Satzung zum Führen eines Hochwasserschutzregisters
nach § 65 Abs. 3 Wassergesetz vom 4. März 2016
Auf Grund des § 65 Abs. 3 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg und des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Aalen in seiner Sitzung am 03.03.2016 folgende Satzung beschlossen:
(1) Die Stadt Aalen führt ein Hochwasserschutzregister nach Maßgabe dieser Satzung.
(2) Das Hochwasserschutzregister dient dem nach § 78 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) erforderlichen Ausgleich von Rückhalteraum durch (teilweise) Anrechnung kommunaler Maßnahmen.
(1) Führt die Gemeinde eine Maßnahme zur Schaffung von Rückhalteraum durch, so kann der hierdurch geschaffene Rückhalteraum im Hochwasserschutzregister gutgeschrieben werden. Die Aufnahme in das
Hochwasserschutzregister kann erfolgen, sobald die Maßnahme funktionswirksam wird; die endgültige Fertigstellung ist nicht erforderlich.
(2) Mögliche geeignete Maßnahmen zur Schaffung von Rückhalteraum sind insbesondere
(3) Ein anrechenbarer Rückhalteraum liegt nicht vor, soweit dieser benötigt wird, um die von einem Hochwasserereignis mit mittlerer Wahrscheinlichkeit (HQ 100) betroffenen Flächen zu reduzieren und die
festgesetzten Überschwemmungsgebiete zu verkleinern (keine Doppelverrechnung). Wird durch die Maßnahme mehr Rückhalteraum geschaffen, als durch sie verloren geht, ist die Differenz anrechenbar.
(4) Eine kommunale nach Abs. 2 anrechenbare Maßnahme liegt auch dann vor, wenn die Maßnahme durch Dritte durchgeführt wird, sofern auf Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gesichert ist, dass der geschaffene Rückhalteraum dauerhaft erhalten bleibt.
(5) Im Hochwasserschutzregister werden die Maßnahmen nach den Abs. 2 und 4 sowie die dadurch entstandenen Kosten ausgewiesen. Dabei sind die Art der Maßnahme, der geschaffene Rückhalteraum sowie die Örtlichkeit (Flurstück-Nr.) zu nennen.
(6) In das Hochwasserschutzregister werden die nach § 3 angerechneten Maßnahmen eingetragen und bilanziert.
(1) Ein Vorhabenträger kann beantragen, dass seinem Vorhaben nach § 78 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 WHG in dem erforderlichen Maß Rückhalteraum aus dem Hochwasserschutzregister angerechnet wird. Der Antrag
ist schriftlich zu stellen. Der Antrag hat mindestens zu enthalten:
(2) Die Gemeinde entscheidet über den Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der wasserrechtlichen Genehmigung nach § 78 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 WHG oder im Rahmen der Erteilung des Einvernehmens nach § 84 Abs. 2 Satz 3 WG.
Für den Ausgleich von Rückhalteraum durch (teilweise) Anrechnung kommunaler Maßnahmen hat sich der Vorhabenträger an den Kosten der Ausgleichsmaßnahmen zu beteiligen und der Gemeinde anteilig die entstandenen Kosten zu erstatten.
Erstattungspflichtiger ist der Vorhabenträger.
Maßstab für die Kostenerstattung ist der auszugleichende Rückhalteraum (EUR/m³). Der auszugleichende Rückhalteraum berechnet sich nach Maßgabe des § 3 Abs. 1, 2. Spiegelstrich.
(1) Der Kostenerstattungsanspruch entsteht mit der Erteilung einer Genehmigung nach § 78 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 WHG, soweit mit dieser Rückhalteraum aus dem Hochwasserschutzregister in Anspruch genommen wird. Die Gemeinde setzt den Kostenerstattungsbetrag durch Bescheid gegenüber dem Erstattungspflichtigen fest.
(2) Der Kostenerstattungsanspruch wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Aalen, 04.03.2016
gez.
Rentschler
Oberbürgermeister
Eine etwaige Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Aalen geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.