Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Schlachttier- und Fleischbeschau, die Trichinenschau und die unschädliche Beseitigung untauglichen Fleisches der Stadt Aalen

S a t z u n g über die Erhebung von Gebühren für die Schlachttier- und Fleischbeschau, die Trichinenschau und die unschädliche Beseitigung untauglichen Fleisches der STADT AALEN vom 8. Dezember 1977 mit Änderung vom 24. September 1981 und 10. Juli 1986

Auf Grund von § 5 des Gesetzes über die Durchführung der Schlachttier- und Fleischbeschau und der Trichinenschau vom 21. Juli 1970 (Ges.Bl. S. 406) i. V. mit den §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 22. Dezember 1975 (Ges.Bl. 1976 S. 1) hat der Gemeinderat am 8. Dezember 1977 mit Änderungen vom 24. September 1981 und 10. Juli 1986 folgende Satzung beschlossen:


§ 1 Erhebungsgrundsatz

Die Stadt erhebt zur Deckung ihres Aufwands für die Durchführung der Schlachttier- und Fleischbeschau, der Trichinenschau und der unschädlichen Beseitigung untauglichen Fleisches Benutzungsgebühren (Fleischbeschaugebühren).


§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist der Besitzer des Schlachttiers oder des Fleisches.

§ 3 Bemessungsgrundlage und Höhe der Gebühren

(1) Die Gebühren werden nach der Art und der Zahl der Verrichtungen der Beschauer bemessen.

(2) Die Gebühren betragen für Schlachtungen

a) im Schlachthof der Schlachthausgenossenschaft Aalen e. G.
aa) beim Einhufer 15,60 DM
bb) beim Rind unter 6 Wochen (Kalb) 6,00 DM
cc) beim Rind (ausgenommen Rinder unter 6 Wochen) 11,00 DM
dd) beim Schaf, Lamm oder bei der Ziege 3,70 DM
ee) beim Schwein, Ferkel(ohne Trichinenschau)5,00 DM/ (mit Trichinenschau)8,30 DM
ff) Trichinenschau (Tierkörper, Tierkörperteile) 3,50 DM

b) außerhalb des Schlachthofs der Schlachthausgenossenschaft Aalen e. G.
aa) beim Einhufer 25,00 DM
bb) beim Rind unter 6 Wochen (Kalb) 10,50 DM
cc) beim Rind (ausgenommen Rinter unter 6 Wochen) 19,00 DM
dd) beim Schaf, Lamm oder bei der Ziege 6,50 DM
ee) beim Schwein, Ferkel ohne Trichinenschau) 8,50 DM/ (mit Trichinenschau)14,00 DM
ff) Trichinenschau (Tierkörper, Tierkörperteile) 5,70 DM

(3) Die Gebühren nach Abs. 2 Buchst. b) erhöhen sich
a) um 100 v. H.,
aa) wenn die Beschau ausgenommen Notschlachtungen, auf Verlangen zwischen 18.00 Uhr und 7.00 Uhr, an Sonnabenden nach 15.00 Uhr oder an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen durchgeführt wird,
bb) wenn das Schlachttierbeschau angemeldete Tier nicht zur angegebenen Zeit zur Beschau bereitsteht,
cc) wenn die Schlachtung ohne besonderen Grund so verzögert wird, dass die Fleischbeschau bei Rindern eine Stunde, bei anderen Schlachttieren eine halbe Stunde nach dem vom Besitzer angegebenen Zeitpunkt nicht vorgenommen werden kann.

b) um 2,20 DM je Tier, wenn die Beschau bei Hausschlachtungen außerhalb eines Gewerbebetriebes durchgeführt wird.


§ 4 Ersatz des Mehraufwands für die Ergänzungsbeschau bei schuldhaftem Verhalten des Tierbesitzers

Bei Notschlachtungen und in sonstigen Fällen, in denen eine Ergänzungsbeschau notwendig ist, hat der Tierbesitzer für den Mehraufwand Ersatz zu leisten, wenn er die Ergänzungsbeschau durch eigenes Verschulden notwendig gemacht hat.


§ 5 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld


Die Gebührenschuld entsteht mit der Vornahme der Amtshandlung. Die Gebühren sind zum gleichen Zeitpunkt fällig.


§ 6 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.

(2) Gleichzeitig wird die bisherige Fleischbeschaugebührensatzung der Stadt Aalen in der Fassung vom 2. September 1976 sowie die Fleischbeschaugebührensatzung der früheren Gemeinde Unterkochen in der Fassung vom 9. November 1970 aufgehoben. Soweit eine Gebührenschuld nach bisherigem Recht entstanden ist und noch besteht, gilt hierfür die bisherige Satzung.