Benutzungsordnung des städtischen Waldstadions Aalen

§ 1 Widmung

(1)    Das Waldstadion der Stadt Aalen dient vornehmlich der Austragung von Fußballspielen in der Regionalliga, 3. Liga, 2. Bundesliga und der Durchführung von Großveranstaltungen mit überregionalem oder repräsentativem Charakter.

(2)    Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung der Sportanlage mit seinen Einrichtungen besteht nicht.

(3)    Die im Einzelfall abzuschließenden Verträge über die Benutzung der Sportanlage richten sich nach bürgerlichem Recht.

§ 2 Geltungsbereich

(1)    Diese Benutzungsordnung gilt für das städtische Waldstadion Stadionweg 7, 73430 Aalen mit der Sportanlage und den darauf befindlichen Gebäuden. 
(Flurstück Nr. 2531/3, Gemarkung Aalen), ausgenommen das Sparkassenforum.
 

§ 3 Überlassung

(1)    Die Sportanlage darf erst benutzt werden, wenn ein gültiger Nutzungsvertrag über die Nutzung der Sportanlage von beiden Vertragspartnern unterzeichnet ist. Der Nutzungsvertrag kann bei schlechten Boden- und Witterungsverhältnissen sowie einer unerlaubten bzw. nicht genehmigten Veränderung an der bestehenden Sportanlage im Zeitraum der vertraglich vereinbarten Nutzung durch die Stadt Aalen geändert oder widerrufen werden. Ein Ersatzanspruch besteht nicht.
Die Sportanlage wird vorrangig dem VfR Aalen 1921 e.V. für die Heimspiele und Freundschaftsspiele zur Verfügung gestellt. Für den Spielbetrieb gilt die zwischen der Stadt Aalen und dem VfR Aalen 1921 e.V. abgestimmte Stadionordnung.

(2)    Zusätzliche Genehmigungen werden vom jeweiligen Veranstalter in Schriftform beantragt.

(3)    Die Sportanlage wird in dem jeweils bestehenden Zustand überlassen. Der Nutzer erklärt, dass die Sportanlage zur Durchführung des vorgesehenen Zweckes im vollen Umfang tauglich ist. Sofern Mängel bestehen oder auftreten, die die Tauglichkeit für den vorgesehenen Zweck mindern oder einschränken, verpflichtet sich der Nutzer, dies der Stadtverwaltung Aalen unverzüglich zu melden. Der 
Zustand der Sportanlage wird bei der Übergabe und bei der Rückgabe in einem Protokoll festgehalten. Beide Parteien verpflichten sich, bei der Erstellung dieses Protokolls mitzuwirken.

(4)    Die Veranstaltungsleitung übernimmt der Nutzer der Sportanlage soweit keine andere Vereinbarung getroffen wird. Unter die Veranstaltungsleitung fallen in diesem Sinne:

  1. Der Nutzer ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich.
  2. Während des Betriebes von Versammlungsstätten muss der Nutzer oder ein von ihm beauftragter Veranstaltungsleiter ständig anwesend sein. Die Einhaltung aller Verpflichtungen der Versammlungsstättenverordnung wird vom Stadioneigentümer gewährleistet.
  3. Der Nutzer muss die Zusammenarbeit von Ordnungsdienst, Brandsicherheitswache, und Sanitätswache mit der Polizei, der Freiwilligen Feuerwehr und dem Rettungsdienst gewährleisten.
  4. Der Nutzer ist zur Einstellung des Betriebes verpflichtet, wenn für die Sicherheit der Versammlungsstätte notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind oder wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können.

(5)    Im vertraglich festgelegten Benutzungszeitraum wird städtisches Personal mit bestimmten Aufgaben eingesetzt. Der Einsatz von städtischem Personal wird im Nutzungsvertrag der Sportstätte geregelt. Für zusätzliche Leistungen bzw. einen höheren Personalaufwand fallen Entgelte an.

§ 4 Nutzung

(1)    Die Anlagen, Einrichtungen und Sportgeräte sind pfleglich zu behandeln.
Anweisungen der Stadtverwaltung und/oder des Stadionwarts sind zu befolgen.

(2)    Während der vertraglich vereinbarten Nutzungsdauer sind Änderungen an der Sportanlage unzulässig.

§ 5 Aufenthalt und Verhalten

(1)    In den Versammlungsstätten und Anlagen der Sportanlage dürfen sich bei Veranstaltungen, für die Eintrittsgeld erhoben wird, nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für diese Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können.

Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind innerhalb der Sportanlage auf Verlangen der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes vorzuweisen.

(2)    Das Betreten der Sportanlage ist für die Besucher einer Veranstaltung im Sparkassenforum untersagt.

(3)    Jeder/ jede Besucher/ -in hat sich so zu verhalten, dass keine Personen geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt werden.

(4)    Die Besucher/ -innen haben den Anweisungen der Polizei, des Ordnungsdienstes, der Feuerwehr, des Rettungsdienstes, des Stadionwarts sowie sonstiger berechtigter Personen Folge zu leisten.

(5)    Die Eintrittskarte berechtigt ausschließlich zum Aufenthalt in den auf ihr vorgesehenen Bereichen.

(6)    Zuschauer/ -innen haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz einzunehmen.

(7)    Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher/ - innen abweichend von den Absätzen 4 und 5 verpflichtet, auf Anweisung der Polizei oder des Ordnungsdienstes andere Plätze als auf der Eintrittskarte vermerkt – auch in anderen Blöcken – einzunehmen.

(8)    Alle Auf- und Abgänge sowie Rettungswege sind freizuhalten.

§ 6 Eingangskontrolle

(1)    Alle Besucher/ -innen sind beim Betreten der Sportanlage verpflichtet, dem  Ordnungsdienst oder dem Polizeivollzugsdienst die Eintrittskarte oder den  Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

(2)    Der Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen – auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel daraufhin zu untersuchen, ob sie auf Grund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Untersuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände.

(3)    Der Ordnungsdienst ist darüber hinaus berechtigt, verbotswidrig mitgeführte Gegenstände sicherzustellen. Soweit die Gegenstände für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht benötigt werden, werden diese nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung zurückgegeben.

(4)    Personen, die ihre Eintrittsberechtigung nicht nachweisen können und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, können zurückgewiesen und am Betreten der Sportanlage gehindert werden. Dasselbe gilt für Personen, gegen die ein bundesweites oder ein auf das städtische Waldstadion bezogenes Stadionverbot ausgesprochen worden ist. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Personen auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.

§ 7 Verbote

(1)    Den Besucher/ -innen des Stadions ist das Mitführen insbesondere folgender Gegenstände untersagt:

a)    Waffen jeder Art;

b)    Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können;

c)    Gassprühdosen, Druckglasflaschen, ätzende oder färbende Substanzen; oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder Beschädigungen von Sachen geeignet sind;

d)    Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind;

e)    sperrige Gegenstände. Dazu gehören insbesondere Gegenstände, die auf Grund ihrer Beschaffenheit eine Gefährdung für andere Besucher darstellen oder Gegenstände, durch deren Missbrauch eine solche Gefahr herbeigeführt werden kann wie zum Beispiel Leitern, Hocker, Klappstühle oder Kisten;

f)    Fahnen- oder Transparentstangen, die länger als 1 m oder deren Durchmesser größer als 3 cm ist sowie Fahnen und Transparente mit Aufforderungen, die einen Straftatbestand erfüllen oder gegen die guten Sitten verstoßen;

g)    leicht brennbare Flüssigkeiten, Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln oder andere pyrotechnische Gegenstände, insbesondere Rauchpulver, Rauchfackeln, Rauchkörper, bengalische Feuer;

h)    mechanisch betriebene Lärminstrumente;

i)    das Mitbringen alkoholischer Getränke aller Art.

(2)    Verboten ist weiterhin

a)    nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen;

b)    Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind (z.B. das Spielfeld, die Funktionsräume), zu betreten; mit Gegenständen aller Art zu werfen;

c)    Gegenstände und Flüssigkeiten aller Art auf die Sportflächen oder Zuschauerbereiche zu werfen oder zu schütten;

d)    Feuer zu machen, leicht brennbare Flüssigkeiten, Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln oder andere pyrotechnische Gegenstände abzubrennen oder abzuschießen;

e)    ohne Erlaubnis der Stadt Aalen und des Veranstalters, Waren und zur Gewinnerzielung Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen;

f)    bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben oder in anderer Weise zu verunstalten;

g)    außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder die Sportanlage in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen, zu verunreinigen.

§ 8 Video-Überwachung

Die Sportanlage kann bei Veranstaltungen mit Video-Kameras überwacht werden.

§ 9 Haftung

(1)    Das Betreten und Benutzen des städtischen Waldstadions mit der Sportanlage und den darauf befindlichen Gebäuden erfolgt auf eigene Gefahr. Für die Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht werden, haftet die Stadt Aalen als Eigentümer nicht.

(2)    Die Haftung trägt der jeweilige Veranstalter. Verletzte oder Geschädigte haben sich unverzüglich mit dem Veranstalter in Verbindung zu setzen. Die Stadt Aalen als Eigentümer haftet nur für Personen- oder Sachschäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten ihrer Bediensteten verursacht werden.

(3)    Namentlich sorgt der Nutzer für ein verlässliches Schließen der Sportanlage nach der Benutzung, einen ausreichenden Sicherungsdienst vor und während der im Nutzungsvertrag vereinbarten Nutzungsdauer. Die Versicherungssumme des Nutzers beträgt für alle Personen- und/oder Sachschäden pauschal 3.000.000,-- Euro sowie 250.000,-- Euro für Vermögensschäden je Verstoß, höchstens jedoch 8.000.000,-- Euro für Vermögensschäden im Versicherungsjahr. Die Haftung wird auf diese Höchstbeträge der Versicherungshaftung begrenzt. Sofern diese Höchstgrenzen nach oben angepasst werden sollten, so tritt an die Stelle der genannten Höchstgrenzen die mit dem Versicherer vereinbarten Höchstgrenzen. Der Nutzer wird die Stadt Aalen über Veränderungen der Versicherungsgrenzen informieren. Der Nutzer hat für die Haftpflichtversicherung zu sorgen und der Stadt Aalen auf Verlangen den Nachweis vorzulegen. Die Stadt Aalen bezieht bei der Beseitigung etwaiger Schäden den Nutzer mit ein. Die Schadensbeseitigung hat nach den Vorgaben der Stadt Aalen zu erfolgen.

§ 536 a BGB wird im Hinblick auf die Haftung für einen anfänglichen Mangel ohne Verschulden ausdrücklich ausgeschlossen. Die Haftung aufgrund Verschuldens bleibt hiervon unberührt. 
 

§ 10 Zuwiderhandlung

(1)    Personen, die gegen die Ordnung für die Sportanlage verstoßen oder die Weisungen des Ordnungsdienstes oder sonstiger berechtigter Personen nicht befolgen oder die offensichtlich unter dem Einfluss berauschender Mittel stehen, können am Betreten der Sportanlage gehindert oder aus ihr verwiesen werden.

(2)    Bei schweren oder wiederholten Verstößen kann ein Stadionverbot erteilt werden.

(3)    Ein Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes besteht in diesen Fällen nicht.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung des städtischen Waldstadions tritt zum 01.01.2019 in Kraft.