Hundesteuer 2024 – Hinweise für Hundehalter

Am 2. Januar sind die Hundesteuerbescheide und die neuen Hundesteuermarken für das Jahr 2024 verschickt worden.

Die Stadt Aalen erhebt die Hundesteuer nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes in Verbindung mit der städtischen Hundesteuersatzung.

Die Steuerschuld für das Kalenderjahr entsteht am 1. Januar und beträgt für jeden im Stadtgebiet gehaltenen, über drei Monate alten Hund 108 Euro. Werden in einem Haushalt mehrere Hunde gehalten, so erhöht sich der Steuerbetrag für den zweiten und jeden weiteren Hund auf 216 Euro. 
Für als gefährlich eingestufte Hunde wird ein erhöhter Steuersatz i.H. von 702 Euro erhoben. 
Beginnt die Hundehaltung im Laufe des Jahres, wird die Hundesteuer anteilig für die restlichen Monate des Jahres berechnet.

  • Die Steuerpflicht entsteht, wenn ein Hund drei Monate alt wird.
  • Der Steuerabteilung der Stadt Aalen - Stadtkämmerei - ist die Hundehaltung innerhalb eines Monats nach Beginn der Haltung, oder nachdem der Hund das Alter von drei Monaten erreicht hat, unter Angabe der Hunderasse schriftlich anzuzeigen. Nach der Anmeldung erhalten die Halter*innen von uns eine Hundesteuermarke, in die eine Nummer eingeprägt ist. Außerhalb des Hauses laufende, anzeigepflichtige Hunde müssen mit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke versehen sein.  Bei Verlust der Hundesteuermarke wird um Meldung gebeten, es wird dann eine Ersatzmarke ausgegeben.
  • Endet die Hundehaltung, so ist dies der Steuerabteilung der Stadt Aalen - Stadtkämmerei – innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.
  • An- und Abmeldungen nehmen die Steuerabteilung der Stadtverwaltung Aalen (Rathaus, Zimmer 214, Tel. 07361 52-1214), die Bezirksämter sowie die Ortschaftsverwaltungen entgegen.  Vorlagen zu den An- und Abmeldungen sind auch im Internet unter https://www.aalen.de/hundesteuer.6289.htm zu finden.
  • Bei Umzug innerhalb des Stadtgebiets, ist die Steuerabteilung für eine kurze Mitteilung der neuen Anschrift dankbar.

INFO:

Häufig gestellte Fragen rund um die Hundesteuer stehen auf der städtischen Homepage unter https://www.aalen.de/hundesteuer.6289.25.htm

Die Verwaltung weist ausdrücklich darauf hin, dass Halter*innen, die ihrer Meldepflicht nicht nachkommen, eine Ordnungswidrigkeit begehen, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. 
Die Stadt Aalen wird an den verstärkten Kontrollen in der Kernstadt sowie in den Teilorten festhalten, damit die Hundehaltungen zur Steuer angemeldet werden.

Im Falle einer Selbstanzeige kann die Stadt Aalen unter bestimmten Umständen von einem Bußgeld absehen.

© Stadt Aalen, 07.03.2024