Die Stadtsanierung ist ein wichtiges Instrument der Stadterneuerung. Mit ihrer Hilfe können bestehende Orts- und Stadtbereiche an heutige Anforderungen angepasst, städtebauliche Missstände behoben und die Lebensqualität für Bürgerinnen und Bürger nachhaltig verbessert werden.
Diese Seite informiert über die Ziele und Zwecke der Stadtsanierung, Vorteile für Eigentümerinnen und Eigentümer, die rechtlichen Grundlagen sowie die aktuellen und geplanten Sanierungsgebiete.
Stadtsanierung als Teil der Stadterneuerung ist zentraler Bestandteile der Stadtentwicklung und dient der Erneuerung und Weiterentwicklung bestehender Quartiere. Ziel ist es, städtebauliche, funktionale oder bauliche Defizite zu beseitigen und die Zukunftsfähigkeit eines Stadtgebiets zu sichern.
Mit der Durchführung einer Sanierungsmaßnahme sollen beispielsweise folgende Aspekte erreicht werden:
Die Stadtsanierung erfolgt in enger Zusammenarbeit zwischen Stadtverwaltung, Grundstückseigentümern, Bürgerschaft, Gewerbetreibenden und weiteren Beteiligten. Dabei werden öffentliche und private Investitionen gebündelt, um beispielsweise Gebäude zu modernisieren, Grün- und Freiflächen zu gestalten sowie die Infrastruktur zu verbessern.
Die Stadterneuerung verfolgt insbesondere folgende Ziele:
Die konkreten Ziele werden für jedes Sanierungsgebiet individuell festgelegt.
Die Aufnahme eines Grundstücks in ein förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet kann für Eigentümerinnen und Eigentümer verschiedene Vorteile bieten.
Je nach Sanierungsgebiet und den geltenden Förderrichtlinien können u.a. folgende Möglichkeiten bestehen:
WICHTIG: Voraussetzung für eine Förderung oder steuerliche Bescheinigung ist in der Regel, dass die Maßnahmen vor Beginn mit der Stadt abgestimmt und entsprechende vertragliche Vereinbarungen abgeschlossen werden.
Es besteht kein genereller Rechtsanspruch auf Fördermittel. Die jeweiligen Fördermöglichkeiten richten sich nach den verfügbaren Haushaltsmitteln sowie den geltenden Förderbestimmungen.
Grundlegende Informationen zu steuerlichen Vorteilen sind abrufbar unter: www.finanzamt-bw.fv-bwl.de
Konkrete Auskünfte zu steuerlichen Begünstigungen im Sanierungsgebiet erteilen Steuerberatungskanzleien oder das zuständigen Finanzamt.
Die Durchführung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen erfolgt auf Grundlage des Baugesetzbuches (BauGB), insbesondere des besonderen Städtebaurechts geregelt in den §§ 136 bis 164 BauGB.
Wesentliche rechtliche Schritte sind:
Darüber hinaus erfolgt die Förderung von Sanierungsmaßnahmen im Rahmen der Städtebauförderung von Bund und Ländern, insbesondere im Rahmen der Städtebauförderrichtlinien (StBauFR).
Die tatsächliche Dauer einer Sanierungsmaßnahme kann – je nach Umfang und Förderprogramm – etwa 10 bis 15 Jahre betragen.
Im Stadtgebiet Aalen gibt es derzeit drei aktuelle städtebauliche Erneuerungsmaßnahmen sowie zahlreiche bereits abgeschlossenen Sanierungsgebiete, die nachfolgend kurz vorgestellt werden.
Lage: östlich des Bahnhofs auf dem ehemaligen Baustahlgewerbe-Areal
Kurzbeschreibung: Konversion des ehemaligen Bahn- und Industriegeländes in ein urbanes Wohnquartier mit der neuen Grünen Mitte und dem KUBAA als kulturellem, sozialen und gesellschaftlichen Treffpunkt
Laufzeit: 30.04.2027
Förderprogramm: Stadtumbau West (SUW)/Wachstum und nachhaltige Erneuerung (WEP)
Aktueller Stand: Abschluss und Abrechnung
Weitere Informationen sind unter www.aalen.de/stadtoval zu finden.
Lage: südwestlich der Aalener Altstadt zwischen Stuttgarter Straße und Walkstraße und östlich des Kochers
Kurzbeschreibung: Konversion des ehemaligen Union-Areals, Aufwertung der öffentlichen Räume und Entwicklung eines urbanen Quartiers mit Wohn- und Gewerbenutzung entlang des Kochers und der Wilhelm-Merz-Straße
Laufzeit: 30.04.2028
Aktueller Stand: Durchführung der Sanierung
Lage: südöstlicher Bereich der Aalener Innenstadt
Kurzbeschreibung: Ziel ist die zukunftsfähige Entwicklung der Wohn-, Arbeits- und Lebensqualität im Bereich der südöstlichen Innenstadt
Laufzeit: 30.04.2035
Förderprogramm: Lebendige Zentren (LZP)
Aktueller Stand: Vorbereitende Untersuchungen (VU), anschließend Satzungsbeschluss zur förmlichen Festlegung im 4. Quartal 2026 geplant