Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit § 34 Absatz 4 des Feuerwehrgesetzes (FwG), hat der Gemeinderat der Stadt Aalen hat der Gemeinderat der Stadt Aalen am 14. Dezember 2017 sowie mit der Satzung zur Anpassung örtliche Satzungen (§ 2b UStG-Anpassungssatzung) vom 24. November 2022 sowie mit Änderung vom 21. Mai 2026 folgende Satzung über den Kostenersatz für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Aalen beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Satzung regelt die Kostenersatzpflicht für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Aalen (im Folgenden Feuerwehr genannt).
(2) Ersatzansprüche nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
§ 2 Aufgaben der Feuerwehr
(1) Die Feuerwehr hat
Ein öffentlicher Notstand ist ein durch ein Naturereignis, einen Unglücksfall oder dergleichen verursachtes Ereignis, das zu einer gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen und Tieren oder für andere wesentliche Rechtsgüter führt, von dem die Allgemeinheit, also eine unbestimmte und nicht bestimmbare Anzahl von Personen, unmittelbar betroffen ist und bei dem der Eintritt der Gefahr oder des Schadens nur durch außergewöhnliche Sofortmaßnahmen beseitigt oder verhindert werden kann.
(2) Die Feuerwehr kann ferner durch die Gemeinde beauftragt werden
§ 3 Kostenersatzpflicht
(1) Einsätze der Feuerwehr nach § 2 Absatz 1 sind unentgeltlich, soweit nicht in Satz 2 etwas anderes bestimmt ist. Kostenersatz wird verlangt:
In den Fällen der Nummern 1 und 5 gelten § 6 Absätze 2 und 3 des Polizeigesetzes des Landes Baden-Württemberg (PolG) entsprechend.
(2) Für Einsätze nach § 2 Absatz 2 wird Kostenersatz verlangt. Kostenersatzpflichtig ist
(3) Ersatz der Kosten soll nicht verlangt werden, soweit dies eine unbillige Härte wäre oder im öffentlichen Interesse liegt.
§ 4 Überlandhilfe
(1) Bei Überlandhilfe im Sinne von § 26 FwG gilt der "Öffentlich-rechtliche Vertrag zur Regelung des Kostenersatzes der Überlandhilfe innerhalb des Ostalbkreises“ in seiner zum Einsatzzeitpunkt gültigen Fassung.
(2) Die Abrechnung der Atemschutztechnik erfolgt nach den jeweils gültigen „Verrechnungssätzen der Zentralen Atemschutzwerkstatt (ZAW) der Stadt Aalen“
§ 5 Höhe des Kostenersatzes
(1) Der Kostenersatz wird in Stundensätzen für Einsatzkräfte und Feuerwehrfahrzeuge nach Maßgabe des § 34 Absätze 4 bis 8 FwG erhoben. Die Höhe der Kostenersätze ergibt sich aus dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefügten Verzeichnis.
(2) Für die Erhebung der Kosten für Einsatzkräfte werden Durchschnittssätze festgelegt.
(3) Für die normierten und mit diesen vergleichbaren Feuerwehrfahrzeugen gelten gemäß § 34 Absatz 8 FwG die pauschalen Stundensätze der Verordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr (VOKeFw) in der jeweils geltenden Fassung. Für die übrigen Fahrzeuge ergeben sich die Kostenersätze aus dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefügten Verzeichnis.
(4) Die Einsatzdauer beginnt
(5) Die Stundensätze werden halbstundenweise abgerechnet. Angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten auf halbe Stunden, darüber hinaus auf volle Stunden aufgerundet.
(6) Daneben kann Ersatz verlangt werden für
§ 6 Umsatzsteuer
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenerstätzen uns sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.
§ 7 Entstehen, Festsetzung und Fälligkeit der Kostenschuld
(1) Die Verpflichtung zum Kostenersatz entsteht mit Beendigung der Inanspruchnahme der Feuerwehr.
(2) Der Kostenersatz wird durch Verwaltungsakt festgesetzt.
(3) Der Kostenersatz wird zu dem im Kostenbescheid genannten Zeitpunkt fällig.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung (FwKS) tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über den Kostenersatz für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Aalen vom 17.10.1991, zuletzt geändert durch Satzung vom 15.11.2011, außer Kraft.
Die Änderung vom 24. November 2022 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Für Entgelte, die bereits vor diesem Zeitpunkt entstanden und erst nach dem 31.12.2022 zu entrichten sind, gelten für die Bemessung die Satzungsbestimmungen, die zum Zeitpunkt ihrer Entstehung gegolten haben.
Die Änderungssatzung vom 21. Mai 2026 tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.
Kostenersatzverzeichnis
1. Personalkosten
a) ehrenamtliche Feuerwehrangehörige
38,98 Euro (pro Person und Stunde).
b) hauptamtliche Feuerwehrangehörige
Für die Erhebung der Kosten für hauptamtliche Feuerwehrangehörige (Personaleinsatz) werden folgende Stundensätze gemäß der jeweils gültigen Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums über die Berücksichtigung der Verwaltungskosten insbesondere bei der Festsetzung von Gebühren und sonstigen Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung (VwV-Kostenfestlegung) festgelegt:
c) Brandsicherheitswache 12,50 Euro (pro Person und Stunde).
2. Fahrzeuge
a) Die Höhe des Kostenersatzes (Stundensatz) für den Fahrzeugeinsatz (normierte Feuerwehrfahrzeuge) richtet sich nach der jeweils gültigen Verordnung des Innenministeriums über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr (VOKeFw).
Die genannten Stundensätze gelten auch für Feuerwehrfahrzeuge, die mit den dort Genannten in ihrem taktischen Einsatzwert, ihrer zulässigen Gesamtmasse und ihrer technischen Beladung vergleichbar sind.
b) nicht normierte Fahrzeuge
Für die Erhebung der Kosten für Fahrzeuge, die nicht von § 1 Abs. 1 und 2 VOKeFw umfasst sind (nicht normierte Feuerwehrfahrzeuge), werden folgende Stundensätze festgelegt:
3. Sonstiges
Verbrauchsmaterialien und sonstige benötigte Materialien werden zusätzlich zu den entstandenen Kostenersätzen gemäß § 34 Absatz 4 Satz 3 FwG festgesetzt. Hierbei werden die tatsächlichen Kosten angesetzt. Es wird auf § 5 Absatz 6 der Satzung verwiesen.