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Melderegister - Auskunft beantragen (einfach)

Im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft erhalten Sie von der Meldebehörde Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften zu der gesuchten Person.

Ist die Person verstorben, wird Ihnen dies mitgeteilt.

Ob Ihnen eine Meldebehörde eine Auskunft über die Daten der gesuchten Person erteilt, liegt in deren pflichtgemäßem Ermessen.
Die einfache Melderegisterauskunft wird nicht erteilt, wenn eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen ist oder für die Meldebehörde Grund zu der Annahme besteht, dass hieraus eine Gefahr für schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder einer anderen Person erwachsen kann.

Voraussetzungen

  • Die von Ihnen gesuchte Person muss anhand Ihrer Angaben eindeutig identifiziert werden können. Das heißt, dass Sie schon über Daten zur betroffenen Person verfügen müssen.
    Dies sind in der Regel der Vor- und Familienname, das Geburtsdatum, das Geschlecht oder die zuletzt bekannte Anschrift.
  • Wenn Sie die Daten für gewerbliche Zwecke verwenden, müssen Sie diese angeben.
  • Sie müssen bei der Anfrage erklären, dass Sie die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwenden
  • Es darf keine Auskunftssperre im Melderegister bestehen.

Verfahrensablauf

Die einfache Auskunft aus dem Melderegister müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen. Sie benötigen dafür kein Formular. Sie können den Antrag

  • mündlich in der Behörde stellen,
  • mit der Post oder durch E-Mail übermitteln oder
  • je nach Angebot der Gemeinde auch online stellen.

Achtung: Bei manchen Meldebehörden wird Ihr Antrag erst bearbeitet, wenn Sie die Gebühr bezahlt haben.

Hinweis: Das Melderegister der Gemeinden enthält nur Daten über Privatpersonen. Auskünfte über Firmen oder Wirtschaftsunternehmen erhalten Sie aus dem Gewerberegister.

Es kann sein, dass die Daten der von Ihnen gesuchten Person einer Auskunftssperre unterliegen. Die Meldebehörde prüft dann im Einzelfall, ob Ihr Interesse an der Auskunft das Geheimhaltungsinteresse der gesuchten Person überwiegt.

Hinweis: Die Daten dürfen nicht für Zwecke der Werbung und des Adresshandels genutzt werden.

Erforderliche Unterlagen

keine

Frist / Dauer

keine

Kosten

  • für eine einfache Melderegisterauskunft: 8 Euro

Hinweis: Bei einer schriftlich oder elektronisch beantragten Melderegisterauskunft müssen Sie die Verwaltungsgebühren im Voraus zahlen.

Bei schriftlichen Anfragen muss die Gebühr mittels Blanko-Verrechnungsscheck oder per Vorabüberweisung unter Angabe des Verwendungszwecks auf das Konto der Kreissparkasse Ostalb IBAN: DE11 6145 0050 0110 0003 09 entrichtet werden. Anfragen ohne Gebühr oder mit nicht passender Gebühr werden unbeantwortet zurückgesandt.

Beantragen Sie die Melderegisterauskunft elektronisch, überweisen Sie die Gebühr bitte im Voraus unter Angabe des Verwendungszwecks auf das oben genannte Konto. Bitte fügen Sie dem elektronischen Antrag einen Nachweis über die Zahlung bei.

Sonstiges

Sie erhalten eine neutrale Auskunft aus dem Melderegister, wenn eine Auskunft aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erteilt werden kann. Das heißt, wenn die gesuchte Person nicht eindeutig identifiziert werden kann oder eine Auskunftssperre vorliegt, die eine Auskunftserteilung verhindern soll. Egal, ob die Auskunftserteilung positiv oder negativ erfolgt, sind beide Formen gebührenpflichtig.

Rechtsgrundlage

Bundesmeldegesetz (BMG):

  • § 44 Einfache Melderegisterauskunft

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV):

  • Ziffer 44 Zu § 44 Einfache Melderegisterauskunft

Bezugsort

Zuständig

die Meldebehörde des letzten bekannten Wohnortes der gesuchten Person

Meldebehörde ist

  • die Gemeinde-/Stadtverwaltung des Wohnortes oder
  • die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die die Aufgaben der Meldebehörde für die Wohnortgemeinde erfüllt.

Unsere Anschrift

Rathaus
Marktplatz 30
73430 Aalen

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Öffnungszeiten

Montag: 8.30 bis 12 Uhr und 14 bis 16 Uhr,
von 12 bis 14 Uhr – reserviert für online gebuchte Termine
Dienstag: 8.30 bis 12 Uhr und 14 bis 16 Uhr
von 12 bis 14 Uhr – reserviert für online gebuchte Termine
Mittwoch: 7.30 bis 12 Uhr
Donnerstag: 8.30 bis 12 Uhr und 14 bis 17.45 Uhr,
von 12 bis 14 Uhr - reserviert für online gebuchte Termine
Freitag: 8.30 bis 12 Uhr