Beschlüsse der Sitzung des Gemeinderats der Stadt Aalen am Donnerstag, 25. Juni 2020

Die Vorlagen finden Sie unter der angegebenen Nummer unter
www.aalen.de/Ratsinformationssystem

1 Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse gem. § 35 Abs. 1 GemO

2 Bericht zur Pandemie aus den Partnerstädten

Information

3 Theater der Stadt Aalen

4620/001 - Entscheidung

Der Gemeinderat fasste mehrheitlich bei zwei Gegenstimmen und zwei Enthaltungen die folgenden Beschlüsse:

  1. Der Bericht zur Spielzeit 2018/2019 sowie der Zwischenbericht der laufenden Spielzeit 2019/2020 wird zustimmend zur Kenntnis genommen. 
  2. Der Ausblick auf die Spielzeit 2020/2021 wird zustimmend zur Kenntnis genommen. 
  3. Vom Rechnungsabschluss 2018/2019 wird zustimmend Kenntnis genommen. 
  4. Dem Bewirtschaftungsplan für die Spielzeit 2020/2021 mit Einnahmen im Ergebnishaushalt in Höhe von 626.000,- Euro und Ausgaben im künstlerischen Etat in Höhe von 1.504.700,-Euro sowie Gesamtausgaben in Höhe von 2.267.000,- Euro wird zugestimmt. Der Zuschuss der Stadt Aalen beträgt für diesen Zeitraum 1.641.000,- Euro. Der Bewirtschaftungsplan für das Theater der Stadt Aalen wird als Anlage dem Haushaltsplan 2021 der Stadt beigefügt.    

4 Überplanmäßige Ausgaben im Haushaltsjahr 2019 in der Produktgruppe 3650 Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege

5020/003 - Entscheidung

Der Gemeinderat fasste einstimmig die folgenden Beschlüsse:

  1. Die überplanmäßigen Ausgaben im Haushaltsjahr 2019 in der Produktgruppe 3650 Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Tagespflege in Höhe von 400.527 € werden genehmigt.
  2. Die Deckung der überplanmäßigen Ausgaben erfolgt im Rahmen des Jahresabschluss 2019.    

5 Neufestsetzung des Zinssatzes für die Berechnung der kalkulatorischen Zinsen für das Vermögen der Stadt Aalen

2120/014 - Entscheidung

Der Gemeinderat fasste mehrheitlich bei einer Gegenstimme die folgenden Beschlüsse:

  1. Der Gemeinderat nimmt von der Berechnung des Zinssatzes für die kalkulatorische Verzinsung des Vermögens der Stadt Aalen und dessen Auswirkungen Kenntnis. 
  2. Der Zinssatz für die Berechnung der kalkulatorischen Zinsen für das Vermögen der Stadt Aalen wird zum 1. Januar 2020 auf 5,03 % festgelegt. Der Zinssatz ist Grundlage für die Gebührenkalkulation bei der Stadt Aalen.    

6 Bewerbungsverfahren Modellprojekt "Smart Cities made in Germany" in Zusammenarbeit mit der Stadt Heidenheim

0220/003 - Entscheidung

Der Gemeinderat fasste bei keinen Gegenstimmen und keinen Enthaltungen die folgenden Beschlüsse:

  1. Die Stadt Aalen stellt den Antrag auf Förderung im Rahmen der bundesweiten Ausschreibung „Smart Cities made in Germany“ durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. 
  2. Die Stadt Aalen stellt die notwendige Eigenfinanzierung i.H.v. je 218.750 Euro in den Jahren 2021 und 2022 sicher.    

7 Bericht Beirat von Menschen mit Behinderungen

5019/016 - Entscheidung

Tätigkeitszeitraum: 2019
Der Gemeinderat fasste einstimmig die folgenden Beschlüsse:

  1. Die Empfehlungen und Anregungen aus dem Berichtsjahr 2019 werden zustimmend zur Kenntnis genommen.  
  2. Die Stadtverwaltung wird beauftragt die Empfehlungen umzusetzen. Der Gemeinderat stimmt den Arbeitsschwerpunkten und den Themen der kommunalen Inklusion und dem Beirat von Menschen mit Behinderungen für das Jahr 2020 zu.    

8 Satzungen

a)    Satzung über verkaufsoffene Sonntage in Aalen und Wasseralfingen

3020/006 - Entscheidung

Der Gemeinderat fasste mehrheitlich bei vier Gegenstimmen und zwei Enthaltungen die folgenden Beschlüsse:

  1. Die Satzung über verkaufsoffene Sonntage in Aalen und Wasseralfingen wird entsprechend der Anlage 1 beschlossen.
  2. Die Satzung ist öffentlich bekannt zu machen.            

b)    Erlass einer Satzung über eine Veränderungssperre für alle Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Änderung der Bebauungspläne in der Innenstadt Aalen zur Steuerung von Vergnügungsstätten", Plan Nr. 01-02/8

6120/011 - Entscheidung 

Der Gemeinderat fasste mehrheitlich bein einer Enthaltung die folgenden Beschlüsse:

  1. Der Gemeinderat der Stadt Aalen beschließt die in der Anlage beigefügte Satzung über den Erlass einer Veränderungssperre nach § 14 i.V.m. § 16 BauGB für den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Änderung der Bebauungspläne in der Innenstadt Aalen zur Steuerung von Vergnügungsstätten“, Plan Nr. 01-02/8 für die Geltungsdauer von zwei Jahren. 
  2. Dem Abgrenzungsplan des Stadtplanungsamts/Amt für Vermessung, Liegenschaften und Bauverwaltung vom 26.06.2019 (Anlage B) wird zugestimmt. 
  3. Die Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen.    

9 Bebauungspläne

a)    Bebauungsplanänderung im Bereich Ecke Bischof-Fischer-Straße und Parkstraße im Planbereich 03-01, Plan Nr. 03-01/4 in Aalen-Kernstadt und Satzung über örtliche Bauvorschriften für das Plangebiet, Plan Nr. 03-01/4 
- Aufstellungsbeschluss gem. § 2 BauGB

6120/013 - Entscheidung

Der Gemeinderat fasste mehrheitlich bei einer Gegenstimme die folgenden Beschlüsse:

  1. Es werden ein Bebauungsplan sowie eine Satzung über örtliche Bauvorschriften gem. § 74 LBO für das Bebauungsplangebiet aufgestellt. 
  2. Dem Abgrenzungsplan zum Bebauungsplan wird zugestimmt (Stand 12.05.2020); siehe Anlage B. 
  3. Der Bebauungsplan wird im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB bzw. nach § 13 a BauGB als Maßnahme der Innenentwicklung durchgeführt. 
  4.  Folgende Bebauungspläne werden aufgehoben, soweit diese vom Geltungsbereich des B-Planes / der Satzung über örtliche Bauvorschriften überlagert werden: 
    •    Gebiet zwischen der Bischof-Fischer-Straße und dem Schützenweg / Greut-Ost, Plan-Nr. 03-03/3, in Kraft seit 23.04.1997 
  5. Der Bebauungsplan weicht von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes der Verwaltungsgemeinschaft ab; dieser ist im Wege der Berichtigung an die Festsetzungen des Bebauungsplanes anzupassen (88. FNP-Änderung).    

b)    Bebauungsplan „Alte Heidenheimer Straße nördlich der Hochbrücke“ im Planbereich 04-01 und 05-01, Plan Nr. 04-01/1 in Aalen-Kernstadt sowie Satzung über örtliche Bauvorschriften für das Bebauungsplangebiet, Plan Nr. 04-01/1
- Aufstellungsbeschluss gem. § 2 BauGB

6120/012 - Entscheidung

Der Gemeinderat fasste einstimmig die folgenden Beschlüsse:

  1. Es werden ein Bebauungsplan sowie eine Satzung über örtliche Bauvorschriften gem. § 74 LBO für das Bebauungsplangebiet aufgestellt. 
  2. Der Bebauungsplan wird im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB bzw. nach § 13 a BauGB als Maßnahme der Innenentwicklung durchgeführt. 
  3. Dem Abgrenzungsplan zum Bebauungsplan wird zugestimmt (Stand 14.05.2020; siehe Anlage B).
  4. Von einer Umweltprüfung und einem Umweltbericht wird gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V. m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB abgesehen. 
  5. Durch diesen Bebauungsplan (Plan Nr. 04-01/1) und die Satzung über örtliche Bauvorschriften werden folgende Bebauungspläne, soweit sie vom Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes Plan Nr. 04-01/1 überlagert werden, aufgehoben: 
    a.    Rechtskräftige Bebauungspläne und Satzungen über örtliche Bauvorschriften: 
    •    Bebauungsplan „Östlich der Bahnhofstraße“, Plan Nr. 01-01, rechtskräftig ab 06.09.1964. 
    b.    Bebauungsplanverfahren: 
    •    Bebauungsplanverfahren „Zwischen Ziegelstraße, Jahnstraße, der Bahnlinie und Hirschbachstraße“, Plan Nr. 05-01/1, Aufstellungsbeschluss vom 20.06.1991. 
    •    Bebauungsplanverfahren „Ecke Ziegelstraße und Alte Heidenheimer Straße“, Plan Nr. 05-01/6, Aufstellungsbeschluss vom 21.04.2016. 
  6. Durch diesen Bebauungsplan (Plan Nr. 04-01/1) und die Satzung über örtliche Bauvorschriften werden folgende Bebauungspläne und Satzungen in Teilen überlagert. Über die Aufhebung und etwaige inhaltliche Integrierung in den neuen Bebauungsplan oder den Fortbestand ist erst im weiteren Verfahren zu entscheiden: 
    •    Bebauungsplan „Änderung des Bebauungsplanes östlich der Bahnhofstraße Plan Nr. 01-01 zum Ausschluss und Gliederung von Vergnügungsstätten“, Plan Nr. 01-01/5, rechtskräftig ab 27.09.1995. 
    •    „Werbesatzung für Anlagen der Außenwerbung in der Stadt Aalen“, in Kraft seit 27.11.2019.
  7. Der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung an die Festsetzungen des Bebauungsplanes anzupassen.            

c)    Bebauungsplan "Gewerbegebiet Staudenfeld / westlich Kellerhaus", Plan Nr. 83-04/1 im Planbereich 83-04, in Aalen-Hofen und Satzung über örtliche Bauvor-schriften für das Bebauungsplangebiet, Plan Nr. 83-04/1 sowie 43. Änderung Flächennutzungsplan VG Aalen
- Prüfung der abgegebenen Stellungnahmen gem. § 3 (2) BauGB
- Satzungsbeschlüsse gem. § 10 (1) BauGB und § 74 (6) LBO 
- Feststellungsbeschluss der 43. FNP-Änderung

6120/007 - Entscheidung

Der Gemeinderat fasste einstimmig die folgenden Beschlüsse:

  1. Der Gemeinderat stellt nach Abwägung die beigefügte Liste vom 19.05.2020 betreffend des genannten Bebauungsplanes und der zugehörigen Satzung über örtliche Bauvorschriften als Ergebnis der von ihm durchgeführten Prüfung der während der zweiten Auslegung abgegebenen Stellungnahmen fest (Anlage B). 
  2. Im Rahmen der redaktionellen Änderungen werden Planzeichnung, Legende, textliche Festsetzungen und die Begründung zum Bebauungsplan angepasst (Anlage C). 
  3. Die als Anlagen beigefügten S a t z u n g e n werden beschlossen (Anlage A). 
  4. Durch diesen Bebauungsplan (Plan Nr. 83-04/1) und die Satzung über örtliche Bauvorschriften wird folgender Bebauungsplan aufgehoben, soweit dieser vom Geltungsbereich des Bebauungsplanes Plan Nr. 83-04/1 überlagert wird: 
    •    Bebauungsplan „Änderung der Bebauungspläne Nr. 82-02 (‚Oberalfingen Letten I‘) und Nr. 82-02/1 und Erweiterung der Gewerbeflächen“ Plan Nr. 82-02/3 vom 14.03.2005/ 30.06.2005, in Kraft seit 06.07.2005/ 21.06.2006 
  5. Dem Ergebnis der Prüfung der während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Stellungnahmen (Anlage G) vom 09.01.2020 wird nach Abwägung gem. § 1 Abs. 7 BauGB zugestimmt. 
  6. Die 43. Flächennutzungsplan-Änderung im Bereich „Staudenfeld / westlich Kellerhaus“ in der Stadt Aalen bestehend aus dem Plan und der Begründung vom 18.04.2012 (gefertigt vom Stadtplanungsamt Aalen) wird festgestellt. 
  7. Der Gemeinderat ermächtigt die Vertreter der Gemeinde im Gemeinsamen Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft der Stadt Aalen mit den Gemeinden Essingen und Hüttlingen dem Beschlussantrag zur 43. FNP-Änderung zuzustimmen.            

d)    Bebauungsplan "Galgenberg-Ost" in den Planbereichen 04-01, 04-02 und 04-04, Plan Nr. 04-04/2 in Aalen-Kernstadt und Satzung über örtliche Bauvorschriften für das Bebauungsplangebiet, Plan Nr. 04-04/2
- Prüfung der abgegebenen Stellungnahmen gem. § 3 Abs. 2 BauGB  
- 2. Auslegungsbeschlüsse gem. § 3 Abs. 2 BauGB

6120/010 - Entscheidung

Der Gemeinderat fasste mehrheitlich bei einer Gegenstimme die folgenden Beschlüsse:

  1. Der Gemeinderat stellt nach Abwägung die beigefügte Liste vom 19.05.2020 als Ergebnis der von ihm durchgeführten Prüfung der während der 1. Auslegung abgegebenen Stellungnahmen fest (Anlage D, Abwägungsvorschläge zur 1. Auslegung). 
  2. Die Neufassung der Entwürfe des Bebauungsplanes und der Satzung über örtliche Bauvorschriften (Lageplan mit Textteil, 19.05.2020, Stadtmessungsamt Aalen / Stadtplanungsamt Aalen), und der Begründung (19.05.2020, Stadtplanungsamt Aalen) mit Umweltbericht (19.05.2020, Landschaftsplanung.Langenholt, Stuttgart), Anlage A, B und C werden gebilligt. 
  3. Die öffentliche Auslegung erfolgt auf die Dauer von 30 Tagen, da es sich um die 2. Auslegung handelt und die vorgenommenen Änderungen keine besonders hohe Komplexität aufweisen. 
  4. Es wird bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten und ergänzten Teilen abgegeben werden können. 
  5. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes und der Satzung über örtliche Bauvorschriften weichen vom Geltungsbereich des Aufstellungsbeschlusses vom 13.10.2016 im Nordwesten, im Südwesten und Südosten ab. 
  6. Durch den Bebauungsplan „Galgenberg-Ost“ wird teilweise folgender Bebauungsplan aufgehoben soweit dieser vom Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Galgenberg-Ost“, Plan Nr. 04-04/2 überlagert wird: Bebauungsplan „Schlatäcker II“, Plan Nr. 05-02/4 (in Kraft: 05.04.2017). Die Überlagerung betrifft einen kleinen Bereich im Kreuzungsbereich der Ziegelstraße 
  7. Es wird bestimmt, dass während der öffentlichen Auslegung nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Planungen unberücksichtigt bleiben können.    

10 Schubart-Gymnasium - Baubeschluss zur WC-Sanierung

6520/013 - Entscheidung

Der Gemeinderat fasste einstimmig die folgenden Beschlüsse:

  1. Der Gemeinderat fasst den Baubeschluss zur Sanierung der WC-Anlagen
  2. Als externer HLS-Fachplaner wird das Ingenieurbüro Jelly & Burkhard, Giengen, für die Umsetzung der Maßnahme beauftragt.    

11 Verkauf des Grundstücks Flst. 2648 Gemarkung Aalen sowie der Teilflächen der Grundstücke Flst. 2674/2, 2531/8 und 2620/3 Gemarkung Aalen

6020/027 - Entscheidung

Der Gemeinderat hat die Ziffer 1 des Beschlussantrags bei einer Gegenstimme geändert und die Ziffern 2 bis 5 bei einer Gegenstimme ungeändert beschlossen:

  1. „Die Stadt Aalen ist bereit, an das Deutsche Rote Kreuz, Kreisverband Aalen e.V., Bischof-Fischer-Straße 119-121, 73430 Aalen, vertreten durch seinen Vorstand Dr. Eberhard Schwerdtner und Helmut Bezler, das Grundstück Flst. 2648 sowie Teilflächen der Flurstücke 2531/8 mit ca. 28 m2, 2620/3 mit ca. 75 m2 und 2674/2 Gem. Aalen mit ca. 195 m2 zu veräußern zum Bau der Integrierten Leitstelle Ostwürttemberg mit einer Bauverpflichtung innerhalb der nächsten fünf Jahre.“
  2. Der Kaufpreis beläuft sich auf 250 €/m² inklusive des Abwasserbeitrags sowie des Kostenbeitrags für Ausgleichsmaßnahmen gem. §§ 135 a bis c BauGB. Der Abwasserbeitrag und der Kostenbeitrag für Ausgleichsmaßnahmen sind im Kaufpreis enthalten und werden damit abgelöst. Die Ablösung gilt für die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 03-01/4 „Bebauungsplanänderung im Bereich Ecke Bischof-Fischer-Straße und Parkstraße“. Die Kaufpreissumme beläuft sich bei einer Fläche von ca. 1.738 m² auf voraussichtlich 434.500 €. Die endgültige Abrechnung erfolgt nach Vermessung der Grundstücke. 
  3. Auf dem Grundstück Flst. 2648 Gem. Aalen befindet sich ein Kabelverteiler der Stadtwerke Aalen GmbH samt Leitungen. Die Stadt Aalen und das DRK, Kreisverband Aalen e. V. werden die Kosten für die Stilllegung, den Abbau und ggf. die Verlegung des Kabelverteilers samt Leitungen in die gegenüber liegende Verkehrsgrünfläche des Grundstücks  Flst. 2531/8 Gem. Aalen hälftig teilen. 
  4. Der Erwerber trägt die Kosten für sämtliche Grundstücksanschlüsse, die Vermessungskosten sowie die Kosten der Beurkundung des Vertrags, des Vollzugs im Grundbuch sowie die Grunderwerbsteuer. 
  5. Die Verwaltung wird mit der näheren Ausgestaltung des Vertrags beauftragt.    

12 Fraktionsanträge zur Änderung der Geschäftsordnung des Gemeinderats der Stadt Aalen

1020/015 - Entscheidung

Der Gemeinderat hat die Ziffer eins bei einer Gegenstimme beschlossen. Der Gemeinderat hat die Ziffer zwei Alternative 1 geändert bei einigen Gegenstimmen und einigen Enthaltungen beschlossen. Die Ziffern drei und vier wurden bei einer Enthaltung beschlossen:

  1. § 4 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Gemeinderats der Stadt Aalen erhält folgende Fassung: „Der Ältestenrat wird vom Oberbürgermeister schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte einberufen. Er ist einzuberufen, wenn es 1/3 seiner Mitglieder unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt.“ 
  2. § 4 Abs. 7 der Geschäftsordnung des Gemeinderats der Stadt Aalen erhält folgende Fassung: 
    •    Alternative 1: „Der Ältestenrat fasst keine Beschlüsse. Über seine Verhandlungen wird eine Niederschrift in Form eines Ergebnisprotokolls erstellt, das die wesentlichen Inhalte der Sitzung wiedergibt. Eine Tonaufnahme wird erstellt.“ oder: 
    •    Alternative 2: „Der Ältestenrat fasst keine Beschlüsse. Über den wesentlichen Inhalt der Sitzung des Ältestenrats ist eine Niederschrift zu fertigen. § 32 Abs. 1 und Abs. 3, § 33 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 S. 1, § 34 und § 35 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Gemeinderats sind entsprechend anzuwenden“. 
  3.  § 4 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Gemeinderats der Stadt Aalen erhält folgende Fassung: Der Ältestenrat besteht aus dem Oberbürgermeister und Mitgliedern der Fraktionen. Jede Fraktion hat für je angefangene 5 Mitglieder einen Sitz im Ältestenrat. An den Sitzungen des Ältestenrats kann als Zuhörer ohne Beratungs- und Stimmrecht je ein Gemeinderatsmitglied einer Wählervereinigung, welche den Fraktionsstatus von 3 Sitzen nicht erreicht, teilnehmen.
  4. Die Geschäftsordnung des Gemeinderats der Stadt Aalen vom 2. September 1976, zuletzt geändert am 4. Juli 2019, wird entsprechend der Anlage …. geändert.  

13 Erteilung von Weisungen

a)    an den Vertreter der Stadt Aalen für die nächste Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Aalen GmbH zur Veräußerung der Beteiligung an der Südwestdeutschen Stromhandels GmbH

2120/017 - Entscheidung

Der Gemeinderat fasste mehrheitlich bei einer Gegenstimme die folgenden Beschlüsse:

Dem Vertreter der Stadt Aalen wird gemäß § 104 Abs. 1 letzter Satz GemO Baden-Württemberg i. V. m. § 9 Abs. 4 Ziffer 26 der Hauptsatzung der Stadt Aalen die Weisung erteilt, in der nächsten Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Aalen GmbH dem Folgenden zuzustimmen: 

  1. Die Geschäftsführung der Stadtwerke Aalen GmbH wird beauftragt, den Anteil in Höhe von 4,19 % an der Südwestdeutschen Stromhandels GmbH a)den anderen Gesellschaftern zum Kauf anzudienen oder b)sofern dies zu keinem Ergebnis führt, das Gesellschaftsverhältnis zum Ende des Geschäftsjahres 2021 gemäß den Regelungen des Gesellschaftsvertrages zu kündigen. 
  2. Ein möglicher Erlös durch den Verkauf der Anteile an der Südwestdeutschen Stromhandels GmbH wird zur Finanzierung der anstehenden Investitionen für das Projekt „Neubau eines Kombibades“ verwendet. 
  3. Der Beschluss über die Veräußerung der Beteiligung ist gem. § 108 GemO vorlagepflichtig gegenüber der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Vorlage der relevanten Unterlagen beim Regierungspräsidium Stuttgart erfolgt durch die Beteiligungsverwaltung. Der Beschluss darf erst vollzogen werden, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde die Gesetzmäßigkeit bestätigt oder den Beschluss nicht innerhalb eines Monats beanstandet hat.            

b)    an den Vertreter der Stadt Aalen für die nächste Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Aalen GmbH zur Genussrechtsbeteiligung an der BlueSky Energy Entwicklungs- und Produktions GmbH

2120/018 - Entscheidung

Der Gemeinderat fasste einstimmig die folgenden Beschlüsse:

Dem Vertreter der Stadt Aalen wird gemäß § 104 Abs. 1 letzter Satz GemO Baden-Württemberg i. V. m. § 9 Abs. 4 Ziffer 26 der Hauptsatzung der Stadt Aalen die Weisung erteilt, in der nächsten Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Aalen GmbH dem Folgenden zuzustimmen: 

  1. Die Geschäftsführung der Stadtwerke Aalen GmbH wird beauftragt, die notwendigen Vereinbarungen zur Zeichnung und Übernahme von 5 Genussrechten an der BlueSky Energy Entwicklungs- und Produktions GmbH abzuschließen. 
  2. Der Beschluss über die Übernahme der Genussrechte ist nach den Vorschriften der Gemeindeordnung vorlagepflichtig gegenüber der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Vorlage der relevanten Unterlagen beim Regierungspräsidium Stuttgart erfolgt durch die Beteiligungsverwaltung. Der Beschluss darf erst vollzogen werden, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde die Gesetzmäßigkeit bestätigt oder den Beschluss nicht innerhalb eines Monats beanstandet hat.    

14 8. Bericht zu Projektgesellschaften der Trianel Erneuerbare Energien GmbH & Co. KG (TEE)

8120/006 - Information

Der Bericht wird zur Kenntnis genommen.  

15 Ausscheiden und Nachrücken im Gemeinderat der Stadt Aalen

a)    Antrag von Stadtrat Prof. Dr. Dr. h. c. Friedrich Klein auf Ausscheiden aus dem Gemeinderat

1020/016 - Entscheidung

Der Gemeinderat fasste bei keinen Gegenstimmen und keinen Enthaltungen die folgenden Beschlüsse:

  1. Für das von Herrn Stadtrat Prof. Dr. Dr. h. c. Friedrich Klein beantragte Ausscheiden aus dem Gemeinderat der Stadt Aalen liegt ein wichtiger Grund im Sinne von § 16 Abs. 1 GemO vor. 
  2. Mit der nach Ziffer 1 getroffenen Feststellung endet die Zugehörigkeit von Herrn Prof. Dr. Dr. h. c. Friedrich Klein zum Gemeinderat der Stadt Aalen.    

        
b)    Nachrücken von Herrn Arian Kriesch in den Gemeinderat der Stadt Aalen

1020/017 - Entscheidung

Der Gemeinderat fasste bei keinen Gegenstimmen und keinen Enthaltungen die folgenden Beschlüsse:

  1. Es wird festgestellt, dass Herr Arian Kriesch, Joseph-Haydnstraße 8, 73430 Aalen, die Wählbarkeit für den Gemeinderat der Stadt Aalen (§ 28 GemO) besitzt und nicht durch einen Hinderungsgrund (§ 29 GemO) vom Eintritt in den Gemeinderat der Stadt Aalen ausgeschlossen ist. 
  2. Die Verpflichtung von Herrn Arian Kriesch erfolgt in der Gemeinderatssitzung am 25. Juni 2020.    

c)    Neubesetzung von Gremien

1020/018 - Entscheidung

Der Gemeinderat fasste einstimmig die folgenden Beschlüsse:

Im Wege der Einigung werden folgende Gremien entsprechend Anlage 1 neu besetzt: Kultur-Bildungs- und Finanzausschuss, Betriebsausschuss der Stadtwerke Aalen Eigenbetrieb Abwasserentsorgung, Aufsichtsrat der Stadtwerke Aalen GmbH, Ältestenrat, Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Technik, Gemeinsamer Ausschuss Verwaltungsgemeinschaft, Ausschuss für Integration, Zweckverband Gewerbegebiet Dauerwang, Zweckverband Rombachgruppe, Stiftungsrat für die Stiftung „Jugendwerk Aalen“    

© Stadt Aalen, 29.06.2020