Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsgesetz - EigBG) hat der Gemeinderat der Stadt Aalen am 25. Juni 2026 folgende Betriebssatzung beschlossen:
(1) Die Stadt Aalen bildet einen Eigenbetrieb nach dem Eigenbetriebsgesetz in der jeweils geltenden Fassung (EigBG) und nach den Bestimmungen dieser Satzung.
(2) Der Eigenbetrieb führt den Namen Bäder der Stadt Aalen.
(3) Gegenstand des Eigenbetriebs ist der Betrieb öffentlicher Bäder der Stadt Aalen (Hirschbachbad, Freibäder Spiesel und Unterrombach und das Lehrschwimmbecken Ebnat) und das Halten und Verwalten der betriebsnotwendigen Grundstücke und Gebäude sowie des betriebsnotwendigen weiteren Vermögens, damit zusammenhängende administrative und baulich/technische Aufgaben. Die Bäder der Stadt Aalen dienen dem Zweck der kommunalen Daseinsvorsorge, dem Schulschwimmen, der öffentlichen Gesundheitspflege und der Sportausübung und -förderung.
(4) Der Eigenbetrieb kann alle dem Betriebszweck dienenden Geschäfte betreiben
Das Stammkapital wird auf EUR 0 (in Worten: null Euro) festgesetzt.
Organe des Eigenbetriebs sind der Gemeinderat, der Betriebsausschuss, der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin, und die Betriebsleitung.
Der Gemeinderat entscheidet über alle Angelegenheiten des Eigenbetriebs, die ihm durch GemO, EigBG, die Hauptsatzung und diese Betriebssatzung vorbehalten sind, insbesondere über
(1) die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans und der Finanzplanung;
(2) den Erlass und die Änderung der Betriebssatzung;
(3) die Erweiterung, Einschränkung oder Auflösung des Betriebsgegenstands des Eigenbetriebs, die grundlegenden Ziele des Eigenbetriebs, die Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen sowie die Übernahme von weiteren Aufgaben und Beteiligungen an wirtschaftlichen Unternehmen;
(4) die Auflösung des Eigenbetriebs, Änderung der Rechtsform des Eigenbetriebs, Auflösung und Liquidation, Umwandlung und Übertragung von
Unternehmen, an denen der Eigenbetrieb beteiligt ist;
(5) die Bestellung von Sicherheiten, Übernahme von Bürgschaften, Verpflichtungen aus Gewährverträgen und wirtschaftlich gleichgestellten Rechtsgeschäften;
(6) die Gewährung von Darlehen des Eigenbetriebs an die Stadt;
(7) die allgemeine Festsetzung von Öffnungszeiten und Tarifen insbesondere Eintrittsgelder, Parkgebühren;
(8) den Erlass von Satzungen, die Angelegenheiten des Eigenbetriebs regeln;
(9) den Abschluss, Änderung und Kündigung von Verträgen, die für den Eigenbetrieb von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind, insbesondere die notwendigen Betriebsführungsverträge;
(10) die Feststellung des Jahresabschlusses;
(11) die Entscheidung über die Verwendung des Jahresergebnisses;
(12) die Festsetzung, Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals des Eigenbetriebs;
(13) die Entlastung der Betriebsleitung;
(14) die Bestimmung eines Abschlussprüfers im Fall einer Jahresabschlussprüfung;
(15) Angelegenheiten, ab deren Wertgrenze er nach § 8 der Betriebssatzung zuständig ist.
(1) Der nach § 5 Abs. 1a) der Hauptsatzung der Stadt Aalen gebildete Kultur-, Bildungs- und Finanzausschuss übernimmt die Aufgaben des Betriebsausschusses des Eigenbetriebs Bäder der Stadt Aalen.
(2) Der Betriebsausschuss berät alle Angelegenheiten des Eigenbetriebs vor, die der Entscheidung des Gemeinderats vorbehalten sind.
(3) Der Betriebsausschuss beschließt über alle Angelegenheiten, die ihm durch Gemeindeordnung, das Eigenbetriebsgesetz und diese Betriebssatzung vorbehalten sind, insbesondere entscheidet er in den Angelegenheiten, ab deren Wertgrenze er nach § 8 der Betriebssatzung zuständig ist.
(4) Wird der Betriebsausschuss wegen Befangenheit seiner Mitglieder beschlussunfähig, entscheidet an seiner Stelle der Gemeinderat.
(5) Der Betriebsausschuss wird als beschließender Ausschuss im Sinne der §§ 39, 40 GemO tätig.
(6) Die Betriebsleitung und der/die städtische Fachbeamte/Fachbeamtin für das Finanzwesen sind berechtigt, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Betriebsausschusses teilzunehmen, soweit der Betriebsausschuss nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt. Die Betriebsleitung und der städtische Fachbeamte für das Finanzwesen sind berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, zu den Beratungsgegenständen Stellung zu nehmen und Auskünfte zu erteilen.
(1) Der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm durch Gesetz vorbehalten sind. Dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin kommen die nach dem Eigenbetriebsgesetz vorgesehenen Aufgaben zu, insbesondere die Weisungs- und Anordnungsrechte nach § 10 EigBG sowie die Aufgaben als Dienstvorgesetzte/Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der beim Eigenbetrieb beschäftigten Bediensteten nach § 11 Abs. 5 EigBG.
(2) In dringenden Angelegenheiten, die nach Gesetz oder Satzung in die Zuständigkeit des Gemeinderats oder des Betriebsausschusses fallen, deren Erledigung aber nicht bis zu einer Sitzung des Gemeinderats oder Betriebsausschusses aufgeschoben werden kann, entscheidet der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin anstelle des zuständigen Gremiums. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Mitgliedern des Gemeinderats oder des Betriebsausschusses unverzüglich mitzuteilen.
(3) Der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin muss anordnen, dass Maßnahmen der Betriebsleitung, die er/sie für gesetzwidrig hält, unterbleiben oder rückgängig gemacht werden. Er/Sie kann dies anordnen, wenn er/sie der Auffassung ist, dass Maßnahmen für die Stadt nachteilig sind.
(4) Der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin entscheidet über die Zuziehung von sachkundigen Einwohnern sowie Sachverständigen bei der Beratung einzelner Angelegenheiten im Gemeinderat oder Betriebsausschuss.
(1) Zur Leitung des Eigenbetriebs wird eine Betriebsleitung bestellt. Die Betriebsleitung besteht aus 2 Betriebsleitern/Betriebsleiterinnen. Die Betriebsleitung besteht aus dem für den Sportbereich zuständigen Bürgermeister bzw. der Bürgermeisterin und dem Leiter/der Leiterin des Amtes, das für den Sport zuständig ist.
(2) Die Betriebsleiter/die Betriebsleiterinnen vertreten die Stadt Aalen im Rahmen ihrer Aufgaben nach dieser Betriebssatzung einzeln. Für den Fall der Verhinderung vertreten sich die Betriebsleiter/Betriebsleiterinnen gegenseitig. In einzelnen Angelegenheiten kann die Betriebsleitung rechtsgeschäftliche Vollmachten erteilen. Die Beauftragung und Erteilung von Vollmacht im Einzelfall bedarf der Zustimmung des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin.
(3) Verpflichtungserklärungen nach § 54 GemO bedürfen der Schriftform oder müssen in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur versehen werden. Diese Formvorschriften gelten nicht für Geschäfte der laufenden Betriebsführung gemäß § 6 Abs. 4 Satz 3 EigBG.
(4) Der Betriebsleitung obliegt insbesondere die Leitung des laufenden Betriebs und die Entscheidung in allen Angelegenheiten des Eigenbetriebs, die nicht kraft Gesetzes oder dieser Betriebssatzung dem Gemeinderat oder dem Betriebsausschuss vorbehalten sind.
(5) Die Betriebsleitung ist im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebs verantwortlich. Hierbei hat sie insbesondere die Wertgrenzen nach § 8 dieser Betriebssatzung zu beachten.
(6) Die Betriebsleitung hat, den Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin und den Betriebsausschuss über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebs rechtzeitig zu unterrichten. Sie hat ferner dem/der Fachbediensteten für das Finanzwesen oder dem/der sonst für das Finanzwesen der Stadt zuständigen Bediensteten (§ 116 der Gemeindeordnung) alle Maßnahmen mitzuteilen, welche die Finanzwirtschaft der Stadt berühren.
Die Betriebsleitung hat insbesondere
a) regelmäßig mindestens halbjährlich – bei Bedarf auch in kürzeren Zeitabständen – über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen und über die Abwicklung des Wirtschaftsplans schriftlich zu berichten;
b) unverzüglich zu berichten, wenn unabweisbare oder abweisbare erfolgsgefährdende Mehraufwendungen zu leisten sind, erfolgsgefährdende Mindererträge zu erwarten sind oder sonst in erheblichem Umfang vom Wirtschaftsplan abgewichen werden muss.
(7) Die Betriebsleitung hat dem/der Fachbediensteten für das Finanzwesen oder dem/der sonst für das Finanzwesen der Stadt zuständigen Bediensteten den Entwurf des Wirtschaftsplans nebst Finanzplanung, den Entwurf des Jahresabschlusses und des Lageberichtes zuzuleiten. Die Betriebsleitung hat auf Anforderung alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen.
(8) In Angelegenheiten des Eigenbetriebs wirkt die Betriebsleitung bei der Vorbereitung der Sitzungen des Gemeinderats und des Betriebsausschusses mit, nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil, soweit der Betriebsausschuss im Einzelfall nichts anderes bestimmt, und vollzieht die Beschlüsse des Gemeinderats, des Betriebsausschusses und des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin. Die Betriebsleitung ist auf Verlangen verpflichtet, zu den Beratungsgegenständen Stellung zu nehmen und Auskünfte zu erteilen.
(9) Näheres über die Aufgaben der Betriebsleitung kann der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin durch Geschäftsordnung mit Zustimmung des Betriebsausschusses regeln.
Die in der nachstehenden Tabelle genannten Organe entscheiden in den in Spalte 2 genannten Angelegenheiten im Rahmen der dort genannten Wertgrenzen (Nettobeträge ohne Umsatzsteuer) und Abgrenzungen. Soweit die Zuständigkeit nicht kraft Gesetzes besteht oder im Rahmen der Zuständigkeitsregelungen der Hauptsatzung auf den Kultur-, Bildungs- und Finanzausschuss oder den Gemeinderat übertragen ist, gilt sie als auf das genannte Organ übertragen. Die Basis für Entscheidungen in den einzelnen Angelegenheiten bildet der genehmigte Wirtschaftsplan.
| Nr. | Angelegenheit | Betriebsleitung | Betriebsausschuss (KBFA) | Betriebsausschuss (KBFA) | Gemeinderat |
| bis zu | mehr als | bis zu | mehr als | ||
| a | b | c | d | e | f |
| 1. | Baubeschlüsse für Um- und Ausbaumaßnahmen | 100.000 € | 100.000 € | 500.000 € | 500.000 € |
| 2. | Vergabe von Lieferungen und Leistungen, Erteilung von Planungsleistungen, Beauftragung von Gutachten, kleineren Baumaßnahmen, soweit sie im Wirtschaftsplan vorgesehen sind. | 200.000 € | 200.000 € | .600.000 € | 600.000 € |
| 3. | Erwerb und Veräußerung von beweglichen Vermögensgegenständen | 50.000 € | 50.000 € | 300.000 € | 300.000 € |
| 4. | Verträge über die Nutzung von beweglichen und unbeweglichen Vermögensgegenständen mit einem jährlichen Miet-/Pachtwert von: | 25.000 € | 25.000 € | 150.000 € | 150.000 € |
| 5. | Aufnahme von Darlehen im Rahmen der Gesamtkreditermächtigung und Umschuldungen sowie von Kassenkrediten im Rahmen des Höchstbetrags | unbegrenzt | |||
| 6. | Stundung von Forderungen | 50.000 € | mehr als 50.000 € | - | - |
| 7. | Zustimmung zu Mehraufwendungen im Erfolgsplan bzw. zu Mehrausgaben im Vermögensplan oder zu außerplanmäßigen Investitionsausgaben zu außerplanmäßigen Investitionsausgaben | 30.000 € | 30.000 € | 300.000 € | 300.000 € |
| 8. | Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen im Rahmen des Gesamtbetrags der Verpflichtungsermächtigungen | 30.000 € | 30.000 € | 300.000 € | 300.000 € |
| 9. | Freiwilligkeitsleistungen, Nachlass auf die festgelegten Entgelte im wirtschaftlichen oder im öffentlichen Interesse | 5.000 € | 5.000 € | 50.000 € | 50.000 € |
| 10. | -Führung von Rechtsstreitigkeiten mit einem Streitwert von: -Abschluss von gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen bei einem Wert des Nachgebens von: |
15.000 € 15.000 € |
15.000 € 15.000 € |
150.000 € 150.000 € |
150.000 € 150.000 € |
| 11. | Einstellung, Eingruppierung, Höhergruppierungen und sonstige tarifrechtliche Maßnahmen nach vorheriger Abstimmung mit dem Hauptamt. | bis Entgeltgruppe 12 TVöD | ab Entgeltgruppe 13 TVöD | Betriebsleitung | |
| 12. | Sonstige personalwirtschaftliche und personalrechtliche Maßnahmen in Abstimmung mit dem Hauptamt | X |
Die Betriebsleitung kann zur Erledigung einzelner Aufgaben des Eigenbetriebs Ämter der Stadtverwaltung in Anspruch nehmen. Der Eigenbetrieb hat hierfür eine angemessene, kostendeckende Entschädigung an die Stadt zu leisten.
(1) Das Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebs ist das Kalenderjahr.
(2) Die Betriebsleitung erstellt vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan. Der Wirtschaftsplan besteht aus einem Erfolgsplan, einem Liquiditätsplan mit Investitionsprogramm und einer Stellenübersicht. Ihm ist eine fünfjährige Finanz- und Investitionsplanung zugrunde zu legen. Der Wirtschaftsplan ist rechtzeitig über den Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin dem Betriebsausschuss zur Beratung zuzuleiten und dem Gemeinderat zur Feststellung vorzulegen.
(3) Der Wirtschaftsplan ist zu ändern, wenn sich im Laufe des Wirtschaftsjahres zeigt, dass sich das Jahresergebnis gegenüber dem Wirtschaftsplan erheblich verschlechtern wird. Eine erhebliche Verschlechterung liegt dann vor, wenn sich das Jahresergebnis gegenüber dem Gesamtvolumen des Wirtschaftsplans um 10 % und mehr verschlechtert. Der geänderte Wirtschaftsplan ist von der Geschäftsführung und Betriebsleitung zu erstellen, rechtzeitig über den Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin dem Betriebsausschuss zur Beratung zuzuleiten und dem Gemeinderat zur Feststellung vorzulegen.
(4) Der Eigenbetrieb hat Bücher zu führen, in denen nach Maßgabe des EigBG und den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung die Geschäftsvorfälle sowie die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage in der Form der doppelten Buchführung ersichtlich zu machen sind. Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Eigenbetriebs erfolgt auf der Grundlage der für die Haushaltswirtschaft der Gemeinden geltenden Vorschriften für die Kommunale Doppik (EigBVO-Doppik).
(5) Die Betriebsleitung hat innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin vorzulegen.
(1) Die Betriebsleitung legt der Stadt Aalen für jedes Wirtschaftsjahr den Entwurf einer Stellenübersicht des Eigenbetriebes vor, die als Teil des Wirtschaftsplans der Feststellung durch den Gemeinderat bedarf.
(2) Von der Stellenübersicht darf abgewichen werden, wenn aus Gründen einer wirtschaftlichen Führung des Eigenbetriebes eine unerhebliche Stellenvermehrung oder -hebung erforderlich ist.
(3) Die Betriebsleitung entscheidet über die Einstellung und Entlassung der Verwaltungsangestellten bis einschließlich Entgeltgruppe 12 TVöD. Ist die Betriebsleitung bei Personalangelegenheiten nicht zuständig, ist sie vor der Entscheidung zu hören.
(4) Abs. 2 und 3 gelten auch für die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit bei einem Angestellten, Mitarbeiter oder Bediensteten sowie für die Festsetzung der Vergütung oder des Lohns, sofern kein Anspruch aufgrund eines Tarifvertrages besteht.
Diese Betriebssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.