Zulassung der Erwerbstätigkeit

Das bisherige doppelte Genehmigungsverfahren, in dem die Ausländerbehörden einerseits zuständig waren für die Aufenthaltsgenehmigung und die Arbeitsagenturen für die Arbeitserlaubnis, wurde im neuen Zuwanderungsgesetz abgeschafft.

Ab dem 01.01.2005 wurde das bisherige Verfahren durch ein internes Zustimmungsverfahren ersetzt. Dabei wird durch die Ausländerbehörde in einem Akt die Aufenthaltserlaubnis und die Zulassung der Erwerbstätigkeit erteilt, sofern die Arbeitsverwaltung intern zugestimmt hat. Erleichterungen in Form einer uneingeschränkten Zulassung der Erwerbstätigkeit, sieht das Aufenthaltsgesetz zudem bei der Niederlassungserlaubnis und der Aufenthaltserlaubnis für Familienangehöriger Deutscher vor.

Des weiteren bringt das neue Aufenthaltsgesetz eine leichte und vorsichtige Öffnung für die Zuwanderung von qualifizierten Arbeitskräften und Selbständigen. Für Nicht- und Geringqualifizierte bleibt der sogenannte Anwerbestopp jedoch weitgehend beibehalten.

Es gibt drei Arten der Zuwanderung zum Zweck der Arbeitsaufnahme:

  • Zuwanderung Qualifizierter im begründeten Einzelfall
  • Zuwanderung Höchstqualifizierter in besonderen Fällen
  • Zuwanderung Selbständiger

Über die einzelnen Zulassungsvoraussetzungen informieren wir Sie gerne. Unter "Downloads" finden Sie in der rechten Spalte eine Broschüre mit weiteren Informationen zum Aufenthaltsgesetz.

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