Mit der Bauvoranfrage können einzelne Fragen eines konkreten Bauvorhabens bereits vor Einreichung des Bauantrags rechtsverbindlich geklärt werden. Die Bauvoranfrage mündet in einem Bauvorbescheid, in dem die Baurechtsbehörde über die konkrete Fragestellung verbindlich entscheidet. Es können sowohl einzelne Teile des Baugenehmigungsverfahrens auf diese Weise vorweggenommen als auch baurechtliche Fragen zu verfahrensfreien Vorhaben an die Baurechtsbehörde gerichtet werden. Ein entsprechender Bauvorbescheid bescheinigt für einen Zeitraum von drei Jahren die öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeit des Vorhabens im Hinblick auf die gestellte Bauvoranfrage und bindet insofern die Entscheidung der Baurechtsbehörde in einem gegebenenfalls nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren.
Sie haben Fragen zur Zulässigkeit eines Bauvorhabens oder zu anderen wichtigen Punkten, die Sie vor Baubeginn klären möchten.
Die erforderlichen Bauvorlagen werden vom Bauherrn elektronisch bei der zuständigen Baurechtsbehörde über deren bereitgestellten Onlinedienst (in der Regel über das Virtuelle Bauamt) eingereicht. Die Baurechtsbehörde prüft, ob der Antrag einen konkreten Vorhabensbezug aufweist und hinreichend bestimmt formuliert ist. Ist dies der Fall, prüft sie die gestellte Frage und hört gegebenenfalls jene Stellen, deren Aufgabenbereich berührt wird.
Nach Abschluss der Prüfung erfolgt die Entscheidung: Der Bauvorbescheid wird erteilt, indem er die Entscheidung über die aufgeworfene Frage, gegebenenfalls unter bestimmten Bedingungen und Auflagen, beantwortet.
Allein auf Basis des positiven Bauvorbescheids darf bei einem genehmigungspflichtigen Vorhaben aber noch nicht mit dem Bau begonnen werden. Hierfür ist weiterhin eine Baugenehmigung erforderlich.
Es sind alle Bauvorlagen einzureichen, die erforderlich sind, um die durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen zu beurteilen. Im Zweifel sollte vorab mit der Baurechtsbehörde abgestimmt werden, welche Unterlagen im Einzelfall benötigt werden.
Der Bauvorbescheid gilt drei Jahre.
Die Höhe der Kosten richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung.
Der Bauvorbescheid gilt drei Jahre.
Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO):
die untere Baurechtsbehörde
Untere Baurechtsbehörde ist, je nach Ort, in dem das Bauvorhaben liegt, die Gemeinde- oder Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Montag 8.30 bis 12 Uhr und 14 bis 16 Uhr
Dienstag 8.30 bis 12 Uhr und 14 bis 16 Uhr
Mittwoch 8.30 bis 12 Uhr
Donnerstag 8.30 bis 12 Uhr und 14 bis 18 Uhr
Freitag 8.30 bis 12 Uhr
sowie nach Vereinbarung