Bund und Länder einigen sich auf Verlängerung des Lockdowns zur Eindämmung der Corona-Pandemie.

Der Lockdown wird bis zum 7. März 2021 verlängert. Durch die Disziplin der Bürgerinnen und Bürger ist es gelungen, seit Weihnachten die Infektionszahlen wieder deutlich zu senken.

Aalen hält zusammen!
(© Stadt Aalen)

Die Erkenntnisse über die Mutationen des SARS-CoV-2-Virus geben berechtigten Anlass zur Sorge. Die überwiegende Mehrzahl der Forschenden ist alarmiert, weil epidemiologische Erkenntnisse darauf hindeuten, dass die Virusmutanten aus Großbritannien (B.1.1.7) und Südafrika (Y501.V2) deutlich ansteckender sind als die bisherige Virusvariante. Die Folgen einer Verbreitung einer ansteckenderen Virusmutation würde die aktuelle Lage dramatisch verschärfen. Bei einer Verbreitung der Mutation würde das in nur vier Wochen eine Versechzehnfachung der Infektionen bedeuten. Statt aktuell täglich rund 1.600 Neuinfektionen in Baden-Württemberg würde das dann 25.600 tägliche Neuinfektionen bedeuten.

Innerhalb von vier Wochen ist in Großbritannien die 7-Tages-Inzidenz von 186 auf 616 nach oben geschnellt. In Irland schoss sie im selben Zeitraum sogar von 39 auf 926. Das ist mehr als das Zwanzigfache! Kein Gesundheitssystem der Welt kann einem solch exponentiellen Anstieg auf Dauer standhalten.

Bund und Länder haben sich darauf geeinigt, den Lockdown zu verlängern und zu verschärfen. Was das für die Regelungen in Baden-Württemberg bedeutet, ist hier für Sie zusammengefasst.

  • Die aktuellen Maßnahmen werden bis zum 7. März 2021 verlängert.
  • Die derzeit geschlossenen Einrichtungen bleiben geschlossen.
  • Aufgrund der gestiegenen Gefahren durch die mutmaßlich ansteckenderen Virusmutanten, müssen beim Einkaufen und im öffentlichen Personennahverkehr medizinische Masken getragen werden. Also sogenannte OP-Masken oder auch FFP2-Masken (respektive Masken mit N95 oder KN95-Zertifzierung).
  • Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird eine Verordnung erlassen, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber verpflichtet, den Beschäftigen überall dort wo es möglich ist das Arbeiten im Homeoffice ermöglichen müssen. Dadurch werden Kontakte am Arbeitsort und auf dem Weg zur Arbeit deutlich reduziert.
  • Dort wo Präsenz am Arbeitsplatz erforderlich ist, gelten weiter die COVID-19-Arbeitsschutzstandards von Bund und Ländern. Für Arbeitsbereiche auf engen Raum muss die Belegung reduziert werden, wenn das nicht möglich ist, muss eine medizinische Maske getragen werden, die der Arbeitgeber zu stellen hat.
  • Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind darüber hinaus dazu aufgefordert, für die im Betrieb präsenten Beschäftigten flexible Arbeitszeiten anzubieten, um das Fahrgastaufkommen zu Arbeitsbeginn und Arbeitsende zu entzerren.

Kontakte:

Erlaubt sind nach der neuen Regelung Treffen von Angehörigen eines Haushalts und einer weiteren Person eines anderen Haushalts. Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit. Wo das Treffen stattfindet ist dabei egal: Es kann also eine Person eine andere Familie zuhause besuchen, die Familie (sofern in einem Haushalt wohnend) kann auch zu einer alleine lebenden Person gehen.

Aufenthalt im Freien:

Im Freien ist weiterhin nur Sport und Bewegung erlaubt. Dabei sind die aktuellen Kontaktbeschränkungen einzuhalten, es dürfen also nur Personen eines Haushalts gemeinsam mit einer weiteren Person spazieren gehen. 

Kitas und Grundschulen:

Wenn Öffnungen möglich sind, haben die Öffnungen im Betreuungs- und Bildungsbereich oberste Priorität. Über das konkrete Vorgehen wird der Ministerpräsident am 11. Februar 2021 in der Sondersitzung des Landtags informieren.

Das Pressestatement vom Ministerpräsident Winfried Kretschmann finden Sie hier.

Die Stadt Aalen bietet eine Notbetreuung in den KIndergärten und bis zur Klasse 7 an. 

Nähere Informationen erhalten Eltern direkt in den jeweiligen Kindertageseinrichtungen, den Sekretariaten der Schulen und hier auf der Homepage.

Das Amt für Soziales, Jugend und Familie steht darüber hinaus für allgemeine Fragen zur Notbetreuung zur Verfügung:
amt-fuer-soziales@aalen.de
Telefon: 07361 52-1248

Einzelhandel:

Ab dem 11. Januar 2021 sind Abholdienste „Click & Collect“ wieder erlaubt. Das gilt auch für wissenschaftliche Bibliotheken und Archive. 

Nach vorheriger Bestellung sind Abhol-, Lieferangebote („Click & Collect“) für ansonsten geschlossene Einzelhandels- und Dienstleistungsbetriebe zulässig. Die vorherige Bestellung muss nicht online, sondern kann beispielsweise auch telefonisch erfolgen.

Ausgangsbeschränkungen:

In Landkreisen, die weiter eine hohe 7-Tage-Inzidenz von über 50 haben, ergreift das Land weiter lokale und regionale Maßnahmen. Baden-Württemberg setzt dies beispielsweise schon jetzt mit möglichen nächtlichen Ausgangsbeschränkungen in Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 50 um.

Den Beschluss von Bund und Länder vom 10.02.2021 finden Sie hier zum Nachlesen.

Bund und Länder haben sich auf eine Verlängerung des Lockdowns verständigt. Hier die aktuelle Verordnung des Landes:

© Stadt Aalen, 14.12.2020