Aufgrund von § 4 in Verbindung mit § 19 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Aalen am 07. Mai 2015 mit Änderung am 26. September 2019, 30. September 2021 sowie aufgrund der §§ 4 und 19 GemO in Verbindung mit § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Bürgermeister und der ehrenamtlichen Ortsvorsteher mit Änderungen vom 24. November 2022, 20. Februar 2025 und 21. Mai 2026 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit der Mitglieder des Gemeinderats, der Ortschaftsräte, der sonstigen Mitglieder der Ausschüsse und Beiräte, der Mitglieder des Jugendgemeinderats, der Mitglieder der Wahlvorstände, der Ortswart*innen, der sonstigen ehrenamtlich Tätigen, der ehrenamtlich tätigen Standesbeamt*innen sowie der ehrenamtlichen Ortsvorsteher*innen.
(2) Diese Satzung gilt nicht in Fällen, bei denen die Entschädigung rechtlich besonders geregelt ist.
§ 2 Entschädigung der Mitglieder des Gemeinderats
(1) Die Mitglieder des Gemeinderats erhalten als Ersatz ihrer Auslagen und des Verdienstausfalls für die Ausübung ihres Amtes eine Aufwandsentschädigung. Diese wird bezahlt
(2) Beruflich selbständig und unselbständig Tätige erhalten, soweit sie durch die Teilnahme an Sitzungen einen ihrem regelmäßigen Einkommen entsprechenden Verdienstausfall erleiden und diesen nachweisen oder glaubhaft machen, ein erhöhtes Sitzungsgeld in Höhe des zweifachen Betrages von § 2, Abs. (1), 2.
(3) Mitglieder des Gemeinderats, die durch schriftliche Erklärung und unter Darlegung der Umstände glaubhaft machen, dass ihnen durch die ehrenamtliche Tätigkeit im häuslichen Bereich, insbesondere bei der Führung des Haushalts für Angehörige, der Betreuung der Kinder oder der Pflege von Angehörigen regelmäßig Nachteile entstehen, die in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden können, erhalten ein erhöhtes Sitzungsgeld in Höhe des 1,5 fachen Satzes (aufgerundet auf den nächst höheren vollen Betrag) aus § 2, Abs. (1), 2.
(4) Für Fraktionssitzungen zur Vorbereitung von Gemeinderats- und Ausschusssitzungen erhalten die daran teilnehmenden Stadträte ein Sitzungsgeld in Höhe von je 45 Euro für maximal 30 Fraktionssitzungen pro Kalenderjahr. Der Sitzungsnachweis erfolgt über die Fraktion.
(5) Die Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 Ziffer 1 beträgt für Fraktionsvorsitzende bei
(6) Die Grundbeträge der Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 Ziffer 1 werden monatlich, die Sitzungsgelder nach Abs. 1 Ziffer 2 bzw. das erhöhte Sitzungsgeld nach Abs. 2 und Abs. 3, ebenfalls monatlich ausgezahlt.
Die Aufwandsentschädigung entfällt, wenn der Anspruchsberechtigte sein Amt ununterbrochen länger als 3 Monate tatsächlich nicht ausübt, für die über 3 Monate hinausgehende Zeit.
(7) Bei Sitzungen der Gemeinderatsausschüsse erhalten die Stellvertreter nur dann eine Entschädigung, wenn die Stellvertretung für mindestens 1 Stunde notwendig war. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die Sitzungsdauer insgesamt 1 Stunde nicht überschreitet.
(8) Die ehrenamtlichen Stellvertretungen des Oberbürgermeisters erhalten für Vertretungen außerhalb von Sitzungen eine Entschädigung von 30 € je angefangene Stunde, höchstens 120 € pro Tag. Werden an einem Tag mehrere Termine wahrgenommen, ist die Gesamtdauer maßgebend.
§ 3 Entschädigung der Mitglieder der Ortschaftsräte
(1) Die Mitglieder der Ortschaftsräte erhalten den Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls nach einheitlichen Durchschnittssätzen.
(2) Der Durchschnittssatz beträgt 75 Euro.
(3) Beruflich selbständig und unselbständig Tätige erhalten, soweit sie durch die Teilnahme an Sitzungen einen ihrem regelmäßigen Einkommen entsprechenden Verdienstausfall erleiden und diesen nachweisen oder glaubhaft machen, ein erhöhtes Sitzungsgeld in Höhe des zweifachen Betrages aus § 2, Abs. (1), 2.
(4) Mitglieder des Ortschaftsrates, die durch schriftliche Erklärung unter Darlegung der Umstände glaubhaft machen, dass ihnen durch die ehrenamtliche Tätigkeit im häuslichen Bereich, insbesondere bei der Führung des Haushalts für Angehörige, der Betreuung der Kinder oder der Pflege von Angehörigen regelmäßig Nachteile entstehen, die in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden können, erhalten ein erhöhtes Sitzungsgeld in Höhe des 1,5 fachen Satzes (aufgerundet auf den nächst höheren vollen Betrag) aus § 2, Abs. (1), 2.
(5) Die Entschädigung wird monatlich ausbezahlt.
§ 4 Entschädigung der sonstigen Mitglieder der Ausschüsse und Beiräte, der Mitglieder des Jugendgemeinderats, der Mitglieder der Wahlvorstände, der Ortswart*innen sowie der sonstigen ehrenamtlich Tätigen
(1) Die sonstigen Mitglieder der Ausschüsse und Beiräte erhalten den Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls nach einem einheitlichen Durchschnittssatz in Höhe von 55 Euro.
(2) Die Mitglieder des Jugendgemeinderats erhalten den Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls nach einem einheitlichen Durchschnittssatz in Höhe von 25 Euro.
(3) Die Mitglieder der Wahlvorstände erhalten den Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls nach folgenden Durchschnittssätzen:
| Wahlvorsteher*innen und deren Stellvertreter*innen: | 70 Euro |
| Beisitzer*innen: | 55 Euro |
(4) Die Ortswart*innen erhalten den Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls nach einem einheitlichen Durchschnittssatz in Höhe von 55 Euro. Aufgrund der unterschiedlichen Flächen und Einwohnerzahl der Ortsteile ist der Zeitaufwand entsprechend zu berücksichtigen. Die Entschädigung wird wie folgt gestaffelt:
Ortsteile
| Weidenfeld | einfacher Durchschnittssatz / Jahr |
| Heisenberg | zweifacher Durchschnittssatz / Jahr |
| Affalterried, Hofherrnweiler, Mädle, Oberrombach, Onatsfeld, Röthardt | dreifacher Durchschnittssatz / Jahr |
| Hammerstadt, Himmlingen, Mantelhof, Neßlau, Unterrombach, Treppach | vierfacher Durchschnittssatz /Jahr |
(5) Sonstige ehrenamtlich Tätige erhalten den Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls nach folgenden einheitlichen Durchschnittssätzen:
| Bei einer zeitlichen Inanspruchnahme bis 2 Stunden: | 20 Euro |
| Für jede weitere angefangene Stunde: | 8 Euro |
| Tageshöchstsatz: | 68 Euro |
§ 5 Entschädigung für Trauungen durch ehrenamtlich tätige Standesbeamtinnen und Standesbeamte
Ehrenamtlich tätige Standesbeamtinnen und Standesbeamte erhalten pro Trauung eine Pauschalentschädigung von 50 Euro. Als Auslagenersatz wird pro Trauungstag 15 Euro gewährt.
§ 6 Entschädigung bei auswärtiger Tätigkeit
Bei auswärtiger Tätigkeit erhalten die Mitglieder des Gemeinderats und die Ortschaftsräte neben der Entschädigung nach § 2 und § 3 eine Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.
§ 7 Entschädigung der ehrenamtlichen Ortsvorsteher*innen
(1) Ehrenamtliche Ortsvorsteher*innen erhalten in Ausübung ihres Amtes für die Zeit vom Tag des Amtsantritts an bis zum Ablauf des Tages, an dem das Beamtenverhältnis als ehrenamtliche*r Ortsvorsteher*in endet, eine Aufwandsentschädigung. Die Aufwandsentschädigung wird monatlich im Voraus bezahlt.
(2) Die Aufwandsentschädigung entfällt,
(3) Grundlage für die Berechnung der Aufwandsentschädigung ist das Gesetz über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Bürgermeister und der ehrenamtlichen Ortsvorsteher mit der dazugehörigen Tabelle in der jeweils geltenden Fassung.
Die Aufwandsentschädigung wird in einem vom Hundert-Satz der Höchstbeträge der für die ehrenamtlichen Bürgermeister geltenden Rahmensätze der Gemeindegrößengruppe 1 001 bis 2 000 Einwohner festgesetzt.
Sie beträgt für den/die Ortsvorsteher*in
(4) Ehrenamtliche Ortsvorsteher*innen erhalten Erholungsurlaub nach der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
(5) Bei Dienstverrichtungen außerhalb des Stadtgebietes erhalten ehrenamtliche Ortsvorsteher*innen eine Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.
(6) Stellvertretungen der Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher erhalten für Vertretungen außerhalb von Sitzungen eine Entschädigung von 20 € je angefangene Stunde, höchstens 80 € pro Tag. Werden an einem Tag mehrere Termine wahrgenommen, ist die Gesamtdauer maßgebend.
§ 8 Erstattung von Aufwendungen aufgrund einer Schwerbehinderung
Aufwendungen, die aufgrund einer Schwerbehinderung nach § 2 Abs. 2 SGB IX (Grad der Behinderung von wenigstens 50) während der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit für diese entstehen, werden auf Nachweis bis zu einem Höchstbetrag von 75 € pro Tag erstattet. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen nicht bereits durch allgemeine Unterstützungsleistungen abgedeckt sind. Eine anteilige Erstattung von Hilfsmitteln, die ehrenamtlich Tätige zur Bewältigung ihres Alltags benötigen, ist nicht möglich.
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.04.2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 15. Dezember 1999 mit Änderungen vom 3. Mai 2001, 26. Oktober 2006 und 1. Oktober 2009 außer Kraft.
Die Änderungssatzung vom 26. September 2019 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Die Änderungssatzung vom 30. September 2021 tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. (Öffentliche Bekanntmachung am 27. Oktober 2021).
Die Änderungssatzung vom 24. November 2022 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entschädigung ehrenamtlicher Ortsvorsteher*innen der Stadt Aalen vom 21. Februar 1985, zuletzt geändert am 24. Januar 2002, außer Kraft.
Die Änderungssatzung vom 20. Februar 2025 tritt am 1. März 2025 in Kraft.
Die Änderungssatzung vom 21. Mai 2026 tritt am 1. Juni 2026 in Kraft.