Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben der Stadt Aalen

Auf Grund von § 45 b Abs. 3 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg und der §§ 4, 11 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Aalen am 24. November 1994 folgende Satzung beschlossen:

Das Landratsamt als Untere Wasserbehörde hat gemäß § 45 b Abs. 3 Wassergesetz mit Bescheid vom 6. Februar 1995, Az.: IV/42-701 Ke/Eh, den in § 3 Abs. 3 und 4 der folgenden Satzung geregelten Ausschlüssen zugestimmt.

I. Allgemeines

§ 1 Öffentliche Einrichtungen, Begriffsbestimmung

(1) Die Stadt betreibt die unschädliche Beseitigung des Schlamms aus Kleinkläranlagen und des gesammelten Abwassers aus geschlos-senen Gruben als öffentliche Einrichtung.

(2) Die Abwasserbeseitigung nach Abs. (1) umfasst

a) die Abfuhr und Beseitigung des Schlamms aus Kleinkläranlagen sowie des Inhalts von geschlossenen Gruben

b) die Überwachung des ordnungsgemäßen Betriebs dieser Anla-gen durch die Stadt oder den von ihr zugelassenen Dritten im Sinne von § 45 b Abs. 2 Wassergesetz.

§ 2 Anschluss und Benutzung

(1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Kleinkläranlagen oder geschlossene Gruben vorhanden sind, sind berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die Einrichtung für die Abwasserbeseitigung nach § 1 Abs. (1) anzuschließen und den Inhalt der Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben der Gemeinde zu überlassen. An die Stelle des Grundstückseigentümers tritt der Erbbauberechtigte. § 45 b Abs. 1 Satz 2 Wassergesetz bleibt unberührt.

(2) Die Benutzungs- und Überlassungspflicht nach Abs. (1) trifft auch die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen.

(3) Von der Verpflichtung zum Anschluss und der Benutzung der Einrichtung nach § 1 ist der nach Abs. (1) und (2) Verpflichtete auf Antrag insoweit und insolange zu befreien, als ihm der Anschluss bzw. die Benutzung wegen seines, die öffentlichen Belange überwiegenden
Interesses an der eigenen Beseitigung des Abwassers nicht zugemutet werden kann und die wasserwirtschaftliche Unbedenklichkeit von der Wasserbehörde bestätigt wird.

§ 3 Betrieb der Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben

(1) Die Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik vom Grundstückseigentümer auf eigene Kosten herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben. Die wasserrechtlichen und baurechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Die ordnungsgemäße Wartung der Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben ist vom Grundstückseigentümer gegenüber der Stadt in der Regel jährlich durch die Vorlage der Bescheinigung eines von der Stadt zugelassenen Unternehmers oder der Stadt Aalen nachzuweisen.

(3) In die Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben dürfen keine
Stoffe eingeleitet werden, die geeignet sind,

  • die Funktionsfähigkeit der Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben zu beeinträchtigen,
  • die bei der Entleerung, Abfuhr und Behandlung eingesetzten Geräte, Fahrzeuge und Abwasserreinigungsanlagen in ihrer Funktion zu beeinträchtigen, zu beschädigen oder zu zerstören.



(4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Satzung über die öffentliche Entwässerung (Entwässerungssatzung) in der jeweils gültigen Fassung über

  1. die Ausschlüsse in § 3 Abs. 2 Abwassersatzung für Einleitungen in die Kleinkläranlagen oder geschlossenen Gruben;
  2. den Einbau sowie die Entleerung und Reinigung von Abscheidevorrichtungen gem. § 6 Abs. 4 Entwässerungssatzung auf angeschlossenen Grundstücken

entsprechend.

§ 4 Entsorgung der Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben

(1) Die Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben sind - soweit nichts anderes bestimmt ist - regelmäßig nach Bedarf von der Stadt oder durch einen von der Stadt zugelassenen Dritten entsorgen zu lassen. Die Kosten trägt der Grundstückseigentümer.

(2) Die Stadt kann die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben anordnen, wenn aus Gründen der Wasserwirtschaft ein sofortiges Leeren erforderlich ist. Kommt der Grundstückseigentümer der Anordnung nicht unverzüglich nach, kann die Stadt die Entsorgung selbst durchführen oder durch einen beauftragten Unternehmer durchführen lassen. Die Kosten trägt der Eigentümer.

§ 5 Anzeigepflicht, Zutrittsrecht, Auskünfte

(1) Der Grundstückseigentümer hat der Stadt binnen eines Monats anzuzeigen

  • die Inbetriebnahme von Kleinkläranlagen oder geschlossenen Gruben,
  • den Erwerb oder die Veräußerung eines Grundstücks, wenn auf dem Grundstück Kleinkläranlagen oder geschlossene Gruben vorhanden sind.



(2) Den Beauftragten der Stadt ist ungehindert Zutritt zu allen Teilen der Kleinkläranlagen oder geschlossenen Gruben zu gewähren

  • zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung eingehalten
    werden,
  • zur Entsorgung der Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben nach § 4 Abs. (1) und (2).



(3) Der Grundstückseigentümer ist dafür verantwortlich, daß die Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben jederzeit zum Zweck des Abfahrens des Abwassers oder der Kontrolle der Anlagen zugänglich sind und sich der Zugang in einem verkehrssicheren Zustand befindet.

(4) Der Grundstückseigentümer und die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen sind verpflichtet, alle zur Durchführung dieser Satzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 6 Haftung

(1) Der Grundstückseigentümer haftet der Stadt für Schäden infolge
mangelhaften Zustandes oder unsachgemäßer oder satzungswidriger Nutzung seiner Kleinkläranlagen oder geschlossenen Gruben. Er hat die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Mehrere Ersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner.

(2) Kann die Entsorgung der Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben
wegen höherer Gewalt, Betriebsstörung, Witterungseinflüssen, Hochwasser oder aus ähnlichen Gründen nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden, hat der Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf Schadensersatz.

II. Entgelt

§ 7 Privatrechtliche Vereinbarung

Die zur Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben
erbrachten Leistungen (Kosten für die Abfuhr und Behandlung des Abwassers bzw. Klärschlamms) werden zwischen dem zum Anschluss- und Benutzungszwang Verpflichteten und dem mit der Abfuhr Beauftragten privatrechtlich abgegolten.

III. Ordnungswidrigkeiten

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 142 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 Abs. 1 den Inhalt von Kleinkläranlagen oder geschlos-senen Gruben nicht der Gemeinde überläßt;
  2. Kleinkläranlagen und geschlossene Gruben nicht nach den Vorschriften des § 3 Abs. 1 herstellt, unterhält oder betreibt;
  3. entgegen § 3 Abs. 4 Stoffe in die Anlagen einleitet, die geeignet sind, die bei der Entleerung, Abfuhr und Behandlung eingesetzten Geräte, Fahrzeuge und Abwasserreinigungsanlagen in ihrer Funktion zu beeinträchtigen, zu beschädigen oder zu zerstören;
  4. entgegen § 3 Abs. 4 Nr. 1 i. V. mit § 3 Abs. 2 der Entwässerungssatzung von der Einleitung ausgeschlossene Abwässer oder Stoffe in Kleinkläranlagen oder geschlossene Gruben einleitet oder die vorgeschriebenen Höchstwerte für einleitbares Abwasser nicht einhält;
  5. entgegen § 3 Abs. 4 Nr. 2 i. V. mit § 6 Abs. 4 der Entwässerungssatzung die notwendige Entleerung und Reinigung der Abscheidevorrichtungen nicht vornimmt;
  6. entgegen § 5 Abs. 1 seinen Anzeigepflichten gegenüber der Stadt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt;
  7. entgegen § 5 Abs. 2 den Beauftragten der Stadt nicht ungehinderten Zutritt gewährt.



Die Vorschriften des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes bleiben unberührt.

§ 9 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen, dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.