Abwasser anfällt, sind nach näherer Bestimmung dieser Satzung berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen, diese zu benutzen und das gesamte auf den Grundstücken anfallende Abwasser dem Eigenbetrieb im Rahmen des § 46 Abs. 1 und 2 WG zu überlassen. Der Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung des Grundstücks Berechtigte tritt an die Stelle des Eigentümers.

(2)    Die Benutzungs- und Überlassungspflicht nach Abs. 1 trifft auch die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen.

(3)    Bebaute Grundstücke sind anzuschließen, sobald die für sie bestimmten öffentlichen Abwasseranlagen betriebsfertig hergestellt sind. Wird die öffentliche Abwasseranlage erst nach Errichtung einer baulichen Anlage hergestellt, so ist das Grundstück innerhalb von 6 Monaten nach der betriebsfertigen Herstellung anzuschließen.

(4)    Unbebaute Grundstücke sind anzuschließen, wenn der Anschluss im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege, des Verkehrs oder aus anderen Gründen des öffentlichen Wohls geboten ist.

§ 4 Anschlussstelle, vorläufiger Anschluss

(1)    Wenn der Anschluss eines Grundstücks an die nächste öffentliche Abwasseranlage technisch unzweckmäßig oder die Ableitung des Abwassers über diesen Anschluss für die öffentliche Abwasseranlage nachteilig wäre, kann der Eigenbetrieb verlangen oder gestatten, dass das Grundstück an eine andere öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird.

(2)    Ist die für ein Grundstück bestimmte öffentliche Abwasseranlage noch nicht hergestellt, kann der vorläufige Anschluss an eine andere öffentliche Abwasseranlage gestattet oder verlangt werden.

§ 5 Befreiungen

Von der Verpflichtung zum Anschluss seines Grundstücks an die öffentliche Abwasserbeseitigung und von der Pflicht zur Benutzung deren Einrichtungen ist auf Grund § 46 Abs. 5 Satz 1 WG der nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete auf Antrag insoweit und solange zu befreien, als ihm der Anschluss bzw. die Benutzung wegen seines die öffentlichen Belange überwiegenden privaten Interesses an der eigenen Beseitigung des Abwassers nicht zugemutet werden kann und die Befreiung wasserwirtschaftlich unbedenklich ist.

§ 6 Allgemeine Ausschlüsse

(1)    Von der öffentlichen Abwasserbeseitigung sind sämtliche Stoffe ausgeschlossen, die die Reinigungswirkung der Klärwerke, den Betrieb der Schlammbehandlungsanlagen, die Schlammbeseitigung oder die Schlammverwertung beeinträchtigen, die öffentlichen Abwasseranlagen angreifen, ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung behindern, erschweren oder gefährden können, oder die den in öffentlichen Abwasseranlagen arbeitenden Personen oder dem Vorfluter schaden können. Dies gilt auch für Flüssigkeiten, Gase und Dämpfe.

(2)    Insbesondere sind ausgeschlossen:

  1. Stoffe – auch im zerkleinerten Zustand –, die zu Ablagerungen oder Verstopfungen in den öffentlichen Abwasseranlagen führen können (z. B. Kehricht, Schutt, Asche, Zellstoffe, Mist, Schlamm, Sand, Glas, Kunststoffe, Textilien, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Haut- und Lederabfälle, Tierkörper, Panseninhalt, Schlempe, Trub, Trester und hefehaltige Rückstände);
  2. feuergefährliche, explosive, giftige, fett- und ölhaltige Stoffe (z. B. Benzin, Heizöl, Karbid, Phenole, Öle und Fette, Öl-/ Wasseremulsionen, Säuren, Laugen, Salze, Reste von Pflanzenschutzmitteln oder vergleichbaren Chemikalien, Blut aus Schlachtungen, mit Krankheitskeimen behaftete oder radioaktive Stoffe);
  3. Jauche, Gülle, Abgänge aus Tierhaltungen, Silosickersaft und Molke;
  4. faulendes und sonst übelriechendes Abwasser (z. B. milchsaure Konzentrate, Krautwasser);
  5. Abwasser, das schädliche oder belästigende Gase oder Dämpfe verbreiten kann;
  6. Abwasser, das einem wasserrechtlichen Bescheid nicht entspricht.


(3)    Unbeschadet des Abs. 2 ist Abwasser zugelassen, dessen Inhaltsstoffe oder Eigenschaften die allgemeinen Richtwerte des Anhang A. 1 des Merkblattes 115-2 der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall (DWA), das beim Eigenbetrieb erhältlich ist, in der jeweils gültigen Fassung nicht überschreiten.

(4)    Im Einzelfall können über die nach den Absätzen 2 und 3 einzuhaltenden Anforderungen hinausgehende Anforderungen gestellt werden, wenn dies für den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen erforderlich ist.

(5)    Im Einzelfall können Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Versagung der Ausnahme im Einzelfall eine unbillige Härte bedeuten würde und der Antragsteller evtl. entstehende Mehrkosten übernimmt.

(6)    Gelangen gefährliche oder schädliche Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen oder ist dies zu befürchten, so hat der Benutzer unverzüglich den Eigenbetrieb zu benachrichtigen.

§ 7 Ausschlüsse im Einzelfall, Mehrkostenvereinbarung

(1)    Abwasser kann im Einzelfall von der öffentlichen Abwasserbeseitigung ausgeschlossen werden, wenn

a)    dessen Sammlung, Fortleitung oder Behandlung im Hinblick auf den Anfallort oder wegen der Art oder Menge des Abwassers unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen würde;

b)    es nach den allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik nicht mit häuslichen Abwässern gesammelt, fortgeleitet oder behandelt werden kann.

(2)    Der Anschluss und die Benutzung können im Falle des Abs. 1 gestattet werden, wenn der Grundstückseigentümer die für den Bau und Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen entstehenden Mehrkosten übernimmt und auf Verlangen angemessene Sicherheit leistet.

(3)    Wird in Einzelfällen Abwasser von der Beseitigung ausgeschlossen, bedarf dies der Zustimmung der Wasserbehörde (§ 46 Abs. 4 Satz 2 WG).

§ 8 Einleitungsbeschränkungen

(1)    Im Einzelfall kann die Einleitung von Abwasser von einer Vorbehandlung oder Speicherung abhängig gemacht werden, wenn seine Beschaffenheit oder Menge dies insbesondere im Hinblick auf den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen oder auf sonstige öffentliche Belange erfordert.

(2)    Fäkalienhaltiges Abwasser darf in öffentlichen Abwasseranlagen, die nicht an eine öffentliche Kläranlage angeschlossen sind, nur nach ausreichender Vorbehandlung eingeleitet werden.

(3)    Die Einleitung von Abwasser, das der Beseitigungspflicht nicht unterliegt (§ 2 Abs. 1) in öffentliche Abwasserkanäle bedarf der schriftlichen Genehmigung des Eigenbetriebs.

Die Einleitung von sonstigem Wasser (z. B. Drainagewasser, Grundwasser) ist nur zulässig, wenn eine anderweitige Ableitung nicht möglich ist. Hierfür ist die schriftliche Genehmigung des Eigenbetriebs erforderlich.

§ 9 Eigenkontrolle

(1)    Der Eigenbetrieb kann verlangen, dass auf Kosten des Verpflichteten (nach § 3 Absätze 1 und 2) Vorrichtungen zur Messung und Registrierung der Abflüsse und der Beschaffenheit der Abwässer sowie zur Bestimmung der Schadstofffracht in die Grundstücksentwässerungsanlage eingebaut oder an sonst geeigneter Stelle auf dem Grundstück angebracht, betrieben und in ordnungsgemäßen Zustand gehalten werden.

(2)    Ebenso kann verlangt werden, dass eine Person bestimmt wird, die für die Bedienung der Anlage und für die Führung des Betriebstagebuchs verantwortlich ist. Das Betriebstagebuch ist mindestens drei Jahre lang, vom Datum der letzten Eintragung oder des letzten Beleges an gerechnet, aufzubewahren und dem Eigenbetrieb auf Verlangen vorzulegen.

§ 10 Abwasseruntersuchungen

(1)    Der Eigenbetrieb kann beim Verpflichteten Abwasseruntersuchungen vornehmen. Er bestimmt, in welchen Abständen die Proben zu entnehmen sind, durch wen sie zu entnehmen sind und wer sie untersucht. Für das Zutrittrecht gilt § 20 Abs. 2 entsprechend.

(2)    Die Kosten einer Abwasseruntersuchung trägt der Verpflichtete, wenn

  1. die Ermittlungen ergeben, dass Vorschriften oder auferlegte Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind oder
  2. wegen der besonderen Verhältnisse eine ständige Überwachung geboten ist.


(3)    Wenn bei einer Untersuchung des Abwassers Mängel festgestellt werden, hat der Verpflichtete diese unverzüglich zu beseitigen.

§ 11 Grundstücksbenutzung

Die Grundstückseigentümer können bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 93 WHG verpflichtet werden, für Zwecke der öffentlichen Abwasserbeseitigung das Verlegen von Kanälen einschließlich Zubehör zur Ab- und Fortleitung von Abwasser über ihre Grundstücke zu dulden. Die Grundstückseigentümer haben insbesondere den Anschluss anderer Grundstücke an die Anschlussleitung zu ihren Grundstücken zu dulden.

III. Grundstücksanschlüsse, Grundstücksentwässerungsanlagen

§ 12 Grundstücksanschlüsse

(1)    Grundstücksanschlüsse (§ 2 Abs. 2) werden vom Eigenbetrieb hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.

Der Eigenbetrieb ist berechtigt, im Einzelfall diese Aufgaben dem Grundstückseigentümer zu übertragen.

(2)    Art, Zahl und Lage der Grundstücksanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Grundstückseigentümers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Eigenbetrieb bestimmt.

(3)    Jedes Grundstück erhält einen Grundstücksanschluss; werden Grundstücke im Trennverfahren entwässert, gelten die beiden Anschlüsse als ein Grundstücksanschluss. Der Eigenbetrieb kann mehr als einen Grundstücksanschluss herstellen, soweit er es für technisch notwendig hält.

In besonders begründeten Fällen kann der Eigenbetrieb den Anschluss mehrerer Grundstücke über einen gemeinsamen Grundstücksanschluss verlangen oder auf Antrag zulassen.

(4)    Der Eigenbetrieb kann auf Antrag weitere Grundstücksanschlüsse sowie vorläufige vorübergehende Anschlüsse herstellen. Als weitere Grundstücksanschlüsse gelten auch Anschlusskanäle für Grundstücke, die nach Entstehen der Beitragsschuld (§ 33) neu gebildet werden.

(5)    Für bestehende Grundstücksanschlüsse gelten die §§ 12 und 13 entsprechend.

§ 13 Kostenerstattung

(1)    Dem Eigenbetrieb ist vom Grundstückseigentümer zu erstatten:

a)    Die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der Grundstücksanschlüsse;

b)    Die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der weiteren, vorläufigen und vorübergehenden Grundstücksanschlüsse.

Zu diesen Kosten gehören auch die Aufwendungen für die Wiederherstellung des alten Zustands auf den durch die Arbeiten beanspruchten Flächen.

(2)    Der Erstattungsanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung des Grundstücksanschlusses, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. Der Erstattungsanspruch wird innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig.

(3)    Änderungen an den Grundstücksanschlüssen, die infolge einer nicht vom Grundstückseigentümer zu vertretenden Änderung der öffentlichen Abwasseranlagen notwendig werden, führt der Eigenbetrieb auf seine Kosten aus.

§ 14 Genehmigungen

(1)    Der schriftlichen Genehmigung durch das städtische Bau- und Liegenschaftsamt bedürfen

a)    die Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlagen, deren Anschluss sowie deren Änderung;

b)    die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen sowie die Änderung der Benutzung (z. B. bei wesentlicher Änderung der Zusammensetzung oder der Menge)

(2)    Einem unmittelbaren Anschluss steht der mittelbare Anschluss (z. B. über bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen) gleich.

(3)    Aus dem schriftlichen Antrag für Abs. 1 müssen auch Art, Zusammensetzung und Menge der anfallenden Abwässer, die vorgesehene Behandlung der Abwässer und die Bemessung der Anlagen ersichtlich sein. Außerdem sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:

1.    Lageplan im Maßstab 1 : 500 mit Einzeichnung sämtlicher auf dem Grundstück bestehender Gebäude, der Straße, der Schmutz- und Regenwasseranschlussleitungen einschl. Kontrollschacht, der vor dem Grundstück liegenden Straßenkanäle und der etwa vorhandenen weiteren Entwässerungsanlagen, Brunnen, Gruben, Mulden usw.;

2.    Grundrisse des Untergeschosses (Kellergeschosses) der einzelnen anzuschließenden Gebäude im Maßstab 1 : 100, mit Einzeichnung der anzuschließenden Entwässerungsteile, der Dachableitung und aller Entwässerungsleitungen unter Angabe des Materials, der lichten Weite und der Absperrschieber oder Rückstauverschlüsse;

3.    Systemschnitte der zu entwässernden Gebäudeteile im Maßstab 1 : 100 in der Richtung der Hauptleitungen (mit Angabe der Hauptleitungen und der Fallrohre, der Dimensionen und der Gefälleverhältnisse, der Höhenlage, der Entwässerungsanlage und des Straßenkanals, bezogen auf Normalnull)

Die Darstellung im Grundriss und Schnitt muss bis zum Anschluss an den öffentlichen Kanal erfolgen.

Die zur Anfertigung der Pläne erforderlichen Angaben (Höhenlage des Straßenkanals, Lage der Anschlussstelle und Höhenfestpunkte) sind beim städtischen Tiefbauamt einzuholen. Dort sind auch Formulare für die Entwässerungsanträge erhältlich.

§ 15 Regeln der Technik

Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben. Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind hauptsächlich die DIN 1986 (Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke) in Verbindung mit der DIN EN 752 (Entwässerungssysteme außerhalb von Gebäuden), der DIN EN 12056 (Entwässerungsanlagen innerhalb von Gebäuden), der DIN EN 1610 (Verlegung und Prüfung von Abwasserleitungen) und die DIN 4261 (Kleinkläranlagen).

§ 16 Herstellung, Änderung und Unterhaltung der Grundstücksentwässerungsanlagen

(1)    Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten herzustellen, zu unterhalten, instand zu setzen, zu ändern, zu erneuern und nach Bedarf gründlich zu reinigen. Der Eigenbetrieb kann, zusammen mit dem Grundstücksanschluss, einen Teil der Grundstücksentwässerungsanlage, vom Grundstücksanschluss bis einschließlich des Prüfschachts, herstellen oder erneuern. Die insoweit entstehenden Kosten hat der Grundstückseigentümer zu tragen, § 13 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2)    Grundleitungen sind in der Regel mit mindestens 150 mm Nennweite auszuführen. Der Prüfschacht ist so nahe wie technisch möglich an die öffentliche Abwasseranlage zu setzen; er muss stets zugänglich und bis auf Rückstauebene (§ 19) wasserdicht ausgeführt sein.

(3)    Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage, auch vorübergehend außer Betrieb gesetzt, so kann der Eigenbetrieb den Grundstücksanschluss verschließen oder beseitigen. Die Kosten trägt der Grundstückseigentümer. Der Eigenbetrieb kann die in Satz 1 genannten Maßnahmen auf den Grundstückseigentümer übertragen.

§ 17 Abscheider, Hebeanlagen, Pumpen, Zerkleinerungsgeräte

(1)    Auf Grundstücken, auf denen Fette, Leichtflüssigkeiten wie Benzin und Benzol sowie Öle oder Ölrückstände in das Abwasser gelangen können, sind Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser (Abscheider mit dazugehörenden Schlammfängen) einzubauen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern. Die Abscheider mit den dazugehörenden Schlammfängen sind vom Grundstückseigentümer in regelmäßigen Zeitabständen, darüber hinaus bei besonderem Bedarf zu leeren und zu reinigen. Bei schuldhafter Säumnis ist er dem Eigenbetrieb gegenüber schadensersatzpflichtig. Für die Beseitigung/ Verwertung der anfallenden Stoffe gelten die Vorschriften über die Abfallentsorgung.

(2)    Vom Grundstückseigentümer kann im Einzelfall der Einbau und der Betrieb einer Abwasserhebeanlage verlangt werden, wenn dies für die Ableitung des Abwassers notwendig ist; dasselbe gilt für Pumpanlagen auf Grundstücken, die an Abwasserdruckleitungen angeschlossen werden. § 15 bleibt unberührt.

(3)    Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll, Papier und dergleichen dürfen nicht an Grundstücksentwässerungsanlagen angeschlossen werden.

§ 18 Toiletten mit Wasserspülung, Kleinkläranlagen

(1)    Auf Grundstücken, die an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossen sind, sind in Gebäuden mit Aufenthaltsräumen nur Toiletten mit Wasserspülung zulässig (§ 36 Abs. 2 der Landesbauordnung).

(2)    Kleinkläranlagen, geschlossene Gruben und Sickeranlagen sind unverzüglich außer Betrieb zu setzen, sobald das Grundstück an eine öffentliche Kläranlage angeschlossen ist. Die Kosten für die Stilllegung trägt der Grundstückseigentümer selbst.

§ 19 Sicherung gegen Rückstau

(1)    Abwasseraufnahmeeinrichtungen der Grundstücksentwässerungsanlagen, insbesondere Toiletten mit Wasserspülung, Bodenabläufe, Ausgüsse, Spülen, Waschbecken, die an der Anschlussstelle der Grundstücksentwässerung tiefer als die Straßenoberfläche (Rückstauebene) liegen, müssen vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten gegen Rückstau durch Hebeanlagen oder soweit nach DIN 1986 zulässig, durch geeignete Absperrvorrichtungen, wie Rückstaudoppelverschlüsse, gesichert werden.

(2)    Gegen Rückstau aus den öffentlichen Abwasseranlagen hat sich jeder Grundstückseigentümer selbst zu schützen.

§ 20 Abnahme und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen, Zutrittsrecht, Indirekteinleiterkataster

(1)    Vor dem Zudecken der neuen oder veränderten Grundstücksentwässerungsanlagen hat der Bauherr dem städtischen Bau- und Liegenschaftsamt zur Abnahme und Prüfung Anzeige zu erstatten. Dabei ist anzugeben, wann die Anlage abgenommen werden kann.

Vor der Abnahme darf die Grundstücksentwässerungsanlage nicht in Betrieb genommen werden. Zur Abnahme sind die Anlagen zugänglich und derart offen zu halten, dass Maße und Ausführungsart geprüft werden können.

Beanstandete Anlagen werden erst dann abgenommen, wenn die Mängel endgültig behoben sind.

Die Abnahme befreit den Bauherrn, den Planverfasser, den Bauleiter und den ausführenden Unternehmer nicht von ihrer Verantwortlichkeit für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Ausführung der Arbeiten.

(2)    Der Eigenbetrieb ist berechtigt, die Grundstücksentwässerungsanlagen zu prüfen. Die Grundstückseigentümer und Besitzer (nach § 3 Absätze 1 und 2) sind verpflichtet, die Prüfungen zu dulden und dabei Hilfe zu leisten. Sie haben den zur Prüfung des Abwassers notwendigen Einblick in die Betriebsvorgänge zu gewähren und die sonst erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die mit der Überwachung der Anlagen beauftragten Personen dürfen Grundstücke zum Zwecke der Prüfung der Einhaltung der Satzungsbestimmungen und der Erfüllung danach auferlegter Verpflichtungen betreten.

(3)    Werden bei der Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen Mängel festgestellt, hat sie der Grundstückseigentümer unverzüglich zu beseitigen.

(4)    Der Eigenbetrieb ist nach § 49 Abs. 1 WG in Verbindung mit der Eigenkontrollverordnung des Landes verpflichtet, Betriebe, von deren Abwasseranfall nach Beschaffenheit und Menge ein erheblicher Einfluss auf die öffentliche Abwasserbehandlungsanlage zu erwarten ist, in einem sogenannten Indirekteinleiterkataster zu erfassen. Dieses wird beim Eigenbetrieb geführt und wird auf Verlangen der Wasserbehörde vorgelegt. Erfasst werden die in Anhang 2 Nr. 5 der Eigenkontrollverordnung, in der jeweils gültigen Fassung, aufgeführten Betriebe.

Zur Erfüllung dieser Verpflichtung vereinbart der Eigenbetrieb mit den Verantwortlichen dieser Betriebe die Lieferung folgender Daten, soweit diese nicht aus den dem Eigenbetrieb vorliegenden Unterlagen bzw. zugänglichen Informationsquellen ermittelt werden können.

Dabei handelt es sich um folgende Daten:

Name des Betriebes, Produktion (Art, Umfang), Abwassermenge (m3/d) ggf. pro Einzeleinleitung, Art der Abwasserbehandlungsanlage(n) (Haupteinsatzstoffe, Hauptwasserinhaltsstoffe) und Verantwortliche im Betrieb (Name, Tel.-Nr.).

Dabei werden die Geheimhaltungspflicht von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie die Belange des Datenschutzes beachtet.

IV. Abwasserbeitrag

§ 21 Erhebungsgrundsatz

Zur teilweisen Deckung ihres Aufwands für die Anschaffung, Herstellung und den Ausbau der öffentlichen Abwasseranlagen wird ein Abwasserbeitrag erhoben. Der Abwasserbeitrag wird in Teilbeträgen (§ 32) erhoben.

§ 22 Gegenstand der Beitragspflicht

(1)    Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, wenn sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Stadt zur Bebauung anstehen.

(2)    Wird ein Grundstück an die öffentlichen Abwasseranlagen tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt sind.

§ 23 Beitragsschuldner

(1)    Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Zustellung des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Der Erbbauberechtigte ist an Stelle des Eigentümers Beitragsschuldner.

(2)    Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil Beitragsschuldner.

(3)    Steht das Grundstück, Erbbaurecht, Wohnungs- oder Teileigentum im Eigentum mehrerer Personen zur gesamten Hand (z.B. Erbengemeinschaft), ist Beitragsschuldner die Gesamthandsgemeinschaft.

(4)    Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Abs. 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht, im Falle des Abs. 2 Satz 2 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum.

§ 24 Beitragsmaßstab

Maßstab für den Abwasserbeitrag ist die Nutzungsfläche. Diese ergibt sich durch die Vervielfachung der Grundstücksfläche (§ 25) mit dem Nutzungsfaktor (§ 26). Bruchzahlen unter 0,5 werden auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet, Bruchzahlen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.

§ 25 Grundstücksfläche

(1)    Als Grundstücksfläche gilt die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist.

(2)    Teilflächenabgrenzungen gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG bleiben unberührt.

§ 26 Nutzungsfaktor

(1)    Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche (§ 25) mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht, der im einzelnen beträgt:

  1. bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,0
  2. bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25
  3. bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,5
  4. bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit 1,75
  5. bei sechs- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit 2,0

(2)    Bei Stellplatzgrundstücken und bei Grundstücken, für die nur eine Nutzung ohne Bebauung zulässig ist oder bei denen die Bebauung nur untergeordnete Bedeutung hat, wird ein Nutzungsfaktor von 0,5 zugrunde gelegt. Dasselbe gilt für Gemeinbedarfs- und Grünflächengrundstücke, deren Grundstücksfläche aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem untergeordneten Teil  mit Gebäuden überdeckt werden sollen bzw. überdeckt sind (z. B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Kleingartenanlagen). Die §§ 27 bis 30 finden keine Anwendung.

§ 27 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Geschosszahl festsetzt

Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl genehmigt, so ist diese zugrunde zu legen. Als Geschosse gelten Vollgeschosse i.S. der Landesbauordnung (LBO) in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden Fassung.
Sind auf einem Grundstück bauliche Anlagen mit unterschiedlicher Geschosszahl zulässig, ist die höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend.

§ 28 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken für die ein Bebauungsplan die Baumassenzahl festsetzt

Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse eine Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 3,5. Ist eine größere Baumasse genehmigt, so ergibt sich die Geschosszahl aus der Teilung dieser Baumasse durch  die Grundstücksfläche und nochmaliger Teilung des Ergebnisses durch 3,5. Bruchzahlen unter 0,5 werden auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet, Bruchzahlen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.

§ 29 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Höhe baulicher Anlagen festsetzt

(1)    Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder einer Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe der baulichen Anlagen in Gestalt der maximalen Firsthöhe fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch 3,5. Bruchzahlen unter 0,5 werden auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet, Bruchzahlen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.

(2)    Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder einer Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe der baulichen Anlagen in Gestalt der maximalen Traufhöhe (Schnittpunkt der senkrechten, traufseitigen Außenwand mit der Dachhaut) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch 3,0. Bruchzahlen unter 0,5 werden auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet, Bruchzahlen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.

(3)    Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder einer Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe der baulichen Anlagen in Gestalt der maximalen Gebäudehöhe fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der baulichen Anlage geteilt durch 3,5 bei festgesetzten baulichen Anlagen mit ausschließlich geneigten Dächern, ansonsten geteilt durch 3,0. Bruchzahlen unter 0,5 werden auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet, Bruchzahlen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.

(4)    Ist im Einzelfall eine größere als die im Bebauungsplan festgesetzte Höhe der baulichen Anlagen genehmigt, so ist diese gemäß Abs. 1, 2, 3, 6, 7 oder 8 in eine Geschosszahl umzurechnen.

(5)    Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse oder einer Baumassenzahl sowohl die zulässige Firsthöhe als auch die zulässige Traufhöhe der baulichen Anlage aus, so ist die Traufhöhe gemäß Abs. 2 und 4 in eine Geschosszahl umzurechnen.
Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse oder einer Baumassenzahl sowohl die zulässige Firsthöhe als auch die maximale Gebäudehöhe der baulichen Anlage aus, so ist die maximale Gebäudehöhe gemäß Abs. 3 und 4 in eine Geschosszahl umzurechnen.
Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse oder einer Baumassenzahl sowohl die zulässige Traufhöhe als auch die maximale Gebäudehöhe der baulichen Anlage aus, so ist die Traufhöhe gemäß Abs. 2 und 4 in eine Geschosszahl umzurechnen.
Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse oder einer Baumassenzahl sowohl die zulässige Firsthöhe als auch die zulässige Traufhöhe und die maximale Gebäudehöhe der baulichen Anlage aus, so ist die Traufhöhe gemäß Abs. 2 und 4 in eine Geschosszahl umzurechnen.

(6)    Sind auf einem Grundstück bauliche Anlagen mit unterschiedlicher Firsthöhe, Traufhöhe, Gebäudehöhe zulässig, ist jeweils die höchste Angabe maßgebend.

(7)    Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse, nicht durch eine Baumassenzahl, nicht durch die maximale Höhe der baulichen Anlage in absoluter Zahl nach Abs. 1, 2, 3, 5 oder 6, sondern setzt er die Höhe der baulichen Anlage in Gestalt der maximalen Gebäudehöhe über N.N. und der Erdgeschossfußbodenhöhe (EFH) über N.N. fest, so gilt als Geschosszahl die Differenz aus dem festgesetzten Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage über N.N. abzüglich der festgesetzten EFH über N.N. geteilt durch 3,5 bei festgesetzten baulichen Anlagen mit ausschließlich geneigten Dächern, ansonsten geteilt durch 3,0. Bruchzahlen unter 0,5 werden auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet, Bruchzahlen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.

(8)    Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse, nicht durch eine Baumassenzahl, nicht durch die maximale Höhe der baulichen Anlage in absoluter Zahl nach Abs. 1, 2, 3, 5 oder 6, sondern setzt er die Höhe der baulichen Anlage ausschließlich in Gestalt der maximalen Gebäudehöhe über N.N. fest, so gilt als Geschosszahl die Differenz aus dem festgesetzten Höchstmaß der baulichen Anlage über N.N. abzüglich der mittleren Höhenlage der an das Grundstück angrenzenden geplanten bzw. vorhandenen Verkehrsanlage/n über N.N. geteilt durch 3,5 bei festgesetzten baulichen Anlagen mit ausschließlich geneigten Dächern, ansonsten geteilt durch 3,0. Bruchzahlen unter 0,5 werden auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet, Bruchzahlen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet. Die mittlere Höhenlage der an das Grundstück angrenzenden Verkehrsanlagen wird aus den im Bebauungsplan festgesetzten Höhenangaben der geplanten bzw. bereits bestehenden Verkehrsanlage/n in diesem Bereich ermittelt.

§ 30 Ermittlungen des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die keine Planfestsetzung i.S. der §§ 27 bis 29 bestehen

(1)    Bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten bzw. in beplanten Gebieten, für die der Bebauungsplan keine Festsetzungen nach den §§ 27 bis 29 enthält, ist maßgebend:

  1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse,
  2. bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Geschosse.

(2)    Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) ist maßgebend:

  1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse;
  2. bei unbebauten Grundstücken, für die ein Bauvorhaben genehmigt ist, die Zahl der genehmigten Geschosse.

(3)    Als Geschosse gelten Vollgeschosse i.S. der LBO in der im Entstehungszeitpunkt (§ 33) geltenden Fassung. Sind auf dem Grundstück mehrere bauliche Anlagen mit unterschiedlicher Geschosszahl vorhanden, ist die höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend.

§ 31 Nachveranlagung, weitere Beitragspflicht

(1)    Von Grundstückseigentümern, für deren Grundstück eine Beitragsschuld bereits entstanden ist oder deren Grundstücke beitragsfrei angeschlossen worden sind, werden Beiträge nacherhoben,

  1. soweit die bis zum Inkrafttreten dieser Satzung zulässige Zahl bzw. genehmigte höhere Zahl der Vollgeschosse überschritten oder eine größere Zahl von Vollgeschossen allgemein zugelassen wird.
  2. soweit in den Fällen des § 30 Abs. 2 Nr. 1 und 2 eine höhere Zahl der Vollgeschosse zugelassen wird.
  3. wenn das Grundstück mit Grundstücksflächen vereinigt wird, für die eine Beitragsschuld bisher nicht entstanden ist.
  4. soweit Grundstücke unter Einbeziehung von Teilflächen, für die eine Beitragspflicht bereits entstanden ist, neu gebildet werden.


(2)    Soweit bei der Veranlagung von Grundstücken Teilflächen gem. § 25 Abs. 2 unberücksichtigt geblieben sind, entsteht eine weitere Beitragspflicht, soweit die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung entfallen.

§ 32 Beitragssatz, Fälligkeit

(1)    Der Abwasserbeitrag setzt sich zusammen aus:

Teilbeiträgen je m² Nutzungsfläche in €

  1. für den öffentlichen Abwasserkanal 3,09 
  2. für den mechanischen und biologischen Teil des Klärwerks 1,47


(2)    Der Abwasserbeitrag (Teilbeitrag) wird einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheids fällig.

§ 33 Entstehung der Beitragsschuld

(1)    Die Beitragsschuld entsteht:

  1. Für Grundstücke im Sinne des § 22 Abs.1 nach § 32 Abs. 1 Nr. 1, sobald an den öffentlichen Abwasserkanal angeschlossen werden kann und nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 sobald das Klärwerk für das Grundstück genutzt werden kann.
  2. Für Grundstücke im Sinne des § 22 Abs. 2 mit dem tatsächlichen Anschluss, jedoch nicht vor Beantragung und Erteilung der Genehmigung nach § 14.
  3. In den Fällen des § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 mit der Erteilung der Baugenehmigung bzw. dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes oder einer Satzung i. S. von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB.
  4. In den Fällen des § 31 Abs. 1 Nr. 3, wenn die Vergrößerung des Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist.
  5. In den Fällen des § 31 Abs. 1 Nr. 4, wenn das neugebildete Grundstück im Grundbuch eingetragen ist.
  6. In den Fällen des § 31 Abs. 2 mit dem Wegfall der Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung, insbesondere dem Inkrafttreten eines Bebauungsplans oder einer Satzung gem. § 34 Abs. 4 S. 1 BauGB, der Bebauung, der gewerblichen Nutzung oder dem tatsächlichen Anschluss von abgegrenzten Teilflächen, frühestens mit der Anzeige einer Nutzungsänderung gem. § 46 Abs. 1.

(2)    Für Grundstücke, die schon vor dem 1. April 1964 an die öffentliche Abwasseranlagen hätten angeschlossen werden können, jedoch noch nicht angeschlossen worden sind, entsteht die Beitragsschuld mit dem tatsächlichen Anschluss, frühestens mit dessen Genehmigung.

(3)    Mittelbare Anschlüsse (z. B. über bestehende Hausanschlüsse) stehen dem unmittelbaren Anschluss an die öffentliche Abwasseranlagen gleich.

§ 34 Ablösung

(1)    Der Abwasserbeitrag (Teilbeitrag) kann vor Entstehung der Beitragsschuld abgelöst werden. Der Betrag einer Ablösung bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrags (Teilbeitrags). Die Ermittlung erfolgt nach den Bestimmungen dieser Satzung.

(2)    Die Ablösung erfolgt durch Vereinbarung.

(3)    Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

V. Abwassergebühren

§ 35 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen werden Abwassergebühren erhoben.

§ 36 Gebührenmaßstab

(1)    Die Abwassergebühren werden getrennt für die auf den Grundstücken anfallende Schmutzwassermenge (Schmutzwassergebühr, § 38) und für die anfallende Niederschlagswassermenge (Niederschlagswassergebühr § 39) erhoben.

(2)    Bei sonstigen Einleitungen (§ 8 Abs. 3) bemisst sich die Abwassergebühr nach der eingeleiteten Abwasser- bzw. Wassermenge.

§ 37 Gebührenschuldner

(1)    Schuldner der Abwassergebühren nach § 36 Abs. 1 und 2 ist der Grundstückseigentümer. Der Erbbauberechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers Gebührenschuldner.
Beim Wechsel des Gebührenschuldners geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendertags auf den neuen Gebührenschuldner über.

(2)    Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

(3)    Der Gebührenschuldner kann den Zahlungsvorgang für die Abwassergebühren nach § 36 Abs. 1 und 2 auf einen Dritten wie z. B. Mieter, Pächter, Hausverwaltung delegieren.

§ 38 Bemessungsgrundlage der Schmutzwassergebühr

(1)    Bemessungsgrundlage für die Schmutzwassergebühr im Sinne von § 36 Abs. 1 ist:

  1. die dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgung zugeführten Wassermenge;
  2. bei nichtöffentlicher Trink- oder Brauchwasserversorgung die dieser entnommenen Wassermenge;
  3. im Übrigen das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser, soweit es als Brauchwasser im Haushalt oder im Betrieb genutzt wird.


(2)    Auf Verlangen des Eigenbetriebes hat der Gebührenschuldner bei sonstigen Einleitungen (§ 8 Abs. 3) sowie bei nichtöffentlicher Wasserversorgung (Abs. 1 Nr. 2) und bei der Nutzung von Niederschlagswasser als Brauchwasser (Abs. 1 Nr. 3) geeignete Messeinrichtungen auf seine Kosten anzubringen und zu unterhalten.
Bei der Nutzung von Niederschlagswasser als Brauchwasser wird bei wohngenutzten Grundstücken für den Fall, dass der Gebührenschuldner keine geeigneten Messeinrichtungen anbringt, die Wassermenge nach Abs. 1 pauschal um 11 m³ je im Haushalt polizeilich gemeldeter Person erhöht. Es gelten die Verhältnisse zum Ende des Abrechnungszeitraums.

§ 38 a Bemessungsgrundlage der Abwassergebühr für sonstige Einleitungen (§ 8 Abs. 3)

Bei sonstigen Einleitungen (§ 8 Abs. 3) ist Bemessungsgrundlage die eingeleitete Wasser-/ Schmutzwassermenge. Bei gemeinsamer Erfassung von sonstigen Einleitungen (§ 8 Abs. 3) und Schmutzwasser durch eine einzige Messeinrichtung ist Bemessungsgrundlage die gesamte eingeleitete und gemessene Wasser-/Schmutzwassermenge abzüglich der der Bemessung der Schmutzwassergebühr nach § 38 Abs. 1 zugrunde zu legenden Wassermenge.

§ 39 Bemessungsgrundlage Niederschlagswassergebühr

(1)    Bemessungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr (§ 36 Abs. 1) sind die bebauten und befestigten (versiegelten) Flächen des an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstücks, von denen Niederschlagswasser unmittelbar oder mittelbar den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird. Maßgebend für die Flächenberechnung ist der Zustand zu Beginn des Abrechnungszeitraums; bei erstmaliger Entstehung der Gebührenpflicht, der Zustand zum Zeitpunkt des Beginns des Benutzungsverhältnisses.

(2)    Die versiegelten Teilflächen werden mit einem Faktor multipliziert, der unter Berücksichtigung des Grades der Wasserdurchlässigkeit für die einzelnen Versiegelungsarten wie folgt umgesetzt wird:

Dachflächen, Überdachungen Faktor
Standarddach (flach oder geneigt) einschl. Überdachung, Vordächer etc. 1,0
Dachbegrünung mit einer Aufbauhöhe von mind. 6 cm 0,3
Befestigte Flächen Faktor
Asphalt, Beton, Pflaster mit geschlossenen Fugen etc. 1,0
Pflaster, Platten, Verbundsteine etc mit normalen Splittfugen, Fugenbreite ca. 3 bis 8 mm 0,8
Offenporige Beläge (z.B. Dränpflaster), Beläge mit offenen Fugen (z.B. Rasenfugenplaster Fugenbreite ca. 30 mm) etc. 0,5
Schottenrasen, Rasengittersteine etc. 0,3


Für versiegelte Teilflächen anderer Art gilt der Faktor derjenigen o. g. Versiegelungsart, die der vorliegenden Versiegelung in Abhängigkeit vom Wasserdurchlässigkeitsgrad am nächsten kommt.

Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser über eine Versickerungsanlage mit gedrosseltem Ablauf oder mit Notüberlauf den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird, sowie Flächen, die an Zisternen (ab 1 m³ Volumen) mit Überlauf angeschlossen sind, werden um 20 m² je m³ Fassungsvolumen, maximal um 70 % der an die Anlage angeschlossenen Fläche reduziert.

Flächen, die an Zisternen ohne Überlauf angeschlossen sind, bleiben im Rahmen der Gebührenbemessung unberücksichtigt.

§ 40 Absetzungen

(1)    Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden und 15 m³/Jahr übersteigen, werden auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Abwassergebühr abgesetzt. Von der Absetzung ausgenommen ist eine Wassermenge von 15 m³/Jahr.

(2)    Der Nachweis der nicht eingeleiteten Frischwassermengen soll durch Messung mit einem besonderen Wasserzähler (Zwischenzähler) erbracht werden, der den eichrechtlichen Vorschriften entspricht und vom Eigenbetrieb plombiert worden ist. Zwischenzähler dürfen nur durch die Stadtwerke GmbH oder ein vom Eigenbetrieb zugelassenes Installationsunternehmen  eingebaut werden. Ist der Einbau eines festen Zwischenzählers nach Bestätigung der Stadtwerke GmbH oder eines vom Eigenbetrieb zugelassenen Installationsunternehmens technisch nicht oder nur unter unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, wird die Anwendung eines den eichrechtlichen Vorschriften entsprechenden mobilen Zählers zugelassen.
Zwischenzähler bzw. mobile Zähler stehen im Eigentum des Grundstückseigentümers und sind von diesem auf eigene Kosten zu beschaffen, einbauen zu lassen bzw. anzuschließen, zu unterhalten und abzulesen. Der erstmalige Einbau bzw. Anschluss sowie der Austausch ist dem Eigenbetrieb innerhalb von 2 Wochen unter Angabe des Zählerstandes anzuzeigen.

Erfolgt der Nachweis der nicht eingeleiteten Frischwassermengen durch einen Zwischenzähler/mobilen Zähler, der den eichrechtlichen Vorschriften entspricht, findet Abs. 1 Satz 2 keine Anwendung.

(3)    Bei landwirtschaftlichen Betrieben soll der Nachweis nach den Vorgaben des Abs. 2 erbracht werden. Dabei muss gewährleistet sein, dass über diesen Zwischenzähler nur solche Frischwassermengen entnommen werden können, die in der Landwirtschaft verwendet werden und deren Einleitung als Abwasser nach § 6, insbesondere Abs. 2 Nr. 3 ausgeschlossen ist.

Wird bei landwirtschaftlichen Betrieben die abzusetzende Wassermenge nicht durch Messungen nach Abs. 2 festgestellt, werden die nichteingeleiteten Wassermengen pauschal ermittelt. Dabei gilt als nichteingeleitete Wassermenge i. S. von Abs. 1

1.    je Vieheinheit bei Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen 15 m³/Jahr,

2.    je Vieheinheit bei Geflügel 5 m³/Jahr.

Diese pauschal ermittelte nicht eingeleitete Wassermenge wird von der gesamten verbrauchten Wassermenge abgesetzt. Die dabei verbleibende Wassermenge muss für jede für das Betriebsanwesen polizeilich gemeldete Person, die sich dort während des Veranlagungszeitraums nicht nur vorübergehend aufhält, mindestens 35 m³/Jahr betragen. Es gelten die Verhältnisse zum Ende des Abrechnungszeitraums.

Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten zu § 51 des Bewertungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Der Viehbestand ist dem Eigenbetrieb jährlich zu melden.

Abs.1 und 4 gelten entsprechend.

(4)    Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen sind bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zu stellen.

(5)    Von der Abwassergebühr ist diejenige Wassermenge befreit, die als Bauwasser verwendet wird.
 

§ 41 Höhe der Abwassergebühren

(1)    Die Schmutzwassergebühr (§ 38) beträgt 1,61 € je m³ Abwasser

(2)    Die Niederschlagswassergebühr (§ 39) beträgt 0,60 € je m² versiegelte angeschlossene Fläche

(3)    Die Gebühr für sonstige Einleitungen (§ 8 Abs. 3, 38 a) beträgt 0,93 € je m³ Wasser/Abwasser.

(4)    Beginnt oder endet die gebührenpflichtige Benutzung in den Fällen des § 39 während des Abrechnungszeitraums, wird für jeden Kalendertag, in dem die Gebührenpflicht besteht, die anteilige Jahresgebühr angesetzt. Ändert sich die versiegelte angeschlossene Fläche in den Fällen des § 39 oder die Zahl der polizeilich gemeldeten Personen in den Fällen des § 38 Abs. 2 Satz 2 während des Abrechnungszeitraums, werden die jeweiligen Verhältnisse vor und nach der Änderung, bei der versiegelten Fläche mit Meldung beim Eigenbetrieb, tagesgenau berücksichtigt.

§ 42 Entstehung der Gebührenschuld

(1)    Die Gebührenschuld entsteht täglich zum Ablauf eines jeden Kalendertages (Entstehungszeitraum). Mehrere Entstehungszeiträume können zur Abrechnung zusammengefasst werden (Abrechnungszeitraum). Abrechnungszeitraum für die Erhebung der Gebühren ist in der Regel der Zeitraum, für den der Wasserverbrauch zur Berechnung des Entgelts für die Wasserlieferung festgestellt wird. Für Niederschlagswasser und in den Fällen des § 36 Abs. 2 sowie in den Fällen des § 38 Abs. 1 Nr. 2 und 3 kann ein abweichender Abrechnungszeitraum festgelegt werden. Für die Erhebung der Niederschlagswassergebühr gilt dies mit der Maßgabe, dass der erste Abrechnungszeitraum jedoch erst mit dem Tag beginnt, an dem befestigte Flächen an die öffentliche Abwasseranlagen angeschlossen sind.

(2)    In den Fällen des § 37 Abs. 1 Satz 2 entsteht die Gebührenschuld für den bisherigen Gebührenschuldner mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendermonats, für den neuen Gebührenschuldner mit Ablauf des Abrechnungszeitraums.

(3)    In den Fällen des § 36 Abs. 2 entsteht die Gebührenschuld bei vorübergehender Einleitung mit Beendigung der Einleitung, im Übrigen mit Ablauf des Abrechnungszeitraums.

(4)    Die Gebührenschuld gem. § 36 Abs. 1 ruht auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht als öffentliche Last (§ 13 Abs. 3 i. V. m. § 27 KAG).

§ 43 Vorauszahlungen

(1)    Solange die Gebührenschuld noch nicht abgerechnet worden ist, sind vom Gebührenschuldner Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlungen entstehen mit Beginn des Kalendermonats. Beginnt die Gebührenpflicht während des Abrechnungszeitraums, entstehen die Vorauszahlungen mit Beginn des folgenden Kalendermonats.

(2)    Die Höhe der Vorauszahlungen wird anteilig berechnet entsprechend dem Verbrauch bzw. den anrechenbaren versiegelten Grundstücksflächen im zuletzt abgerechneten Zeitraum.

Bei den Vorauszahlungen auf die Schmutzwassergebühr sind die Absetzungen nach § 40 zu  berücksichtigen.

Bei erstmaligem Beginn der Gebührenpflicht wird der voraussichtliche Wasserverbrauch geschätzt sowie die versiegelte Grundstücksfläche während des Abrechnungszeitraums geschätzt, falls noch keine Meldung nach § 46 Abs. 5 erfolgt ist.

(3)    Die für den Abrechnungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen werden auf die Gebührenschuld für diesen Zeitraum angerechnet.

(4)    In den Fällen des § 36 Abs. 2 entfällt die Pflicht zur Vorauszahlung.

§ 44 Fälligkeit

(1)    Die Benutzungsgebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig. Sind Vorauszahlungen (§ 43) geleistet worden, gilt dies nur, soweit die Gebührenschuld die geleisteten Vorauszahlungen übersteigt. Ist die Gebührenschuld kleiner als die geleisteten Vorauszahlungen, wird der Unterschiedbetrag nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen.

(2)    Die Vorauszahlungen gem. § 43 werden mit Ende des Kalendermonats zur Zahlung fällig.

§ 45 Tätigkeit der Stadtwerke Aalen GmbH

(1)    Die Abwassergebühren werden im Auftrag des Eigenbetriebs von der Stadtwerke Aalen GmbH berechnet, eingezogen und an den Eigenbetrieb abgeführt sowie die Bescheide versandt. Die Stadtwerke Aalen GmbH verarbeitet die erforderlichen Daten und teilt diese dem Eigenbetrieb mit.

(2)    Die Stadtwerke Aalen GmbH ist verpflichtet, die zur Gebührenerhebung erforderlichen Daten gegen Erstattung angemessener Zusatzkosten dem Eigenbetrieb mitzuteilen.

IV. Anzeigepflicht, Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 46 Anzeigepflicht

(1)    Binnen eines Monats ist der Erwerb oder die Veräußerung eines an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücks anzuzeigen. Entsprechendes gilt beim Erbbaurecht oder einem sonstigen dinglichen baulichen Nutzungsrecht. Anzeigepflichtig sind der
Veräußerer und der Erwerber.

Binnen eines Monats hat der Grundstückseigentümer dem Eigenbetrieb mitzuteilen, wenn die Voraussetzungen für Teilflächenabgrenzungen gem. § 25 Abs. 2 entfallen sind, insbesondere abgegrenzte Teilflächen gewerblich oder als Hausgarten genutzt, tatsächlich an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossen oder auf ihnen genehmigungsfreie bauliche Anlagen errichtet werden.

(2)    Binnen 14 Kalendertage nach Ablauf des Abrechnungszeitraums hat der Gebührenschuldner anzuzeigen:

a)    die Menge des Wasserverbrauchs aus einer nichtöffentlichen Wasserversorgungsanlage;

b)    das auf dem Grundstück gesammelte und als Brauchwasser genutzte Niederschlagswasser;

c)    die Menge der Einleitungen auf Grund besonderer Genehmigung (§ 8 Abs. 3).

(3)    Unverzüglich haben der Grundstückseigentümer und die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen mitzuteilen:

a)    Änderungen der Beschaffenheit, der Menge und des zeitlichen Anfalls des Abwassers;

b)    wenn gefährliche oder schädliche Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangen oder damit zu rechnen ist.

(4)    Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage, auch nur vorübergehend außer Betrieb gesetzt, hat der Grundstückseigentümer diese Absicht so frühzeitig mitzuteilen, dass der Grundstücksanschluss rechtzeitig verschlossen oder beseitigt werden kann.

(5)    Binnen eines Monats nach tatsächlichem Anschluss des Grundstücks an die Abwasserbeseitigung und Nutzung der Abwasserbeseitigung hat der Gebührenschuldner die Lage und Größe der Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird (§ 39 Abs. 1) dem Eigenbetrieb in prüffähiger Form mitzuteilen. Kommt der Gebührenschuldner seinen Mitteilungspflichten nicht fristgerecht nach, werden die Berechnungsgrundlagen für die Niederschlagswassergebühr vom Eigenbetrieb geschätzt.

(6)    Prüffähige Unterlagen sind Lagepläne im Maßstab 1:500 oder 1:1000 mit Eintrag der Flurstücks-Nummer. Die an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücksflächen sind unter Abgabe der für die Berechnung der Flächen notwendigen Maße rot zu kennzeichnen. Der Eigenbetrieb stellt auf Anforderung einen Anzeigevordruck zur Verfügung.

(7)    Vergrößert sich die versiegelte Grundstücksfläche bzw. die an Zisternen angeschlossene Fläche des Grundstücks um mehr als 10 m² oder erhöht sich der Versiegelungsgrad bei einer Fläche über 10 m², ist die Änderung innerhalb eines Monats dem Eigenbetrieb anzuzeigen.

(8)    Wird die rechtzeitige Anzeige schuldhaft versäumt, so haftet im Falle des Abs. 1 der bisherige Gebührenschuldner für die Benutzungsgebühren, die auf den Zeitpunkt bis zum Eingang der Anzeige entfallen.
 

§ 47 Haftung der Stadt

(1)    Werden die öffentlichen Abwasseranlagen durch Betriebsstörungen, die der Eigenbetrieb nicht zu vertreten hat vorübergehend, ganz oder teilweise außer Betrieb gesetzt, oder treten Mängel oder Schäden auf die durch Rückstau infolge von Naturereignissen wie Hochwasser, Starkregen oder Schneeschmelze, oder durch Hemmungen im Abwasserablauf verursacht sind, so erwächst daraus kein Anspruch auf Schadenersatz. Ein Anspruch auf Ermäßigung oder auf Erlass von Beiträgen oder Gebühren entsteht in keinem Fall.

(2)    Die Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur Sicherung gegen Rückstau (§ 19) bleibt unberührt.

(3)    Unbeschadet des § 2 des Haftpflichtgesetzes haftet die Stadt nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
 

§ 48 Haftung der Grundstückseigentümer

Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haften für schuldhaft verursachte Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Bestimmungen dieser Satzung widersprechenden Benutzung oder infolge eines mangelhaften Zustands der Grundstücksentwässerungsanlagen entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden.
 

§ 49 Ordnungswidrigkeiten

(1)    Ordnungswidrig im Sinne von § 142 Abs. 1 GemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Abs. 1 das Abwasser nicht dem Eigenbetrieb überlässt;
  2. entgegen § 6 Absätze 1, 2 oder 4 von der Einleitung ausgeschlossene Abwässer oder Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen einleitet oder die vorgeschriebenen Höchstwerte für einleitbares Wasser überschreitet;
  3. entgegen § 8 Abs. 1 Abwasser ohne Vorbehandlung oder Speicherung in öffentliche Abwasseranlagen einleitet;
  4. entgegen § 8 Abs. 2 fäkalienhaltiges Abwasser ohne ausreichende Vorbehandlung in öffentliche Abwasseranlagen einleitet, die nicht an eine öffentliche Kläranlage angeschlossen sind;
  5. entgegen § 8 Abs. 3 sonstiges Wasser oder Abwasser, das der Beseitigungspflicht nicht unterliegt, ohne besondere Genehmigung in öffentliche Abwasseranlagen einleitet;
  6. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 Grundstücksanschlüsse nicht vom Eigenbetrieb herstellen, unterhalten, erneuern, ändern, abtrennen oder beseitigen lässt.
  7. entgegen § 14 Abs. 1 ohne schriftliche Genehmigung eine Grundstücksentwässerungsanlage herstellt, anschließt oder ändert oder eine öffentliche Abwasseranlage benutzt oder die Benutzung ändert;
  8. die Grundstücksentwässerungsanlage nicht nach den Vorschriften des § 15 und des § 16 Abs. 2 herstellt;
  9. entgegen § 17 Abs. 1 die notwendige Entleerung und Reinigung der Abscheider nicht rechtzeitig vornimmt;
  10. entgegen § 17 Abs. 3 Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll, Papier und dergleichen an seine Grundstücksentwässerungsanlagen anschließt;
  11. entgegen § 20 Abs. 1 die Grundstücksentwässerungsanlage vor der Abnahme in Betrieb nimmt.
  12. die Absetzung von der Abwassergebühr nach § 40 für Wassermengen, die in die Kanalisation eingeleitet werden, beantragt.


(2)    Ordnungswidrig i. S. von § 8 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Anzeigepflichten nach § 46 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt.

VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 50 Inkrafttreten

(1)    Soweit Abgabenansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht bereits entstanden sind, gelten anstelle dieser Satzung die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabeschuld gegolten haben.

Soweit nach früheren Satzungen für unbebaute Grundstücke ein vorläufiger Dolenbeitrag erhoben wurde, entsteht im Falle der Bebauung eines solchen Grundstücks die Beitragspflicht für den Klärbeitrag nach den Bestimmungen der §§ 24 bis 32.

(2)    Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Abwassersatzung vom 18.11.2010, zuletzt geändert am 17.12.2015, außer Kraft

Die Änderung vom 15.12.2016 tritt am 01.01.2017 in Kraft.
Die Änderung vom 14.12.2017 tritt am 01.01.2018 in Kraft.
Die Änderung vom 20.12.2018 tritt am 01.01.2019 in Kraft.
Die Änderung vom 21.11.2019 tritt am 01.01.2020 in Kraft.
Die Änderung vom 19.11.2020 tritt am 01.01.2021 in Kraft.
Die Änderung vom 25.11.2021 tritt am 01.01.2022 in Kraft.
Die Änderung vom 15.12.2022 tritt am 01.01.2023 in Kraft.
Die Änderung vom 21.12.2023 tritt am 01.01.2024 in Kraft.