Widerspruchsrechte nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) – Eintragung von Übermittlungssperren im Melderegister

Der Gesetzgeber erlaubt in bestimmten Fällen die Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte; er gibt den Bürger*innen jedoch die Möglichkeit, dieser Weitergabe durch Beantragung einer Übermittlungssperre zu widersprechen. Ein Antrag auf Einrichtung einer Übermittlungssperre kann deshalb bei der Meldebehörde am Ort der alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung gestellt werden.

In folgenden Fällen erlaubt der Gesetzgeber die Weitergabe personenbezogener Daten, falls keine Übermittlungssperre beantragt wurde:

Übermittlung von Daten bei Alters- und Ehejubiläen

Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 BMG Auskunft über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums erteilen. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder 5. weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder Folgende. Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
Die Meldebehörde übermittelt darüber hinaus gem. § 12 der Meldeverordnung dem Staatsministerium, zur Ehrung von Alters- und Ehejubilaren durch den Ministerpräsidenten, Daten der Jubilarinnen und Jubilare.
Betroffene Personen haben das Recht, den Datenübermittlungen zu widersprechen.
Ergänzend ist zu beachten, dass bei Eintragung dieser Sperre auch der Jubiläumsbesuch durch eine/n Vertreter/in der Stadt Aalen entfällt.

Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u. a. bei Wahlen und Abstimmungen

Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen können nach § 50 Abs. 1 BMG in den sechs Monaten vor einer Wahl und Abstimmung eine Datenübermittlung zu einer bestimmten Gruppe von Wahlberechtigten beantragen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmt ist. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen und Doktorgrade sowie die aktuelle Anschrift – Geburtsdaten dürfen nicht mitgeteilt werden.
Gemäß § 2 Abs. 3 des baden-württembergischen Ausführungsgesetztes zum BMG dürfen Meldebehörden bei Wahlen und Abstimmungen, an denen auch Bürger*innen der Europäischen Union teilnehmen können, ebenfalls deren Familiennamen, Vornamen, Doktorgrade und die aktuelle Anschrift sowie Angaben über die Staatsangehörigkeiten nutzen, um ihnen Informationen von Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zuzusenden.
Einer Datenweitergabe kann nach § 50 Abs. 5 BMG widersprochen werden.

Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage

Die Meldebehörde darf nach § 50 Abs. 3 BMG den Adressbuchverlagen, zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Daten für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressverzeichnisse in Buchform) übermitteln. Einer Datenweitergabe kann nach § 50 Abs. 5 BMG widersprochen werden.

Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

Deutsche Frauen und Männer können sich verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial übermittelt die Meldebehörde dem Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58c Abs. 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden. Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG kann dieser Datenübermittlung widersprochen werden.

Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft

Wenn Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige haben, die nicht der-selben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, kann gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG einer Datenübermittlung an die entsprechende Religionsgesellschaft widersprochen werden. Dieser Widerspruch verhindert jedoch nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft.

Hinweis:

Der Widerspruch bei der öffentlichen Meldebehörde betrifft jedoch nicht die Veröffentlichung personenbezogener Daten durch die jeweilige Religionsgesellschaft in deren Medien Dieser Veröffentlichung muss beim zuständigen Pfarramt oder kirchlichen Verwaltung widersprochen werden. Alle im Melderegister eingetragenen Übermittlungssperren gelten bis zu ihrem Widerruf.

© Stadt Aalen, 20.04.2023