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Geschäftsordnung des Jugendgemeinderats der Stadt Aalen

Fassung vom 02.07.2024 überarbeitet und beschlossenen am 10.12.2024

Allen Jugendlichen, unabhängig ihrer gesellschaftlichen Situation, wird die Möglichkeit gegeben, sich mit ihren Anliegen, Bedürfnissen und Perspektiven im Jugendgemeinderat einzubringen. Hierbei ist es wichtig, die Gesamtheit der Jugendlichen bestmöglich zu berücksichtigen und ihre Vielfalt abzubilden. Deshalb sollen alle Formen von geschlechtlicher Identität und sexueller Orientierung berücksichtigt und auch Personen mit verschiedenen Hintergründen zur Mitwirkung animiert werden. Politik für Jugendliche zu machen heißt, Politik mit Jugendlichen zu machen. Um diesem Anspruch gerecht zu werden, wurde in Aalen ein Jugendgemeinderat eingerichtet. 

Der Jugendgemeinderat gründet sich aus der Beteiligung und den Wahlen in den Jugendforen der verschiedenen Stadtteile und gewährleistet damit eine breite Einbindung. Er bildet einen zentralen Baustein im Gesamtkonzept der Beteiligung junger Menschen in Aalen. Darüber hinaus unterstützen der Jugendgemeinderat und die Jugendforen die projektbezogene Beteiligung vor Ort. 

Der Jugendgemeinderat verrichtet unabhängig von Strömungen und Einflüssen von außen seine Arbeit. Er bietet eine Plattform für alle Jugendlichen und ermöglicht ihnen die Vertretung der Interessen ihrer Generation. Die Mitglieder des Jugendgemeinderates bekennen sich zur demokratischen Grundordnung und sind ausschließlich ihrem Gewissen verpflichtet. Die zu behandelnden Themen werden zum einen vom Jugendgemeinderat zur Sprache gebracht und zum anderen bezieht der Gemeinderat die Jugendlichen bei allen Themen, die sie betreffen, ein.

§ 1 Zusammensetzung und Amtszeit

(1) Dem Jugendgemeinderat gehören 28 Mitglieder an. 
a) 26 dieser Plätze verteilen sich auf die Stadtteile gemäß ihrer Größe, wobei ein Stadtteil über nicht weniger als zwei und nicht mehr acht Sitze verfügen darf. Zur Feststellung der Größe wird der 01.01. des jeweiligen Wahljahres als Stichtag herangezogen.
b) Zwei zusätzliche Plätze werden für Jugendliche mit Behinderung oder mit besonderen inklusiven Erfahrungen vergeben. Deren Besetzung soll vom Aalener Beirat für Menschen mit Behinderung / BMB unterstützt werden. Ausgewählt werden können für diese Plätze (abweichend von §1.2) Menschen bis 25 Jahre.

(2) Dem Jugendgemeinderat können Jugendliche angehören, die nicht jünger als 14 Jahre und nicht älter als 22 Jahre sind und deren Lebensschwerpunkt in Aalen liegt. 

(3) Die Amtszeit des Jugendgemeinderats beginnt zum 01.01. und beträgt zwei Jahre. Er führt die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Jugendgemeinderats fort.

(4) Ein Mitglied scheidet aus, wenn es 
a) den Austritt schriftlich erklärt oder
b) an drei aufeinanderfolgenden Sitzungen unentschuldigt fernbleibt

(5) Scheidet ein Mitglied aus, so rückt an deren Stelle jene:r Kandidierende, welche:r auf derselben Liste das nächsthöchste Stimmergebnis erzielte. Sollte kein neues Mitglied zur Verfügung stehen, findet auf dem nächsten ordentlichen Jugendforum eine Nachwahl statt.  

§ 2 Wahl der Mitglieder

(1) Die Wahl hat demokratischen Grundsätzen zu entsprechen. Sie findet in den drei Monaten vor Amtszeitbeginn des betreffenden Jugendgemeinderats statt. 

(2) Wahlberechtigt (aktives Wahlrecht) ist, wer zum Zeitpunkt der Wahl 
a) zwischen 14 bis einschließlich 22 Jahre alt ist und 
b) entweder eine Schule, Hochschule oder einen Ausbildungsbetrieb in Aalen besucht oder in Aalen wohnt. 

(3) Wählbar (passives Wahlrecht) ist, wer zum Zeitpunkt der Wahl 
a) zwischen 14 bis einschließlich 20 Jahre alt ist und 
b) entweder eine Schule, Hochschule oder einen Ausbildungsbetrieb in Aalen besucht oder in Aalen wohnt und
b) der/ die diverse Kandidierende auf nicht mehr als einer Liste kandidiert
c) der/die Kandidierende für die Wahl des selben Jugendgemeinderats nicht bereits in einem anderen Teilort kandidiert hat 

(4) Die Wahlankündigung ist mindestens drei Wochen vor dem Wahltag über geeignete Informationswege zu erledigen. Geeignete Wege können Beiträge in den Sozialen Netzwerken, Mitteilungen in der Presse und Mitteilungsblättern sowie Kommunikation an den betroffenen Organisationen und Institutionen sein. 

(5) Die Wahl findet als Listenwahl statt. Wobei eine Liste männliche und die andere weibliche Kandidierende berücksichtigt. Beide Listen haben Personen aufzunehmen, die sich nicht einem Geschlecht eindeutig zuordnen. 

(5) Jede:r Wähler:in hat genau so viele Stimmen, wie Plätze zu wählen sind. Eine Mindeststimmabgabe gibt es nicht. Pro Kandidat:in darf maximal eine Stimme vergeben werden. 

(6) Die zu wählenden Plätze sind durch zwei zu dividieren, es ist immer abzurunden. Je eine Hälfte geht an die männliche und die weibliche Liste. Gewählt ist, wer ausreichend Stimmen erhält um innerhalb der eigenen Liste jenen Platz zu erreichen, wie Mandate zu vergeben sind. Sollte ein Platz keiner Liste zugeordnet sein (ungerade Platzanzahl), so gewinnt diesen, wer das nächsthöhere Stimmergebnis erzielt; die Listenzugehörig ist unerheblich. Stehen einer Liste mehr Plätze zu, als diese besetzen kann, werden diese Plätze der jeweils anderen Liste zugeschlagen. Bei Stimmengleichheit, die den Zuschlag eines Mandats beeinflussen, findet zwischen diesen beiden Kandidierenden eine Stichwahl statt. 

Kommentar: Beispiel der Sitzvergabe bei 5 Plätzen
Abgegebene Stimmzettel: 50, vergebene Stimmen: 200

Tom 50 Stimmen Lisa 45 Stimmen
Max 20 Stimmen Marisa 30 Stimmen
Timo 15 Stimmen Kim 23 Stimmen
Henry 10 Stimmen Hanna 8 Stimmen
Variante wie formuliert Variante nach Stärkstes Ergebnis, danach abwechselnd (nicht zulässig)
Auf dem Bild ist das Beispiel der Sitzvergabe bei 5 Plätzen für die Geschäftsordnung des Jugendgemeinderats Aalen zu sehen.
(© Stadt Aalen)

(7) Die Wahl der Mitglieder für die Teilorte findet per Wahlversammlung als geheime Urnenwahl während einem Jugendforum in jenem Teilort statt, für welchen die Mitglieder gewählt werden. Je Teilort werden gemäß Größe folgende Anzahl an Mitgliedern gewählt: 

Kernstadt 8 Sitze
Wasseralfingen 3 Sitze
Unterrombach-Hofherrnweiler 3 Sitze
Unterkochen 2 Sitze
Fachsenfeld 2 Sitze
Ebnat 2 Sitze
Dewangen 2 Sitze
Waldhausen 2 Sitze
Hofen 2 Sitze

§ 3 Innere Struktur

(1) Der Jugendgemeinderat besteht aus 
a) dem Gremium, dem alle Mitglieder qua Amt angehören
b) den Arbeitsgruppen
c) dem Vorstand, dem die Sprecher:innen und Berichterstatter:innen qua Amt angehören. 

§ 3a Gremium

(1) Das Gremium tagt in der Regel sechs Mal pro Kalenderjahr. Die Sitzungen sind grundsätzlich öffentlich, sofern die Natur der Sache es nicht anders erfordert. In Ausnahmefällen können Sitzungen auch digital durchgeführt werden. Auf Antrag von mind. 25% der Jugendgemeinderät:innen muss eine außerordentliche Sitzung einberufen werden.

(2) Das Gremium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. 

(3) Jedes Mitglied verfügt unabhängig der eigenen Funktion über Rederecht, Antragsrecht und eine Stimme. In der Regel wird per Handzeichen abgestimmt, sofern dies nicht anders vorgesehen oder beantragt wird. 

(4) Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder herbeigeführt. Beschlüsse zur Änderung der Geschäftsordnung benötigen eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

(5) Die Einladung zur Sitzung geht den Mitgliedern zwei Wochen vor der Sitzung zu. Diese enthält neben den Angaben zu Zeit und Ort auch eine Tagesordnung. Die Tagesordnung hat insbesondere Berichte der Sprecher:innen, der Arbeitsgruppen und Arbeitskreise, der Stadtverwaltung und des / der Beauftragten für Jugendbeteiligung zu beinhalten. 

(6) Anträge, die in ordentlicher Sitzung mit einem eigenen Tagesordnungspunkt zu beraten sind, sind durch Mitglieder, Arbeitsgruppen oder -kreise spätestens zur Vorstandssitzung vor der betreffenden Sitzung beim Vorstand einzureichen.

(7) Zu den Sitzungen sind eingeladen und nehmen teil 
a) die Mitglieder des Jugendgemeinderats,
b) der/die Oberbürgermeister:in der Stadt Aalen, wenn er/sie verhindert ist eine seiner/ihrer Stellvertreter:innen (mit Rederecht),
c) der/die Beauftragte der Jugendbeteiligung der Stadt Aalen (mit Rederecht), 
d) freiwillig die Mitglieder des Gemeinderats der Stadt Aalen, denen nur nach Aufforderung durch die Sitzungsleitung das Wort erteilt wird, 
e) Referierende zu Tagesordnungspunkten (mit Rederecht).

(8) Das Protokoll der Sitzung ist durch die Verwaltung zu erstellen. Es soll den Diskussionsverlauf in angemessener Weise wiedergeben. Das Protokoll wird innerhalb von zwei Wochen an die Geschäftsstelle des Jugendgemeinderats versandt. 
* Der Jugendgemeinderat empfiehlt vorzugsweise die Erstellung des Protokolls durch bei der Stadt Aalen Auszubildende oder Dual Studierende.

(9) Mitglieder erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 25 € pro Sitzung. 

(10) Das Gremium wählt aus seiner Mitte in demokratischer und geheimer Wahl eine Sprecherin und einen Sprecher in gegenseitig stellvertretender Funktion. Sie übernehmen die Sitzungsleitung und die Repräsentation nach außen.

§ 3b Arbeitsgruppen und Arbeitskreise

(1) Das Gremium richtet mit einfacher Mehrheit Arbeitsgruppen ein. Diese beschäftigen sich langfristig sach- und fachbezogen mit einem Themenkomplex. 

(2) Jedes Mitglied kann einen Arbeitskreis einrichten. Dieser beschäftigt sich über einen begrenzten Zeitraum sach- und fachbezogen mit einem speziellen Thema. 

(3) Teilnahmeberechtigt sind alle Jugendlichen, die gemäß § 2 wahlberechtigt sind. Sie verfügen über Rede- und Antragsrecht. Mitglieder des Jugendgemeinderats, die an den Sitzungen teilnehmen sind stimmberechtigt. Gäste können mit besonderer Begründung außerhalb des Satz 1 zugelassen werden. 

(4) Die Sitzung soll mindestens eine Woche vor Beginn unter Angabe von Ort, Zeit, Datum und Tagesordnung bekannt zu machen. Ein Protokoll der vorherigen Sitzung ist anzuhängen. 

(5) Von den Sitzungen ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen und dem Gremium zugänglich zu machen.
(6) Jede Arbeitsgruppe wählt zwei Berichterstatter:innen, die Mitglied des Jugendgemeinderats sind. 

§ 3c Vorstand

(1) Der Vorstand ist das vorbereitende Organ der Gremiumssitzungen. Er beschließt die Tagesordnung der folgenden Gremiumssitzung sowie Zeit und Ort. 

(2) Der Vorstand tagt in der Regel drei Wochen vor den Gremiumssitzungen. 

(3) Die Sprecher:innen laden die übrigen Vorstandsmitglieder mindestens eine Woche vor Beginn der Sitzung Angabe von Ort, Zeit, Datum und Tagesordnung bekannt zu machen. Ein Protokoll der vorherigen Sitzung ist anzuhängen. 

(5) Von den Sitzungen ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen und dem Gremium zugänglich zu machen.

§ 4 Weitere Funktionen

(1) Das Gremium kann beschließen weitere Positionen einzurichten. Diese werden durch das Gremium in demokratischer, – sofern gewünscht – geheimer Wahl bestimmt. 

(2) Der Jugendgemeinderat wählt zwei Vertrauensmitglieder jeweils unterschiedlichen Geschlechts.

§ 5 Rahmenbedingungen

(1) Der Jugendgemeinderat verfügt über ein freies Budget von 10.000 € pro Haushaltsjahr, zuzüglich der Sitzungsgelder und Sachmittel. Die Rechnungslegung erfolgt am Ende des Haushaltsjahres.

(2) Der Jugendgemeinderat verfügt über ein Antrags-, Rede- und Anhörungsrecht im Gemeinderat sowie in den vorberatenden Ausschüssen der Stadt Aalen. Zu diesen Sitzungen wird der Jugendgemeinderat eingeladen. Die Anträge können bei der Geschäftsstelle Gemeinderat zwei Wochen vor der Sitzung des betreffenden Ausschusses eingereicht werden und sind allerspätestens bei der übernächsten Sitzung des Gemeinderates zu beraten.

(3) Zwei Mitglieder des Jugendgemeinderates werden in den Gemeinderat sowie den vorberatenden Ausschüssen der Stadt Aalen als beratende Mitglieder entsandt. Der Gemeinderat kann darüber hinaus 

  • Jugendliche als sachkundige Einwohner widerruflich als beratende Mitglieder in beschließende oder beratende Ausschüsse berufen.
  • Jugendliche als sachkundige Einwohner/Sachverständige zu Beratungen in einzelnen Angelegenheiten beiziehen 
  • betroffenen Jugendlichen Gelegenheit geben, ihre Auffassung im Gemeinderat vorzutragen (Anhörung gem. § 33 Abs. 4 Satz 2 GemO). 
  • Jugendlichen in öffentlichen Sitzungen die Möglichkeit einräumen, Fragen zur Gemeindeangelegenheiten zu stellen oder Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten (Fragestunde gem. § 33 Abs. 4 Satz 1 GemO)

(4) Über die zu beratenden Themen entscheidet der Jugendgemeinderat selbstständig und unabhängig. Der Gemeinderat, die Stadtverwaltung und weitere Akteure können den Jugendgemeinderat um Stellungnahme und/oder Mitwirkung bitten. 

(5) Der Gemeinderat bezieht den Jugendgemeinderat in alle jugendrelevanten Themen ein. Dies betrifft vor allem das Schul-, Bildungs- und Erziehungswesen, den Personennahverkehr, die Freizeitgestaltung sowie Umweltfragen. 

(6) Für Aktionen und Gremien des Jugendgemeinderats werden dessen Mitglieder während der Schulzeit, nach Absprache mit der Schule, freigestellt. 

(7) Vonseiten der Stadtverwaltung dient die Geschäftsstelle des Jugendgemeinderats sowie der/die Beauftragte für Jugendbeteiligung als Ansprechpartner:in. 

(8) Die Geschäftsstelle des Jugendgemeinderats ist beim Amt für Soziales der Stadt Aalen angesiedelt. 

(9) Der Jugendgemeinderat kooperiert mit 
a) den Schülervertretungen der Schulen im Stadtgebiet, 
b) den freien und städtischen Akteuren der Jugendhilfe und -arbeit (z. B. Stadtjugendring, mobile Jugendarbeit, Jugendtreffs, Schulsozialarbeit, Vereine). Dazu kann er auch besondere Kooperationen beschließen. 

§ 6 Auflösung

Der Jugendgemeinderat kann durch einen Gemeinderatsbeschluss aufgelöst werden, wenn über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren weniger als 50 % der Sitze belegt werden oder eine inaktive Phase von mehr als zwei Jahren ohne Sitzung und Aktionen erkennbar ist.

§ 7 Inkrafttreten

(1) Änderungen dieser Geschäftsordnung, die durch den Gemeinderat beschlossen werden, benötigen die Zustimmung des Jugendgemeinderats, die gemäß § 4a Abs. 4 Satz 2 erteilt wird. Sie treten unmittelbar nach Zustimmung in Kraft.

(2) Änderungen dieser Geschäftsordnung, die durch den Jugendgemeinderat beschlossen werden, treten in Kraft, wenn der/die Beauftragte für Jugendbeteiligung, der/die Oberbürgermeister:in sowie der Gemeinderat informiert wurden. Nach Inkenntnissetzung hat der Gemeinderat drei Gemeinderatssitzungen Zeit Einspruch gegen die Änderungen zu erheben. Geschieht dies nicht, tritt die Geschäftsordnung unmittelbar nach Ablauf der Frist in Kraft.