Im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft erhalten Sie von der Meldebehörde Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften zu der gesuchten Person.
Ist die Person verstorben, wird Ihnen dies mitgeteilt.
Ob Ihnen eine Meldebehörde eine Auskunft über die Daten der gesuchten Person erteilt, liegt in deren pflichtgemäßem Ermessen.
Die einfache Melderegisterauskunft wird nicht erteilt, wenn eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen ist oder für die Meldebehörde Grund zu der Annahme besteht, dass hieraus eine Gefahr für schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder einer anderen Person erwachsen kann.
Die einfache Auskunft aus dem Melderegister müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen. Sie benötigen dafür kein Formular. Sie können den Antrag
Achtung: Bei manchen Meldebehörden wird Ihr Antrag erst bearbeitet, wenn Sie die Gebühr bezahlt haben.
Hinweis: Das Melderegister der Gemeinden enthält nur Daten über Privatpersonen. Auskünfte über Firmen oder Wirtschaftsunternehmen erhalten Sie aus dem Gewerberegister.
Es kann sein, dass die Daten der von Ihnen gesuchten Person einer Auskunftssperre unterliegen. Die Meldebehörde prüft dann im Einzelfall, ob Ihr Interesse an der Auskunft das Geheimhaltungsinteresse der gesuchten Person überwiegt.
Hinweis: Die Daten dürfen nicht für Zwecke der Werbung und des Adresshandels genutzt werden.
keine
keine
Hinweis: Bei einer schriftlich oder elektronisch beantragten Melderegisterauskunft müssen Sie die Verwaltungsgebühren im Voraus zahlen.
Bei schriftlichen Anfragen muss die Gebühr mittels Blanko-Verrechnungsscheck oder per Vorabüberweisung unter Angabe des Verwendungszwecks auf das Konto der Kreissparkasse Ostalb IBAN: DE11 6145 0050 0110 0003 09 entrichtet werden. Anfragen ohne Gebühr oder mit nicht passender Gebühr werden unbeantwortet zurückgesandt.
Beantragen Sie die Melderegisterauskunft elektronisch, überweisen Sie die Gebühr bitte im Voraus unter Angabe des Verwendungszwecks auf das oben genannte Konto. Bitte fügen Sie dem elektronischen Antrag einen Nachweis über die Zahlung bei.
Sie erhalten eine neutrale Auskunft aus dem Melderegister, wenn eine Auskunft aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erteilt werden kann. Das heißt, wenn die gesuchte Person nicht eindeutig identifiziert werden kann oder eine Auskunftssperre vorliegt, die eine Auskunftserteilung verhindern soll. Egal, ob die Auskunftserteilung positiv oder negativ erfolgt, sind beide Formen gebührenpflichtig.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV):
die Meldebehörde des letzten bekannten Wohnortes der gesuchten Person
Meldebehörde ist
Montag: 8.30 bis 12 Uhr und 14 bis 16 Uhr,
von 12 bis 14 Uhr – reserviert für online gebuchte Termine
Dienstag: 8.30 bis 12 Uhr und 14 bis 16 Uhr
von 12 bis 14 Uhr – reserviert für online gebuchte Termine
Mittwoch: 7.30 bis 12 Uhr
Donnerstag: 8.30 bis 12 Uhr und 14 bis 17.45 Uhr,
von 12 bis 14 Uhr - reserviert für online gebuchte Termine
Freitag: 8.30 bis 12 Uhr